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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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organisierten Machtmaschinerie auszutauschen, nicht auf eine ex ante-Analyseverzichten“ 1115 .738°. FORMEN DER FUNGIBILITÄT. Im Hinblick auf das zuvor Gesagte können zweiFormen der Fungibilität ausgemacht werden: die negative und die positive.1. Die negative Fungibilität. Sie entspricht dem klassischen Konzept ROXINS und bedeutetvor allem, dass „der Handelnde sich nicht als freie und verantwortliche Einzelperson,sondern als anonym, austauschbare Figur darstellt.“ 1116 Das bedeutet ineinem operativen Sinn hinsichtlich potenzieller Vollstrecker: „Wenn einer versagt,tritt der nächste an seine Stelle, und eben dieser Umstand macht den jeweils Ausführendenunbeschadet seiner eigenen Handlungsherrschaft gleichzeitig zumWerkzeug des Hintermannes.“ 1117 . Diese negative Fungibilität bedeutet folglich,dass ein möglicher Verzicht der Person, die zur Begehung der verbrecherischenPläne der Organisation benutzt wird, nicht verhindern würde, dass sich diese verwirklichen.Das ist der Fall, weil die Nichterfüllung des Befehls durch den ersten Vollstreckeraufgrund der eigenen Struktur des Machtapparats dazu führen würde,dass ein zweiter Vollstrecker sofort seinen Platz einnehmen würde, sodass die Verwirklichungder Straftat davon nicht berührt würde. Wie Bolea Bardón anmerkt, bedeutetallerdings das Erfordernis von Reservevollstreckern nicht, dass die Zahl dieserunbeschränkt sein muss 1118 . In ebendiesem Sinne behauptet FARALDO CABANA,dass eine Zahl von Mitgliedern genügt, die ausreichend ist, um einen zweckmäßigenAustausch der benutzten Person, die die Ausführung des von der obersten strategischenEbene gegebenen Befehls verweigert, zu ermöglichen 1119 . Die nationaleLehre teilt ebenfalls dieses quantitative Verständnis der negativen Austauschbarkeit.So verlangt MEINI MÉNDEZ nur, dass die Menge an potenziellen Vollstreckerngeeignet ist, um den Erfolg des deliktischen Plans zu garantieren 1120 .2. Um diese Form der Fungibilität zu veranschaulichen, wies ROXIN auf die von derVerteidigung Eichmanns vor dem Jerusalemer Gericht vorgebrachten Argumentehin. Nach seiner Ansicht war es nicht von Bedeutung, dass der Nazifunktionär denBefehl zur Ermordung der Juden nicht ausführte, weil dieser selbst in diesem Fallauch durchgeführt worden wäre. Auf diese Weise wurde klar, dass das Verbrechennicht das Werk einer einzelnen Person war, sondern des Staates selbst 1121 . In der1115 FERNÁNDEZ IBÁNEZ, EVA: La Autoría mediata en aparatos organizados de poder, oben zitiert, Seite127 [Fußnote 24].1116 ROXIN, CLAUS: Autoría y dominio del hecho en Derecho Penal, 1998, Seite 271 [Anm. d. Übers.:Zitiert nach dem deutschen Original Roxin, Täterschaft, o. Fn. 1076, § 24, S. 245].1117 ROXIN, CLAUS: Autoría y dominio del hecho en Derecho Penal, 1998, Seite 273 [Anm. d. Übers.:Deutsches Original, zit. nach Roxin, Täterschaft, o. Fn. 1076, § 24, S. 248].1118 BOLEA BARDÓN, CAROLINA: Autoría mediata en Derecho Penal, oben zitiert, Seite 396.1119 FARALDO CABANA, PATRICIA: Responsabilidad penal del dirigente en estructuras jerárquicas, obenzitiert, Seite 89.1120 Zitiert von: FERNÁNDEZ IBÁNEZ, EVA: La Autoría mediata en aparatos organizados de poder, obenzitiert, Seite 138.1121 ROXIN, CLAUS, Voluntad de dominio de la acción mediante aparatos organizados de poder, 1985,Seiten 403-406; ders., ROXIN, CLAUS: Autoría y dominio del hecho en Derecho Penal, 1988, Seiten 271-_____________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com645

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