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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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• Zs 13(Absätze g und h)<br />

Der jeweils erste Absatz eines Anwendungsfalles gibt die Regeln für die Einfahrt mit Fahrtstellung<br />

eines Hauptsignals vor, der jeweils zweite Absatz gibt die Regeln für eine Einfahrt mit besonderem<br />

Auftrag vor. Den Regeln für die Einfahrt mit besonderem Auftrag ist gemeinsam,<br />

dass immer ein Befehl erforderlich ist. Dies stellt sicher, dass der Triebfahrzeugführer auch<br />

dann eine „betriebliche Anweisung“ im Sinne der EBO § 39 Absatz 4 erhält, wenn bei einer aus<br />

Sicht des Fahrdienstleiters planmäßigen Einfahrt in ein Gleis mit Zugdeckungssignalen bei ausnahmsweiser<br />

Anwendung des Ersatzfahrplanes nicht sichergestellt ist, dass das Zeichen „“ im<br />

Fahrplan den Triebfahrzeugführer auf die Besonderheit hinweist:<br />

• Bei Einfahrt mit Fahrtstellung eines Hauptsignals erhält der Triebfahrzeugführer eine<br />

signaltechnisch sichere Information aus einem Zusatzsignal.<br />

• Bei einer Einfahrt mit besonderem Auftrag erhält er in allen Fällen einen Befehl.<br />

Abschnitt 32 c enthält neue Regeln für die Einfahrt eines Zuges in ein Gleis mit einem Zugdeckungssignal,<br />

bei der die zulässige Geschwindigkeit durch Signal Zs 3 angezeigt wird. Hintergrund:<br />

Bisher war lediglich zugelassen, dass der Fahrdienstleiter den Zug am Hauptsignal anhalten<br />

musste, bevor er ihn eingelassen hat. Diese Regel stellt sicher, dass der Triebfahrzeugführer<br />

nicht nach Wahrnehmung eines Vorsignals in Stellung Vr 2 von dem unangekündigten<br />

Signal Zs 3 mit Kennzahl 2 überrascht wird und ggf. schneller als zulässig im anschließenden<br />

Weichenbereich fährt. Die neuen Regeln müssen diese Anforderung ebenfalls sicherstellen. Im<br />

Einzelnen gibt es folgende neue Regeln:<br />

• Der Fahrdienstleiter muss anhand des Fahrplans für Zugmeldestellen feststellen, dass der<br />

Zug planmäßig in das Gleis mit Zugdeckungssignal einfährt. Der Aufsteller des Fahrplans für<br />

Zugmeldestellen darf einen entsprechenden Hinweis aufnehmen, wenn im Fahrplan des Zuges<br />

das Zeichen „“ dargestellt. Ist. Das Zeichen „“ weist den Triebfahrzeugführer darauf<br />

hin, dass das Einfahrgleis ein teilweise besetztes Gleis oder ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg<br />

sein kann.<br />

• Der Fahrdienstleiter muss festgestellt haben, dass der Zug am vor dem Hauptsignal liegenden<br />

gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat. Dies ist zulässig, wo hinter dem gewöhnlichen<br />

Halteplatz kein Vorsignal bzw. Vorsignalwiederholer vorhanden ist. In diesen Fällen ist der<br />

Triebfahrzeugführer am Vorsignal in Stellung Vr 0 vorbeigefahren und stellt anschließend die<br />

Zustimmung <strong>zur</strong> Abfahrt durch unmittelbare Sicht auf das Hauptsignal oder durch Fahrtanzeiger<br />

fest. Wenn der Triebfahrzeugführer unmittelbare Sicht auf das Hauptsignal hat, gilt für<br />

ihn die durch Signal Zs 3 angezeigte Geschwindigkeit bereits bei der Abfahrt. Wenn der<br />

Triebfahrzeugführer die Zustimmung <strong>zur</strong> Abfahrt aus einem Fahrtanzeiger herleitet, also das<br />

Hauptsignal selbst nicht sehen kann, muss er bis zum Erkennen der Stellung des Signals so<br />

vorsichtig fahren, dass er ggf. zum Halten kommen kann. Diese Vorgabe schließt ein, dass<br />

der Triebfahrzeugführer auf 20 km/h abbremsen kann.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

• Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer fernmündlich verständigt haben, dass er<br />

mit 20 km/h einfahren muss. Die fernmündliche Verständigung ersetzt hierbei die Information<br />

aus dem fehlenden Signal Zs 3v. Da die fernmündliche Information Bedingung für das Einlassen<br />

des Zuges ist, wirkt es sich <strong>zur</strong> sicheren Seite hin aus, wenn der Fahrdienstleiter den<br />

Triebfahrzeugführer nicht erreicht.<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

• Der Fahrdienstleiter muss festgestellt haben, dass der Zug „Halt erwarten“ zeigenden Vorsignal<br />

vorbeigefahren ist, bevor er die Einfahrt des Zuges zulässt. Dies ist zulässig, wo kein<br />

Vorsignalwiederholer vorhanden ist und der Fahrdienstleiter die Feststellung durch Hinsehen

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