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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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derjenigen, die sich in den höchsten Positionen befinden, kompensiert wird“ 1084 . Inbeiden Fällen wurde ROXINS Ansicht „daß der Verlust an Tatnähe durch das nachden leitenden Stellen des Apparates hin immer zunehmende Maß an organisatorischerHerrschaft kompensiert wird“ 1085 gerichtlich bestätigt. Das erlaubt den Schluss,dass die Verantwortlichkeit in dem Maße steigt, in dem sich jemand von der Ausführungder Straftat entfernt und sich [damit zugleich] der obersten strategischenEbene des organisatorischen Machtapparats nähert.2. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Grad an Vorwerfbarkeit, derdem Inhaber der Befehlsgewalt zuzuschreiben ist, immer stärker ist, wenn diese aufeiner formalen Legitimität beruht. In diesen Fällen handelt es sich also um einenhöheren Handlungsunwert, da derjenige, der seine Machtstellung missbraucht, aufdoppelte Weise das System angreift, indem er eine hierarchisch organisierte undkriminelle, und zugleich eine parallele und heimliche Organisation schafft und leitet.Erstens, weil sich die Organisation von der Rechtsordnung, die die Quelle der legitimenMachtausübung ist, entfernt hat; und ferner, weil er als Kenner des bestehendenrechtlichen Rahmens jene kriminelle Struktur plant und aktiviert, sodass sie sichfür die mit der Verbrechensprävention und -kontrolle beauftragten Institutionen alsweniger erkennbar erweist.3. Es ist wichtig, klarzustellen, dass nur derjenige als Teilnehmer angesehen werdenkann, der als Rand- oder Nebenfigur der Befehlskette handelt, sei es als Berateroder bloßer Überbringer der Anordnungen der obersten strategischen oder mittlerenEbenen, oder derjenige, der sich darauf beschränkt, die für die Verbrechensbegehungnotwendigen Mittel bereitzustellen, ohne dass er die Möglichkeit hat,Befehle zu geben. Um allerdings diese subsidiäre Rolle in der Befehlskette zubestimmen, ist es notwendig, seine tatsächliche Stellung, die er innerhalb der Organisationeinnimmt, sowie die Art des Beitrags, den er zur Verwirklichung der Straftatenleistet, zu untersuchen. Deshalb ist die von einem Teil der nationalen Lehreverwendete Bezeichnung „untergeordnete Zwischenbefehlshaber“ („mandos intermediosinferiores) mit der Gestalt und Beteiligung dieses peripheren oder kollateralenSektors nicht vereinbar 1086 . Vor allem, weil der Begriff „Befehlshaber“ immerdie Fähigkeit impliziert, einen Befehl, auf der Grundlage des Herrschaftsgrades überdie kriminelle Struktur, zu geben. Daher muss jeder, der aufgrund seiner hierarchischenStellung die Maschinerie des organisatorischen Machtapparats zum Laufenbringt, als mittelbarer Täter haften.4. Ein Sonderfall, der beachtet werden muss, ist der der Befehlsgewalt zwischen denmittleren Ebenen, oder was man auch als Position von Befehlsgewalt zu Befehlsgewalt(„posición de mando a mando“) bezeichnen könnte. Dieser Fall findet sich1084 Siehe Punkt 13 der Entscheidung der Nationalen Strafkammer vom 13. Oktober 2006 [Expedienteacumulado 560 – 2003]. Im Internet: www.gacetajuridica.com.pe.1085 ROXIN, ClAUS, Voluntad de dominio de la acción mediante aparatos organizados de poder, 1985,Seite 405 [Anm. d. Übers.: Zitiert nach dem deutschen Original: Roxin, Täterschaft o. Fn. 1076, § 24,S. 247].1086 CASTILLO ALVA, JOSÉ LUIS: Autoría mediata por dominio de aparatos organizados de poder. Eldominio de la organización, oben zitiert, Seite 635._____________________________________________________________________________________636<strong>ZIS</strong> 11/2009

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