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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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3. Die spezifischen Voraussetzungen und ihre Anforderungen.727°. FUNKTIONALE VORAUSSETZUNGEN UND ANFORDERUNGEN. Die Bestimmungder hierarchischen Organisationen, die die organisatorischen Machtapparateausmachen, und welche als Grundlage für die untersuchte Form mittelbarer Täterschaftdienen, erfordert außerdem die Feststellung des Bestehens der vom deutschenBundesgerichtshof sogenannten „Rahmenbedingungen“ 1080 , d.h. der funktionalenVoraussetzungen und Anforderungen. Dabei handelt es sich um folgende:1) die Befehlsgewalt; 2) die Loslösung der Organisation von der Rechtsordnung; 3)die Austauschbarkeit des unmittelbaren Täters; und 4) die erhöhte Tatgeneigtheitdes Vollstreckers.Diese Rahmenbedingungen müssen gemeinsam untersucht werden. Allerdingshandelt es sich nicht um eine arithmetische Summierung, um als Ergebnis dieOrganisationsherrschaft zu erhalten. Vielmehr muss eine Einschätzung von Fall zuFall erfolgen, um auf diese Weise einen unvollständigen, schiefen oder verfälschtenEindruck der Struktur und der Funktionsweise der Organisation zu verhindern.728°. EBENEN. Um eine geeignete und nützliche Analyse dieser Rahmenbedingungenzu erreichen, können wir sie auf zwei Ebenen untersuchen.(A) Die eine, mit objektivem Charakter, die i) die Befehlsgewalt und ii) die Loslösungdes Machtapparats von der Rechtsordnung umfasst. Die erste Anforderung isttranszendental für die Verwirklichung der Organisationsherrschaft, die zweite gibtder Herrschaft eine größere Solidität. Deshalb ist es angebracht, beide Anforderungenals Grundpfeiler zu betrachten, die es der obersten strategischen Ebene (demmittelbaren Täter) erlauben, ihre Herrschaft über die gesamte kriminelle Struktur zubegründen und zu konsolidieren.(B) Die andere, mit subjektiven Charakter, in der i) die Fungibilität des direkten Vollstreckersund ii) die erhöhte Tatgeneigtheit zu verorten sind. Diese zwei subjektivenAnforderungen sind Folge des Automatismus und haben ihren Ursprung darin, wasROXIN den „Schalthebel der Macht“ („palanca de poder“) 1081 genannt hat. Dies istAmbos/Grammer, hier wird aus der dt. Originalfassung zitiert: Tatherrschaft qua Organisation. Die Verantwortlichkeitder argentinischen Militärführung für den Tod von Elisabeth Käsemann, in: T. Vormbaum(Hrsg.), Jahrbuch Juristische Zeitgeschichte Band 4 (2002/2003), 2003, S. 529-553 (546)].1080 Siehe diesbezüglich: MEINI MÉNDEZ, IVÁN: El dominio de la organización en Derecho Penal, obenzitiert, Seite 25. PARIONA ARANA, RAÚL: La doctrina de la “disposición al hecho”. ¿Fundamento de laautoría mediata en virtud de dominio por organización? In: JUS Doctrina & Práctica, Verlag Grijley,Lima, 2008, Seite 44 [Fußnote 32]. ROXIN, CLAUS: El Dominio de organización como formaindependiente de autoría mediata, In: REJ, Revista de Estudios de la Justicia. Nummer 7 – Jahr 2006,Seiten 15-20. AMBOS, KAI: Dominio por organización. Estado de la discusión, In: AA.VV.: Dogmáticaactual de la autoría y la participación criminal”, Verlag IDEMSA, Lima, 2007, Seiten 82-83. Dieser Artikelist ebenfalls veröffentlicht in Revista Derecho Penal Contemporáneo, Legis, Bogotá, 2007. Seite 28.1081 ROXIN, CLAUS: Sobre la Autoría y participación en el Derecho Penal, 1970, oben zitiert, Seite 63[Anm. d. Übers.: Nach Auskunft von Prof. Roxin, email v. 13.6.2009, wurde das deutsche Original diesesBeitrags nie veröffentlicht. „Palanca de poder“ bedeutet wörtlich „Machthebel“, Roxin selbst schlägt_____________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com633

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