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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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war, die Angeklagten mit den klassischen Formen mittelbarer Täterschaft in Verbindungzu bringen. Gleichwohl stellte Roxin fest, dass beide Beteiligte in einen organisatorischenMachtapparat eingebunden waren, und dass die Straftaten, die ihnenzugerechnet wurden, in Wirklichkeit den Vorhaben und Befehlen der zentralen Organebesagter Strukturen, die die Ausführung beherrschten und leiteten, entsprachen.Dementsprechend konnte gefolgert werden, dass der unmittelbare Vollstreckerder Straftat, der mittlere Befehlshaber und das zentrale Organ der Machtstruktur,das die Ausführung anordnete, unterschiedliche Formen der Tatherrschaft besaßen,die sich aber nicht gegenseitig ausschlossen. Während auf diese Weise dererste [unmittelbare Täter] von ihnen die Handlungsherrschaft, also die materielleVerwirklichung der Straftat, in seinen Händen hielt, besaßen das zweite und dasdritte [Glied] Organisationsherrschaft, also die Möglichkeit, die Verwirklichung desdeliktischen Geschehens von ihrer entsprechenden Befehlsebene [„nivel funcional“]mittels des ihnen zur Verfügung stehenden Machtapparats zu beeinflussenund zu kontrollieren. Dies machte aus letzteren wahre mittelbare Täter, denn „dieTatherrschaft des Hintermannes stützt sich darauf, dass er durch den ihm zu Gebotestehenden Apparat den Erfolg mit grösserer Sicherheit herbeiführen kann als selbstbei der Nötigungs- und Irrtumsherrschaft, die als Fälle mittelbarer Täterschaft fasteinhellig anerkannt sind“ 1064 .Daher handelt es sich um eine konkrete Herrschaft, die der Befehlshaberüber die Organisation ausübt, und nicht um eine direkte Herrschaft oder persönlicheBeziehung zum unmittelbaren Täter. In diesem Fall kann die Grundlage dieserForm von mittelbarer Täterschaft also nicht auf der Herrschaft oder Kontrolle überdie „Zwischenperson“ beruhen, da diese letztendlich „eine freie Person und für ihreeigenen Handlungen verantwortlich ist“ 1065 . Der mittelbare Täter übt folglich Herrschaftüber den Apparat und seine Struktur aus, in die der Vollstrecker eingegliedertund zwangsweise eingebunden ist 1066 .1063 Der Agent „STA[S]CHYNSKI“ erschoss im Auftrag eines ausländischen Geheimdienstes auf eineröffentlichen Straße zwei hochrangige ausländische politische Persönlichkeiten. Er wurde [nur] als Gehilfeverurteilt, weil er nicht aus eigenem Antrieb handelte, sondern das Verbrechen im Interesse seines[KGB] Auftraggebers beging. Siehe: ROXIN, CLAUS: Sobre la Autoría y la Participación en el DerechoPenal. In: AA.VV.: Problemas Actuales de las Ciencias Penales y la Filosofía del Derecho. En Homenajeal Profesor Luis Jiménez de Asúa. Ediciones Pannedille, Buenos Aires, 1970, Seite 56.1064 ROXIN, CLAUS: El Dominio de organización como forma independiente de autoría mediata. In: REJ.Revista de Estudios de la Justicia – No. 7 – Ano 2006. Seite 15 [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschenOriginal: Roxin, Organisationsherrschaft als eigenständige Form mittelbarer Täterschaft, ZStrR 125(2007), S.1 (11)].1065 PARIONA ARANA, RAÚL: Autoría mediata por organización, Verlag Grijley, Lima, 2009, Seite 59.1066 Diesbezüglich wird in dem von der “Clínica Jurídica de Acciones de Interés Público” der juristischenFakultät der Pontificia Universidad Católica de Perú vorgelegten AMICUS präzisiert – siehe die dritteSchlussfolgerung – dass „... die Ursprünge der Verantwortlichkeit für den Hintermann und den Vollstreckeroder Vordermann unterschiedlich sind. Während die Zurechnung von Verantwortlichkeit des Hintermannseine Zurechnung wegen des Unrechts der Organisation ist, ist die Zurechnung von Verantwortlichkeitdes Vordermanns (Vollstrecker) eine Zurechnung wegen des individuellen Unrechts“ [Seite30]_____________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com629

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