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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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ung des verbrecherischen Plans ausgetauscht oder ersetzt werden zu können.Diesbezüglich zeigt FERNÁNDEZ IBÁNEZ unter Umschreibung der Meinung vonJOECKS, dass ein zentrales Merkmal dieser Form von Willensherrschaft die Substitutionsmachtist, die der Hintermann besitzt 1109 . Diese Juristin stellt außerdem fest, dassin der aktuellen spanischen und südamerikanischen Lehre der Fungibilität die gleicheEigenschaft zuerkannt wird 1110 .Aber obwohl die Fungibilität als eine Berechtigung absoluter Kontrolle derobersten strategischen Ebene dargestellt wird, beruht sie in Wirklichkeit auf der Gestaltder mittleren Ebenen und Vollstrecker, die sich in die kriminelle Machtstruktur,die jene [die oberste Ebene] vollständig kontrolliert, integrieren. Wie vonFERNÁNDEZ IBÁNEZ betont wird, hängt die Fungibilität daher nicht von der Art undWeise der Begehung der Straftat durch den Vollstrecker ab, sondern von seinerspezifischen Eingliederung in die kriminelle Struktur. „Die Anordnung des Apparatsmacht den Vollstrecker zu einem beliebig austauschbaren Instrument [...]. Er ist abdem Moment fungibel, in dem der Hintermann mit seiner Ersetzbarkeit rechnenkann [...]. Natürlich ist der Vollstrecker ersetzbar, selbst wenn er nicht in der konkretenTat ersetzt worden ist“ 1111 .ROXIN betont wiederholt im Rahmen der Bestimmung der Merkmale derFungibilität, dass dieses Merkmal dem Hintermann die Tatbegehung möglich machtund ihm gleichzeitig die Tatherrschaft erlaubt. Der Vollstrecker ist folglich einfachnur ein „in jedem Augenblick ersetzbares Rädchen im Getriebe des Machtapparates“1112 , ein beliebig austauschbares „Rädchen“ 1113 , das jedoch eine zentrale Rollebei der Verwirklichung der illegalen Geschehnisse spielt. Aus dieser Sicht wirkt sichdie Fungibilität gerade auf die höhere Wahrscheinlichkeit der Konkretisierung desdeliktischen Erfolgs aus, weil der kriminelle Apparat immer auf eine unbestimmteGruppe potenzieller Vollstrecker zählt, so dass die Erfüllung des Befehls in keinemMoment, nicht einmal mittelbar, in Gefahr ist.Kurzum, es ist von der ausländischen und nationalen Lehre anerkannt,„[dass] die Fungibilität zweifellos während der Ausführung der Straftat bestehenmuss, es aber schwer vorstellbar ist, dass sie nicht schon vorher bestünde“ 1114 . Daher„kann die Möglichkeit und Fähigkeit, die Vollstrecker der Straftat im Rahmen einer1109 FERNÁNDEZ IBÁNEZ, EVA: La Autoría mediata en aparatos organizados de poder, oben zitiert,Seiten 130-131.1110 FERNÁNDEZ IBÁNEZ, EVA: La Autoría mediata en aparatos organizados de poder, oben zitiert,Seiten 128-132.1111 FERNÁNDEZ IBÁNEZ, EVA: La Autoría mediata en aparatos organizados de poder, oben zitiert,Seiten 126-127.1112 ROXIN, CLAUS, Voluntad de dominio de la acción mediante aparatos organizados de poder, 1985,Seite 403 [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, Täterschaft, o. Fn. 1076, § 24,S. 245].1113 ROXIN, CLAUS, La Autoría mediata por dominio en la organización, 2004, Seite 224. [Anm. d. Übers.:Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, Mittelbare Täterschaft, o. Fn. 1053, 52].1114 FERNÁNDEZ IBÁNEZ, EVA: La Autoría mediata en aparatos organizados de poder, oben zitiert,Seiten 126-127._____________________________________________________________________________________644<strong>ZIS</strong> 11/2009

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