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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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mittler gebunden; oder an das Ausnutzen eines Irrtums dieses; oder an die Verwendungschuldunfähiger Personen bei der Tatbegehung.Die der dogmatischen Kategorie der mittelbaren Täterschaft zugeordneteFunktion ist es also, den wahren Täter einer Straftat, die durch eine andere Personbegangen wurde, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Folglich handelt essich um eine Sonderform der Täterschaft, bei der der Täter sich zur Begehung derStraftat einer Zwischenperson bedient, weshalb ihm die strafrechtlichen Folgen, diebesagter unerlaubter Verhaltensweise entsprechen, zugeschrieben werden sollen.1046720° FORMEN MITTELBARER TÄTERSCHAFT. Gegenwärtig sind drei Formen mittelbarerTäterschaft anerkannt. In all diesen handelt oder wirkt der Täter mittels Willensherrschaftüber den physischen Tatmittler. Daher „muss der mittelbare Täter die Möglichkeithaben, das Verhalten der Person, die er zur Begehung der Straftat benutzt,tatsächlich zu kontrollieren und zu leiten“ 1047 .Anfänglich wurden nur zwei Formen mittelbarer Täterschaft anerkannt:(1) Bei der ersten handelt* es sich um die „Herrschaft aufgrund eines Irrtums“,bei der der mittelbare Täter den Willen des Vollstreckers mittels Täuschung über diewahren Umstände der von diesem begangenen Tat beherrscht, oder dem Geschehen,an dem dieser mitwirkte, einen anderen Sinn oder Bedeutung gibt.(2) Die zweite Form ist die der „Herrschaft mittels Nötigung“. Hierbei lenkt derHintermann den Willen des [Tat]Vollstreckers unter Androhung oder Einschüchterungmittels eines gegenwärtigen und schweren Übels, dessen Verwirklichung inseinen Händen liegt.In beiden Fällen ist es also der Hintermann, der den Ablauf des deliktischenGeschehens** bedingt und bestimmt, sodass die vom Tatmittler verwirklichte Handlungnur jenem als sein Werk zugerechnet werden kann.(3) Die dritte Form ist als „mittelbare Täterschaft kraft Willensherrschaft in organisatorischenMachtapparaten“ bekannt; ihre Merkmale, Voraussetzungen, Anforderungenund Folgen werden Gegenstand einer späteren Analyse sein 1048 .1046 STRATENWERTH, GÜNTER stellt klar, dass die mittelbare Täterschaft eine Rechtsfigur ist, die seit Mittedes 19. Jahrhunderts von der Kausalität gelöst wurde, um vor allem Strafbarkeitslücken zu schließen, dieihren Ursprung in dem Erfordernis einer vorsätzlich begangenen Haupttat im Fall der Anstiftung hatten[Derecho Penal Parte General II El Hecho Punible, Vierte Auflage, Übersetzung CANCIO MELIÀ,MANUEL / SANCINETTI, MARCELO A., Verlag Hammurabi, Buenos Aires, 2002, Seite 379].1047 HURTADO POZO, JOSÉ: Manual de Derecho Penal. Parte General I, oben zitiert, Seite 865.* Anm. d. Übers.: Im Original wird im Folgenden die Vergangenheitsform verwendet.** Anm. d. Übers.: Die wörtliche Übersetzung würde „Struktur der Straftat“ [„estructura del hecho delictivo“]lauten.1048 Spezifischer und unter der richtigen Annahme, dass es die Willensunterordnung des Werkzeugs(oder, genauer gesagt, des Vollstreckers) ist, die die Tatherrschaft charakterisiert, erkennen Autoren wieBACIGALUPO ZAPATER 6 Szenarios der mittelbaren Täterschaft an: 1. Vorsatzloses Werkzeug. 2. unterZwang handelndes Werkzeug. 3. Werkzeug, das nicht die Fähigkeit besitzt, normgemäß zu handeln. 4.tatbestandslos handelndes Werkzeug. 5. rechtmäßig handelndes Werkzeug. 6. im Rahmen einesMachtapparats handelndes Werkzeug [Principios de Derecho penal Parte General, Fünfte Auflage,Verlag A kal/Iure, Madrid, 1998, Seiten 369-372]._____________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com625

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