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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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Rechtsordnung fördern, innerhalb derer die Kriminalität des Staates immer eine latenteund offensichtliche Begleiterscheinung darstellt, wie sich in verschiedenenLändern der Region während der letzten drei Jahrzehnte zeigte 1107 .2. Diesbezüglich zeigte das Verfassungsgericht in der Entscheidung Nummer 0014-2003-AI/TC vom 10. Dezember 2003, in Punkt sechs der Begründung [sexto FundamentoJurídico], dass „eines der Kriterien, um den Grad der Legitimität einer Institutionzu messen, mit dem zu tun hat, was KARL DEUTSCH ein ‚legitimes Verfahren‘genannt hat. Mittels dieser wird zum Beispiel untersucht, wie jemand zur Machtkommt, wie die Macht erlangt wird, [oder, wie wir hinzufügen], wie eine Institutiongegründet wird. Diese Ausübung der Macht [oder der Entstehungsprozess einerInstitution] ‘gilt dann als legitim, wenn der Amtsinhaber das Amt oder die Befugnisdurch ein «legitimes-Verfahren» erreicht hat, das mit dem Wertsystem der Untergebenendieses Amtes vereinbar ist. So gesehen ist die Ausübung des Amtes [oder dieSchaffung einer Institution] aufgrund des Verfahrens legitim, wie der Amtsinhaberseine Position erlangt hat [oder wie diese geschaffen wurde], und nicht aufgrundder Ausübung seiner Amtsgewalt‘ [Política y Gobierno, Verlag Fondo de CulturaEconómica, Mexiko, 1998, Seite 28].* Aus dieser Sicht teilt das Verfassungsgerichtdas Vorbringen der Antragssteller, wonach derjenige, der die Schaffung der Verfassungvon 1993 initiierte [Alberto Fujimori], keine Legitimität hinsichtlich des Ursprungsoder hinsichtlich des Verfahrens besaß. Wie in der Klage behauptet wird, führte derdamalige Präsident der Republik [Alberto Fujimori], der mit der Hilfe der Bevölkerungund der Militärs rechnen konnte, am 5. April 1992 einen Staatsstreich durchund etablierte eine Diktatur, welche zu einem Demokratischen VerfassungsgebendenKongress zur Schaffung der politischen Verfassung Perus von 1993 aufrief, umsein Ziel der zeitlich unbegrenzten Machtergreifung zu verschleiern und der Machtausübungeinen Anschein von Rechtmäßigkeit zu verleihen. Besagter Akt stelltenach Artikel 81 der Verfassung von 1979 und gemäß Artikel 346 des geltendenStrafgesetzbuchs, eine verbotene Handlung gegen die Staatsgewalten und dieverfassungsmäßige Ordnung dar, da es einen gewaltsamen Aufstand gab, um dieRegierungsform zu ändern und die Verfassungsordnung zu modifizieren.“ 1108 5. Die subjektiven Voraussetzungen und Anforderungen*1. Die Fungibilität. Formen737°. KONZEPT. Die Fungibilität bildet die erste subjektive Voraussetzung, die derZurechnung mittelbarer Täterschaft kraft Willensherrschaft in organisatorischenMachtapparaten dient. Darunter versteht man allgemein die Eigenschaft des Vollstreckers,von der obersten strategischen Ebene bei der Organisation oder Ausfüh-1107 Siehe dazu: BRUERA, MATILDE. In: AA.VV.: Nuevas Formulaciones en las Ciencias Penales. Homenajeal Profesor Claus Roxin, Marcos Lerner Editor: Córdoba, 2001, Seite 263.* Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original „Staat, Regierung, Politik“, 1976, S. 24.1108 Im Internet: http://www.tc.gob.pe/jurisprudencia/2003/00014-2003-AI.html._____________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com643

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