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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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4. Die Loslösung von der Rechtsordnung kann bei der staatlichen Kriminalität aufzweierlei Weise erfolgen. Erstens, wenn die oberste strategische Ebene des Staatesbeschließt, sich vollständig vom Recht abzukehren und ein völlig anderes normativesSystem zu schaffen, das vom internationalen Recht weder anerkannt noch akzeptiertwird, weil es die Begehung von schweren Verbrechen beinhaltet oder verheimlicht.Zweitens, wenn sich die oberste strategische Ebene des Staates allmählichvon der Rechtsordnung entfernt. D.h. anfänglich nur, um bestimmte Straftatenzu begehen, aber später auf immer häufigere Weise mittels systematischer Handlungen,sowie mittels Aktionen zur Annullierung, Entartung und Ersetzung der verschiedenenBereiche und Zuständigkeiten der amtlichen und gesetzlichen Kontrollinstanzendes Staates. Diese Modalität erweist sich als die schwerwiegendste, weilsie unter dem Schleier scheinbarer Legitimität erfolgt. Allerdings versucht sie aufheimliche Weise, ein anderes Normensystem als das gesetzlich bestehende zuschaffen, indem sie gerade seine Formen und Strukturen zur Begehung schwererVerbrechen ausnutzt.5. Es ist offensichtlich, dass in beiden Fällen die Abkehr vom Recht und die Geltungzweier paralleler oder entgegengesetzter Normensysteme, die vom Staat selbstgefördert wurden und von diesem ihre Autorität ableiten, nicht von demokratischenRegimen toleriert werden können. Daher führt diese anomale Situation früheroder später zur Reaktion oder dem Eingreifen internationaler Organisationen, mitdenen das Unrechtsregime* verbunden ist, um die Rechtsordnung, die von der internationalenGemeinschaft anerkannt und legitimiert war, zu schützen oder wiederherzustellen.736°. DE FACTO REGIERUNGEN UND ABKEHR VOM RECHT. In diesem Zusammenhangist es gerade für den vorliegenden Fall von Bedeutung, die Existenzbedingungder sogenannten de facto Regierungen aufgrund Ausübung [„gobiernos de factopor razón de su ejercicio“] zu untersuchen. D.h. derjenigen [Regierungen], die aufgrundformal-verfassungsrechtlicher Grundlage geschaffen wurden, sich aber späteraußerhalb dieser oder gegen sie ausdrücken, manifestieren und verhalten 1105 .1. GARCÍA TOMA stellt klar, dass die de facto-Regierungen sich auf Grundlage von„... Umständen konstituieren, die den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriftenzur Art und Weise der Regierungsbildung oder der Ausübung politischerMacht, widersprechen“. In diesen Fällen, so besagter Autor, ist die Befehlsgewaltsolcher Regime aufgrund des „Syndroms rechtlicher Irregularität“ ungültig, was„den totalen oder teilweisen Bruch der gültigen Verfassungsordnung mittels einerplötzlichen oder gewaltsamer Handlung“ mit sich bringt 1106 . Die Erfahrung in Lateinamerikahat gezeigt, dass diese de facto-Regime, vor allem jene, die infolge einesStaatsstreichs entstehen, sich allmählich vom Recht abkehren und eine parallele* Anm. d. Übers.: Im Original heißt es “régimen estatal infractor“.1105 GARCÍA TOMA, VÍCTOR: Teoría del Estado y derecho constitucional. Erste Auflage, Universidad deLima, Fondo de Desarrollo Editorial, Lima, 1999, Seite 389.1106 GARCÍA TOMA, VÍCTOR: Teoría del Estado y derecho constitucional, oben zitiert, Seite 386._____________________________________________________________________________________642<strong>ZIS</strong> 11/2009

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