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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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Wie bereits gezeigt, hat diese neue Voraussetzung ihren Ursprung in der Ansicht,die SCHROEDER seit der zweiten Hälfte der 80er Jahre zur Lehre von der mittelbarenTäterschaft kraft Organisationsherrschaft („bedingte Tatentschlossenheit“)1134 beisteuerte, und die später von HEINRICH („organisationstypische Tatgeneigtheit“)1135 weiterentwickelt wurde.Ihre Tauglichkeit für die Lösung von Fällen mittelbarer Täterschaft beiVerbrechen staatlicher Kriminalität durch die Rechtsprechung zeigte sich in derzweiten Hälfte der 90er Jahre in der vom deutschen Bundesgerichtshof gefälltenEntscheidung gegen die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DeutschenDemokratischen Republik. In diesem Fall wurde die Verantwortlichkeit desmittelbaren Täters damit begründet, dass er „die unbedingte Bereitschaft des unmittelbarHandelnden, den Tatbestand zu erfüllen“ ausnutze 1136 .741°. DEFINITION. Konkreter gesagt beschreibt diese Kategorie die psychologischeBereitschaft des Vollstreckers zur Ausführung des Befehls zur Tatbegehung. Es istnicht mehr die Fungibilität des Vollstreckers, die die Ausführung garantiert, sondernsein internalisiertes Interesse und seine Überzeugung, dass es dazu kommt. Es handeltsich folglich um im Wesentlichen subjektive Faktoren, die einige Autoren mitdem Prozess einer rechtfertigenden Motivation identifizieren, und die „Millionen vonPersonen in potenzielle und gehorsame Werkzeuge“ verwandeln können 1137 .Über den bedingten oder unbedingten Charakter dieser Voraussetzung istbisher in der Lehre und Rechtsprechung keine Einigkeit erzielt worden 1138 . Allerdingswird übereinstimmend anerkannt, dass dieser Umstand mit der Stellung und Eingliederungdes Vollstreckers in den Machtapparat, mit seinen Führungsorganen undmit den Zielen, die diese repräsentieren und verfolgen, verbunden ist. Diese Voraussetzungberuht folglich darauf, dass der Vollstrecker, der die Straftat aus einer hierarchischenMachtstruktur staatlicher Art oder Ursprungs, aber losgelöst vom Recht,begeht, mit einer anderen Motivation handelt, als jener Täter, der an der Begehungirgendeiner Straftat beteiligt ist.Es bleibt anzumerken, dass es eine der Charakteristiken der kriminellen Strukturen,vor allem jener, die eine vertikale Hierarchie besitzen, ist, dass der Vollstreckernicht mehr als bloßes Individuum handelt, sondern zum Teil des strategischen, operativenund ideologischen Ganzen, das die Organisation ausmacht und leitet, wird.1134 ROXIN, CLAUS: El dominio de organización como forma independiente de autoría mediata, 2006,Seite 19. [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, Organisationsherrschaft, o. Fn.1064, 1, 15 sowie Schroeder, Täter, o. Anm. d. Übers.*, S. 150].1135 Zitiert von ROXIN, CLAUS: El dominio de organización como forma independiente de autoríamediata, 2006, Seite 530 [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, o. Fn. 1134 sowieM. Heinrich, Rechtsgutszugriff und Entscheidungsträgerschaft, München 2002, S. 271 ff. (273)].1136 ROXIN, CLAUS, La Autoría mediata por dominio en la organización, 2004, Seite 240.; [Anm. d. Übers.:Zitiert nach dem deutschen Original : Roxin, Mittelbare Täterschaft, o. Fn. 1053, S. 56].1137 Zitiert von: FERNÁNDEZ IBÁNEZ, EVA: La Autoría mediata en aparatos organizados de poder, obenzitiert, Seite 136.1138 ROXIN, CLAUS: Dominio de la organización y resolución al hecho, 2006, Seite 516._____________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com649

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