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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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408.1331 Züge fahren<br />

Seite 2 von 5 Ergänzende Regeln <strong>zur</strong> Zustimmung des Fahrdienstleiters <strong>zur</strong> Abfahrt<br />

auf einem Bahnhof<br />

51 Mehrere Züge stehen <strong>zur</strong> Abfahrt bereitGrundsatz<br />

Stehen in einem Gleis mehrere Züge <strong>zur</strong> Abfahrt bereit, muss der Fahrdienstleiter in<br />

der Regel die Zugaufsichtden Triebfahrzeugführer des zweiten und weiterer Züge darüber<br />

verständigen, dass er die Zustimmung außer durch Signal zusätzlich noch mündlich<br />

gibt.<br />

Imn den Örtlichen Richtlinien Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben<br />

sein.<br />

52 Ergänzende Regeln für Zugaufsicht Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter<br />

(1) Wenn auf einem Bahnhof regelmäßig mehrere Züge <strong>zur</strong> Abfahrt bereit stehen, deren<br />

Abfahrt am selben Signal zugestimmt wird, dürfen Sie die Zugaufsicht in den<br />

Örtlichen Richtlinien ist der Triebfahrzeugführer im Streckenbuch anzuweisen, die<br />

Zustimmung des Fahrdienstleiters durch Signal erst dann als gültig anzusehen,<br />

nachdem der Fahrdienstleiter der Abfahrt zusätzlich mündlich zugestimmt hat.<br />

Wenn Sie die Zugaufsicht der Triebfahrzeugführer dermaßen angewiesen habenwurde,<br />

dürfen Siedarf imn den Örtlichen Richtlinien Betriebsstellenbuch zugelassen<br />

werden, dass der Fahrdienstleiter die Zugaufsicht den Triebfahrzeugführer<br />

nicht nach 408.0331 Abschnitt 3 Absatz 5 4 b verständigen muss.<br />

(2) Wenn Sie die Zugaufsicht der Triebfahrzeugführer imn den Örtlichen Richtlinien<br />

Streckenbuch angeweiesen werden sollwollen, müssen Siesind<br />

a) imn den Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal im Abschnitt 2 - Regeln für<br />

Betriebsstellen - Streckenbuch dem Zugführer Triebfahrzeugführer die Züge zu<br />

nennen, bei denen zusätzlich <strong>zur</strong> Zustimmung mit Signal eine mündliche Zustimmung<br />

des Fahrdienstleiters erforderlich ist,<br />

b) - soweit die eine örtliche Aufsicht die Zugaufsicht wahrnimmt - in den Öörtlichen<br />

Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen Zusätzen der örtlichen Aufsicht die<br />

Züge zu nennen, bei denen zusätzlich <strong>zur</strong> Zustimmung mit Signal eine mündliche<br />

Zustimmung des Fahrdienstleiters erforderlich ist, und<br />

c) imn den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellenbuch dem Fahrdienstleiter<br />

die Züge zu nennen, bei denen er vorab die Zugaufsichtden Triebfahrzeugführer/die<br />

örtliche Aufsicht nicht darüber verständigen muss, dass er<br />

die Zustimmung außer durch Signal zusätzlich noch mündlich gibt.<br />

Sie dürfen dDie betroffenen Züge dürfen<br />

- einzeln mit ihren Nummern nennengenannt,<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

- nach Zuggattungen zusammengefassten und hierbei die Bezeichnung der Zuggattung,<br />

z. B. S-Bahn oder StadtExpress nennen genannt oder<br />

- wenn sie geteilt werden, z. B. durch „erster Teil des eingefahrenen Zuges“ oder<br />

„zweiter Teil des eingefahrenen Zuges“ oder nach Richtungen, in die die Züge<br />

fahren sollen, bezeichnet werden.<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

<strong>Entwurf</strong> vom: 06.02.2013

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