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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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Flugblättern, Veröffentlichungen in Zeitungen und anderen Medien oder mittelskonkreter Kritik, die die Leitung bezüglich einer bestimmten Person in den Treffendes Zentralkomitees oder in anderen Veranstaltungen machte, in denen die Ermordungbestimmter Personen propagiert wurde. Diese wurden kurze Zeit spätergetötet, was die Zentrale Leitung danach mit Bedacht als Erfolg der Organisationhervorhob 1090 . Dem Urteil der Nationalen Strafkammer zufolge wurde ein derartigesVerfahren von Abimael Guzmán Reynoso gegen den ehemaligen Vizeadmiral GerónimoCafferata Marazzi während der sogenannten IV. Nationalkonferenz desJahres 1986 angewendet 1091 .* 4.2. Die Abkehr vom Recht. Modalitäten und Merkmale733° DEFINITION. Eine weitere objektive Voraussetzung der mittelbaren Täterschaftkraft Willensherrschaft in organisatorischen Machtapparaten ist die „Loslösung“oder „Abkehr“ vom Recht. Das Recht wird dabei als Rechtssystem oder -ordnungverstanden, die aus einem geordneten Verbund genereller und positiver Normen1092 , die das soziale Leben regeln, besteht 1093 . Der Staat als Gemeinschaft definierteine normative Ordnung. Diese normative Ordnung kann nur als Rechtsordnunggelten, soweit es sich bei jener um „Staatsrecht“ oder „Nationales Recht“handelt 1094 . Das nationale Recht ist allerdings eng mit dem internationalen Rechtverwoben und verbunden, so dass beide eine Einheit darstellen 1095 . Daher ist dasinternationale Recht Teil der nationalen Rechtsordnung, mit der Folge, dass die internationalenNormen in das nationale staatliche Recht inkorporiert werden.Folglich bedeutet die Abkehr oder Loslösung vom Recht, dass die Organisationjenseits des nationalen oder internationalen Rechtssystems entsteht, handeltund fortbesteht.734° REICHWEITE DER ABKEHR VOM RECHT. VORAUSSETZUNGEN. Wie von ROXIN gezeigt,wirkt der Apparat in diesen Fällen „als ganzer außerhalb der Rechtsordnung“1096 . Das bedeutet, dass er seine illegalen Auswirkungen wie eine Einheit produziert,die vollständig jenseits des Rechts handelt. In seiner Untersuchung zu den1090 Siehe Punkt 13 der Entscheidung der Nationalen Strafkammer vom 13. Oktober 2006 [Expedienteacumulado 560 – 2003]. Im Internet: www.gacetajuridica.com.pe.1091 Darauf bezieht sich die Fußnote 19, die im Punkt 13 der Entscheidung der Nationalen Strafkammervom 13. Oktober 2006 [Expediente acumulado 560 – 2003] erwähnt ist.Im Internet: www.gacetajuridca.com.pe.1092 BOBBIO, NORBERTO: Teoría General del Derecho, Verlag T[h]emis, Bogotá, 1999, Seite 41.1093 RADBRUCH, GUSTAV: Introducción a la Filosofía del Derecho, Neunte Auflage, Verlag Fondo deCultura Económica, Mexico, 2005, Seite 46.1094 KELSEN, HANS: Introducción a la Teoría Pura del Derecho, Verlag Grijley, Lima, 2001, Seite 55.1095 Knapp zu den „monistischen“ und „dualistischen“ Theorien zum bestehenden Verhältnis zwischennationalen und internationalen Recht, siehe: KELSEN; HANS, oben zitiert, Seiten 83 und 84.1096 ROXIN, CLAUS, Voluntad de dominio de la acción mediante aparatos organizados de poder, 1985,Seite 407 [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original Roxin, Täterschaft, o. Fn. 1076, § 24,S. 249]._____________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com639

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