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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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nationalen Rechtsprechung ist ebenfalls auf diese Figur der negativen Fungibilitäthingewiesen worden. So meinte die Nationale Strafkammer in dem Urteil gegenden Anführer des Leuchtenden Pfads, Abimael Guzmán Reynoso, dass: „der Hintermannden Willen des Vollstreckers nicht direkt beherrschte, sondern nur indirektmittels eines Machtapparats“. Was Folge zweier unabhängiger Faktoren war: erstensdie maßgebliche Leitung des Apparats; und zweitens die Verbindung, Mitgliedschaftund Unterordnung des Vollstreckers bezüglich der Hierarchie dieses Apparats1122 .3. Die positive Fungibilität. Sie ergibt sich gerade aufgrund des Vorliegens einer Vielzahlvon potenziellen Vollstreckern in der Struktur des Machtapparats. Das gewährtder obersten strategischen Ebene eine größere Sicherheit bezüglich der Ausführungihres Befehls im Lichte der besonderen Anforderungen, die diese Ausführung verlangt.Daher weiß jene [die Führungsebene], dass sie nicht unbedingt immer diegleichen Vollstrecker zur Verwirklichung eine Straftat verwenden muss, sondern dasssie sie je nach Umständen und Größe der Straftat auswechseln kann, wofür sie nebenanderen Faktoren die Spezialitäten, Fähigkeiten und Befähigungen dieser beurteilt.Folglich gibt die positive Fungibilität der obersten strategischen Ebene dieMöglichkeit, zur Begehung der Straftat den besten der dem Machtapparat zur Verfügungstehenden Vollstrecker auszuwählen. Daher erklärt FARALDO CABANA, dass„... das Kriterium der Fungibilität sich nicht nur hinsichtlich des Moments der Vollstreckungbestimmt, sondern danach, ob im Moment der Befehlserteilung zur Befehlsausführungbereite Personen existieren, unabhängig davon, dass am Endedoch nur einige wenige diese ausführen“ 1123 .739°. FUNGIBILITÄT UND DOGMATISCHER STREIT. Eine Mindermeinung in der Lehrehat die Fungibilität als grundlegende Voraussetzung zur Annahme mittelbarer Täterschaftkraft Willensherrschaft in organisatorischen Machtapparaten in Frage gestellt.1. Nach den Hauptvertretern dieser Ansicht ist das wirklich Wichtige die erhöhteBereitschaft des Vollstreckers zur Verwirklichung des angeordneten Verbrechens.Diesbezüglich stellt PARIONA ARANA klar, dass [F.C.] SCHROEDER seit 1965* anführte,dass für die Begründung mittelbarer Täterschaft in Machtapparaten die Fungibilitätdes Tatmittlers nicht entscheidend sei, da in dem Fall, in dem die direkten Vollstreckernicht ersetzbar sind, die Verantwortung der Personen, die sich tatsächlichan der Tatbegehung beteiligen, in keiner Weise beeinträchtigt werde. Nach diesemAutor kann der für die Willensherrschaft der obersten strategischen Ebene ineinem Machtapparat entscheidende Umstand hinsichtlich der Fungibilität nur in273 [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, Täterschaft, o. Fn. 1076, § 24, S. 246–248].1122 Siehe Punkt 13 der Entscheidung der Nationalen Strafkammer vom 13. Oktober 2006 [Expedienteacumulado 560 – 2003]. Im Internet: www.gacetajuridica.com.pe.1123 FARALDO CABANA, PATRICIA: Responsabilidad penal del dirigente en estructuras jerárquicas, obenzitiert, Seite 230.* Anm.d.Übers.: Der Täter hinter dem Täter: ein Beitrag zur Lehre von der mittelbaren Täterschaft, 1965._____________________________________________________________________________________646<strong>ZIS</strong> 11/2009

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