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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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ten anderer verantwortlich. Das Konzept scheint einerseits eine direkte Verantwortlichkeitwegen mangelnder Überwachung, und andererseits eine indirekte Verantwortlichkeitfür die deliktischen Handlungen anderer zu schaffen [...] die Vorgesetztenverantwortlichkeithat einen doppelten Charakter: sie ist ein echtes Unterlassungsdelikt[...] und ein Gefährdungsdelikt [...].“ 1146744°. ABGRENZUNG. Daher ist klar, dass aufgrund ihrer eigenen Merkmale und Voraussetzungendiese Art der Verantwortlichkeit sich von der mittelbaren Täterschaftkraft Willensherrschaft in organisatorischen Machtapparaten unterscheidet. Bei letztererhandelt es sich immer im Wesentlichen um ein Begehungsdelikt, bei dem allerdingsdie Handlung von der Befehlserteilung durch die oberste strategische Ebenebis zur konkreten Vollstreckung durch den Tatmittler verlagert wird 1147 .Dieser Unterschied ist auch im Römischen Statut* berücksichtigt worden. Indiesem werden nämlich gerade diese beide Zurechnungsformen als zwei verschie-1146 AMBOS, KAI: EL NUEVO DERECHO PENAL INTERNACIONAL, ARA, Editores, Lima, 2004, Seite 375 [Anm.d. Übers.: Das Original ist englisch, deshalb wurde hier frei ins Deutsche übersetzt; zu dieser Ansicht indeutsch s. Ambos, o. Fn. 1145, S. 666 ff.]. Die Figur der “Vorgesetztenverantwortlichkeit” hat eine Doppelnatur:es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt und um ein Gefährdungsdelikt. Aus objektiverSicht wird der Vorgesetzte wegen der unterlassenen Überwachung seiner Untergebenen und weiler die Begehung der Grausamkeiten nicht “verhindert“ oder “geahndet“ hat, bestraft – die von denUntergebenen begangenen Verbrechen stellen kein Tatbestandsmerkmal oder keine objektive Strafbarkeitsbedingungfür den Vorgesetzten dar, sondern sind nur der Bezugspunkt der unterlassenenÜberwachung des Vorgesetzten; aus subjektiver Sicht bezieht sich der Vorsatz des Vorgesetzten nichtnur auf die unterlassene Überwachung, die die Gefahr der Verbrechensbegehung durch die Untergebenenbegründet, sondern auch auf die entsprechenden Verbrechen der Untergebenen [AMBOS, KAI:La responsabilidad del superior en el derecho penal internacional. In: AA.VV.: La nueva justicia penalsupranacional. Verlag Tirant Blanch, Valencia, 2002, Seiten 159, 197 und 198].1147 Die Unterschiede werden von WERLE, GERHARD: Tratado de Derecho Penal Internacional, VerlagTirant Blanch, Valencia, 2005, Seiten 217/218 und 225/226 betont. Der Autor zeigt, (1) dass die mittelbareTäterschaft in den großen Rechtssystemen der Welt anerkannt wird, aber vor dem Inkrafttreten desRom-Statuts weder im Völkerrecht geregelt noch von der Rechtsprechung angewendet worden war;(2) dass im Völkerstrafrecht die mittelbare Täterschaft vor allem in der Form der Organisationsherrschaftvon Bedeutung ist; (3) dass nach dem Rom Statut die Strafbarkeit des mittelbaren Täters unabhängigvon der Verantwortlichkeit des unmittelbaren Täters ist: Artikel 25°Abs. 3 a) hat in zweifacher Hinsichteinen erklärenden Effekt [einer wird hier betont], nämlich insoweit, als die Figur des „Täters hinter demTäter“ eine Grundlage im Völkerstrafrecht erhalten hat, wird doch die Verantwortlichkeit des unmittelbaroder mittelbar Handelnden nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Andererseits merkt Werle zur Figurder Vorgesetztenverantwortlichkeit an, (4) dass es sich um ein rechtliches Konstrukt des Völkerstrafrechtshandelt, wonach der militärische Befehlshaber oder zivile Vorgesetzte für internationale Verbrechen,die von den Untergebenen begangen werden, verantwortlich gemacht werden kann, falls erauf vorwerfbare Weise seine Kontrollpflichten verletzt; und (5) dass aus dogmatischer Sicht diese Figurzwischen der Strafbarkeit wegen Unterlassens und der Lehre von der strafbaren Beteiligung eingeordnetwerden kann, was komplizierte Probleme zur Abgrenzung und Konkurrenz mit den allgemeinenGrundsätzen der Beteiligungslehre aufwirft [Anm. d. Übers.: Vgl. das deutsche Original: Völkerstrafrecht,2. Aufl. 2007, S. 182/183 und S. 188-191].* Anm. d. Übers.: Römisches Statut für den Internationalen Strafgerichtshof von 1998,www.icc-cpi.int/Menus/ICC/Legal+Texts+and+Tools/_____________________________________________________________________________________652<strong>ZIS</strong> 11/2009

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