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Anlage 3 des DFÜ-Abkommens - Bundesverband deutscher Banken

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<strong>DFÜ</strong> – Abkommen<br />

<strong>Anlage</strong> 3: Spezifikation der Datenformate<br />

6.5 Information über die Änderung eines Avals G04<br />

6.5.1 Anwendungsbereich und Nachrichtenfluss<br />

Die Nachricht „Information über die Änderung eines Avals“ wird von der Bank an den Auftraggeber gesandt um gegenüber dem Auftraggeber zu bestätigen, dass<br />

die Bank – basierend auf den vorherigen Instruktionen <strong>des</strong> Auftraggebers – eine Avaländerung erstellt hat (d.h. die Avalform ist direkt).<br />

Sie kann ebenfalls dafür genutzt werden, den Auftraggeber darüber zu informieren, dass die Bank eine Korrespondenzbank mit der Avaländerung unter ihrer Rückhaftung/Rückgarantie<br />

beauftragt hat (indirektes Aval).<br />

Auftraggeber<br />

Information über die Änderung eines Avals<br />

© Z ENTRALER KREDITAUSSCHUSS Seite: 332<br />

Version 2.5 vom 10.06.2010 (Final Version)<br />

Bank

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