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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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Fällen Eichmann und Staschynski stellte er fest, dass die Staatsmacht jenseits desRechts handelte, dass die eigenen Garantien, die dieses vorsah, nicht wirksamwurden. Das bedeutete aber nicht unbedingt, dass die Inhaber besagter Machtnicht letztendlich doch von der Rechtsordnung selbst, vor allem in ihrer internationalenDimension, geleitet wurden. Nach ROXIN bezieht sich die Loslösung vomRecht nicht nur auf die nationale Rechtsordnung eines jeden Staates, sondernauch, und vorallem, auf das internationale Recht: „Nur weil wir auch sie [dieMachtträger] an gewisse, allen Kulturvölkern gemeinsame Grundwerte für gebundenhalten, haben wir überhaupt die Möglichkeit, Handlungen oberster Staatsorgane,die den Menschenrechten zuwiderlaufen, für verbrecherisch und strafbar zuerklären“ 1097 . In gleicher Weise bezieht sich FARALDO CABANA auf das „suprapositiveRecht“, das in der internationalen Rechtsordnung zum Ausdruck komme: „[umzu] erklären, wie ein totalitärer Staat vollständig jenseits des Rahmens der Rechtsordnunghandeln kann, wobei es sich bei diesem Rahmen nicht um den vom nationalenRecht geschaffenen handelt, sondern um einen umfassenderen, der alsinternational, suprapositiv, supralegal oder naturrechtlich bezeichnet werdenkann“ 1098 .Eine andere Form mittelbarer Täterschaft kraft Willensherrschaft in organisatorischenMachtapparaten, die ROXIN anerkennt, gibt es bei den Untergrundbewegungen,heimlichen Organisationen oder ähnlichen Vereinigungen, die mit deninnerstaatlichen Normen in Konflikt geraten. D.h. die wie „eine Art ‚Staat im Staate’handeln, der sich allgemein oder in bestimmten Beziehungen von der Gemeinschaftsordnungemanzipiert hat“ 1099 , operieren.Kurzum, nach ROXIN zeigt sich die Abkehr oder Loslösung vom Recht nichtnur bei den staatlichen Organen oder Machtapparaten, sondern auch in Fällen„nichtstaatlicher organisierter Kriminalität“ und bei „vielen Erscheinungsformen desTerrorismus“, was dieser wie folgt formuliert: „Dem 5. Senat ist ist zwar zuzustimmen,wenn er sagt: ‚Eine so verstandene mittelbare Täterschaft wird nicht nur beimMißbrauch staatlicher Machtbefugnisse, sondern auch in Fällen mafiaähnlich organisiertenVerbrechens in Betracht kommen’ (BGHSt 40, 218 [237] = NJW 1994, 2703)“und desweiteren: „Hinzuzufügen ist, dass auch bei Terrororganisationen, denenzahlreiche austauschbare Vollstrecker zur Verfügung stehen, die Organisationsherrschafteinen weiten Anwendungsbreich hat“ 1100 . Es müssen lediglich die Fälle derWirtschaftskriminalität ausgeschlossen werden. Folglich muss jegliche Sichtbarma-1097 ROXIN, CLAUS, Voluntad de dominio de la acción mediante aparatos organizados de poder, 1985,Seite 408 [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, Täterschaft, o. Fn. 1076, § 24,S. 250].1098 FARALDO CABANA, PATRICIA: Responsabilidad penal del dirigente en estructuras jerárquicas, obenzitiert, Seite 208.1099 ROXIN, CLAUS, Voluntad de dominio de la acción mediante aparatos organizados de poder, 1985,Seiten 408-409 [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, Täterschaft, o. Fn. 1076, § 24,S. 250].1100 ROXIN, CLAUS, La Autoría mediata por dominio en la organización. In: Problemas Actuales deDogmática Penal [Übersetzung von Manuel Abanto Vásquez], ARA Editores, Lima, 2004, Seite 238;[Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, Mittelbare Täterschaft, o. Fn. 1053, S. 56]._____________________________________________________________________________________640<strong>ZIS</strong> 11/2009

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