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Anlage 3 des DFÜ-Abkommens - Bundesverband deutscher Banken

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<strong>DFÜ</strong> – Abkommen<br />

<strong>Anlage</strong> 3: Spezifikation der Datenformate<br />

6.3 Information über die Erstellung eines Avals G02<br />

6.3.1 Anwendungsbereich und Nachrichtenfluss<br />

Die Nachricht „Information über die Erstellung eines Avals“ wird von der Bank an den Auftraggeber gesandt, um gegenüber dem Auftraggeber zu bestätigen, dass<br />

die Bank – basierend auf den vorherigen Instruktionen <strong>des</strong> Auftraggebers – ein Aval erstellt hat (d.h., die Avalform ist direkt).<br />

Falls erforderlich, enthält die Nachricht den Hinweis, dass ein direktes Aval zu Identifikations- und Übermittlungszwecken über eine Drittbank (d.h. Weiterleitende<br />

Bank) – normalerweise im Domizilland <strong>des</strong> Begünstigten – an den Begünstigten weitergeleitet wurde.<br />

Sie kann ebenfalls dafür genutzt werden, den Auftraggeber darüber zu informieren, dass die Bank eine Korrespondenzbank mit der Erstellung <strong>des</strong> Avals zu Gunsten<br />

<strong>des</strong> Begünstigten unter ihrer Rückhaftung/Rückgarantie beauftragt hat (indirektes Aval).<br />

Auftraggeber<br />

Information über die Erstellung eines Avals<br />

© Z ENTRALER KREDITAUSSCHUSS Seite: 319<br />

Version 2.5 vom 10.06.2010 (Final Version)<br />

Bank

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