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APUG-Dokumentation Vollversion (PDF)

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− Das Surveillance-System muß bestimmte Qualitätskriterien im Hinblick auf Methodik, Organisati-<br />

on und inhaltliche Ausgestaltung der Beobachtung erfüllen.<br />

Das Instrumentarium eines Surveillance-Systems muß valide, zuverlässig und effizient sein. Dies<br />

beinhaltet insbesondere eine exakte und sachlich angemessene Definition des zu untersuchenden<br />

Gegenstandes (z.B. Krankheitsgeschehen, Expositionen) und der hierfür geeigneten Indikatoren.<br />

Dazu sind regelmäßige Schulungen aller Akteure eines solchen Systems erforderlich und entspre-<br />

chend zu organisieren. Auf dem Gebiet der Surveillance von Infektionskrankheiten bestehen im<br />

Robert Koch-Institut entsprechende Erfahrungen. Durch das Institut werden regelmäßig Schulun-<br />

gen angeboten, in denen den Akteure „vor Ort“ das epidemiologische Grundwissen vermittelt<br />

wird.<br />

− In Analogie zur infektionsepidemiologischen Feuerwehr ist im Einvernehmen zwischen Bund und<br />

Ländern eine „umweltmedizinische Feuerwehr“ einzurichten, die bei akuten Problemfällen den<br />

Akteuren vor Ort Hilfe leistet.<br />

Das Surveillance-Netz ist, wie oben dargestellt, nicht zur Informationserfassung „an sich“, sondern<br />

zur Feststellung dessen, was getan werden muß, und zur Evaluation von Maßnahmen gedacht. Ins-<br />

besondere im Zusammenhang mit dem Auftreten und der Aufdeckung sogenannter „hot spots“ sind<br />

gezielte und gut organisierte Maßnahmen zur Aufklärung vermuteter Zusammenhänge und zum<br />

Schutz der Gesundheit Betroffener erforderlich. Nach dem Beispiel der US-amerikanischen Cen-<br />

ters for Disease Control (CDC) und in Übertragung des inzwischen auch am RKI verwirklichten<br />

Konzepts der „Epidemiologischen Feuerwehr“ sollte eine „Umweltmedizinische Feuerwehr“ ein-<br />

gerichtet werden. Dabei sollte auch geprüft werden, wie die Kompetenz und Erfahrungen des<br />

BgVV im Umgang mit den Meldungen über toxische Wirkungen von Chemikalien (Meldungen<br />

nach §16e ChemG s. 2.4.3.3) nutzbar gemacht werden können.<br />

4.2 Risikobewertung und Standardsetzung<br />

4.2.1 Zur Harmonisierung von Umweltstandards - Probleme und Lösungsansätze<br />

Umweltstandards sind quantitative Festlegungen zur Begrenzung verschiedener Arten von anthropogenen<br />

Einwirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt (Immissionsstandards, Produktstandards)<br />

sowie Festlegungen, die die Ursachenbereiche betreffen (Emissionsstandards). Technikbezogene<br />

Umweltstandards werden hier nicht behandelt.<br />

In rechtlicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen Umweltstandards, die in Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen,<br />

Verwaltungsvorschriften oder Normen privater Normungsgremien festgesetzt werden,<br />

wobei der letztgenannte Normentyp rechtliche Wirkungen entfaltet, wenn in rechtserheblicher Weise<br />

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