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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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üblicherweise bei komplexen organisatorischen Machtapparaten. Das Vorliegeneiner Kette mittlerer Befehlshaber schließt die Zurechnung entsprechender Verantwortlichkeitendieser oder jener nicht aus. Es ist wichtig zu betonen, dass unter diesenUmständen jeder, der sich in einer besonderen privilegierten Stellung befindetund die Fähigkeit der Befehlserteilung besitzt, als mittelbarer Täter haftet, da seineAnordnungen es erlauben, dass die kriminelle Struktur aktiv bleibt.5. Folglich kann bezüglich dieser dazwischenliegenden oder nachfolgenden Befehlsebenender Umstand, dass „man nur mit der Übermittlung eines Befehls beauftragtwar“, der von einem anderen Befehlshaber stammte, nicht als Entschuldigungsgrundanerkannt werden. Dies ist deshalb der Fall, weil seine Anordnung undBefehlsmacht [die des mittleren Befehlsgebers] auch dazu beiträgt, dass sich diestrafbare Handlung realisiert. Ebensowenig kann in diesen Fällen als Entschuldigungdas Argument angeführt werden, dass „wenn man es nicht gemacht hätte, es jemandanderer gemacht hätte“, da der mittlere Befehlshaber aufgrund seiner Stellungin einer hierarchischen Struktur genau weiß, dass seine Beteilung einen aktivenTeil bei der Verwirklichung der strafbaren Handlungen, die schließlich die Vollstreckerverwirklichen, darstellen. Nach ROXIN wurde das auch vom Gericht in Jerusalembetont, um die Eigenschaft Eichmanns als Täter zu rechtfertigen, die nicht beeinträchtigtwurde, „… auch soweit er im Verhältnis zu den ihm übergeordnetenStellen nur als ausführendes Organ erscheint (…). Der Gedanke des ‚sinnlosen Opfers’läuft, so wichtig er für die Täterlehre bei Beurteilung der Auftraggeber ist, imHinblick auf das persönliche Verhalten des Ausführenden auf den alten und schonfrüher erörterten Einwand der ‚überholenden Kausalität’ hinaus” 1087 . Daher betontbesagter Autor: „Wer ein Delikt begeht, ist seiner Verantwortung nicht deshalb ledig,weil sonst ein anderer die Tat begangen hätte. Andererseits war Eichmann janicht nur Ausführender, sondern im Hinblick auf die ihm untergebenen Personengleichzeitig Anordnender, so daß insoweit die Kriterien, die seine Hintermänner zumittelbaren Tätern machen, auch auf ihn zutreffen“ 1088 .732°. BEFEHLSGEWALT UND BEFEHLE. EINORDUNG.1. Wie bereits erwähnt, ist der Befehl die charakteristischste Eigenschaft der Befehlsgewalt.Er muss als Anordnung verstanden werden, der die Tatbegehung oderAufgabe anordnet, und die der Untergebene mit Rücksicht auf die funktionale Stellungund Hierarchie desjenigen, der sie weitergibt, ausführen muss. Er kann mündlichoder schriftlich erfolgen. Er kann allerdings auch mittels Zeichen oder Gestengegeben werden. Daher können bezüglich des Befehls zwei Fallgruppen unterschiedenwerden. Unter die erste fallen die formalen Befehle, die eine derartigeEigenschaft aufgrund von Anordnungen, Richtlinien oder Erlassen bekommen.1087 ROXIN, CLAUS, Voluntad de dominio de la acción mediante aparatos organizados de poder, 1985,Seite 404. Ders., Autoría y dominio del hecho en Derecho Penal, 1998, Seite 272 [Anm. d. Übers.: Zitiertnach dem deutschen Original: Roxin, Täterschaft, o. Fn. 1076, § 24, S. 246].1088 ROXIN, CLAUS, Voluntad de dominio de la acción mediante aparatos organizados de poder, obenzitiert, 1985, Seite 404 [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, Täterschaft, o. Fn.1076, § 24, S. 246]._____________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com637

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