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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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Claus Roxin_____________________________________________________________________________________len Strafgerichtshof von 1998 feststellen. Der schon erwähnteArt. 25 Abs. 3 lit. a des Statuts lässt sich als Anerkennung derOrganisationsherrschaft deuten, während die Vorgesetztenverantwortlichkeitin Art. 28 des Statuts eine selbständige Regelunggefunden hat.Dies bedarf deshalb für den deutschen Leser besondererBetonung, weil der Bundesgerichtshof die Rechtsfigur derOrganisationsherrschaft auch auf Vorgesetzte in Wirtschaftsunternehmenanwendet, die Angestellte zu Straftaten veranlassenoder an deren Begehung nicht hindern. 25 Dabei handeltes sich aber nicht um Fälle der Organisationsherrschaft, sondernum Konstellationen, die der Vorgesetztenverantwortlichkeitim Völkerstrafrecht vergleichbar sind. Man kann sieals „Geschäftsherrenhaftung“ im Sinne einer Verantwortlichkeitfür fremdes Verhalten verstehen und als selbständigeForm täterschaftlicher Zurechnung an die Vorschriften überunmittelbare Täterschaft, Mittäterschaft und mittelbare Täterschaftanschließen. Es gibt dazu schon verschiedene Gesetzesvorschläge,26 u.a. in Art. 13 des Entwurfs eines CorpusJuris zum Schutz der finanziellen Interessen der EuropäischenUnion. Aber mit der Organisationsherrschaft hat dasalles nichts zu tun. Das peruanische Urteil verdient also Anerkennungdafür, dass es auf die Unterschiedlichkeit vonOrganisationsherrschaft und Vorgesetztenverantwortlichkeitdeutlich hingewiesen hat.VI. Die historische Bedeutung der vorliegenden Entscheidung,von der ich anfangs sprach, hat einen politischenund einen strafrechtsdogmatischen Aspekt.Es zeigt in politischer Hinsicht, dass es gelingen kann, dieStraftaten eines gestürzten Diktators in einem rechtsstaatlicheinwandfreien Prozess – unter Verzicht auf die barbarischeTodesstrafe – aufzuarbeiten. Da nicht häufig so verfahrenwird, wird man dem Urteil eine beispielgebende Funktionzusprechen dürfen.Es zeigt aber auch die Fruchtbarkeit einer internationalenStrafrechtsdogmatik, die Rechtsprechung und Wissenschaftdes eigenen Landes umfassend auswertet, aber unter sorgfältigerBerücksichtigung auch der ausländischen Literatur Erkenntnissegewinnt, die über das eigene Land hinaus internationalkonsensfähig sind. Auch in dieser Hinsicht hat dieEntscheidung vorbildhaften Charakter.25 Vgl. dazu nur meine Ausführungen in ZStrR 125 (2007), 1(17 ff.).26 Dazu und zu weiteren Vorschlägen Roxin, ZStrR 125 (2007),1 (21 ff.)._____________________________________________________________________________________568<strong>ZIS</strong> 11/2009

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