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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Richtlinie<br />

Züge fahren 408.1551<br />

Bei unvollständigem Nachtzeichen des Spitzensignals auf Befehl verzichten<br />

Seite 1 von 1<br />

Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt Thema Bezug<br />

21 - 22 Bei unvollständigem Nachtzeichen des Spitzensignals<br />

auf Befehl verzichten<br />

21 Sachverhalt<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

408.0551_2_1<br />

Da auf Nebenbahnen Bahnübergänge in weiteren Anwendungsfällen durch die Übersicht<br />

auf die Strecke gesichert werden können als bei Hauptbahnen, ist bei unvollständigem<br />

Nachtzeichen des Spitzensignals vorgeschrieben, dass bei Dunkelheit oder unsichtigem<br />

Wetter die Geschwindigkeit des Zuges auf 40 km/h begrenzt wird und auch<br />

vor nicht mit Pfeiftafeln gekennzeichneten Bahnübergängen ohne technische Sicherung<br />

Signal Zp 1 zu geben ist. Der Fahrdienstleiter beauftragt den Triebfahrzeugführer<br />

hierzu durch Befehl.<br />

Wenn die Sicherung der Bahnübergänge auf der Nebenbahn den Anforderungen der<br />

Sicherung von Bahnübergängen auf Hauptbahnen nach EBO § 11 entspricht, kann auf<br />

so ausgestatteten Nebenbahnen bei unvollständigem Nachtzeichen des Spitzensignals<br />

wie auf Hauptbahnen gefahren werden. D.h., der Fahrdienstleiter braucht den Triebfahrzeugführer<br />

nicht mit Befehl nach Modul 408.0551 Abschnitt 1 Absatz 2 zu beauftragen.<br />

Prüfen Sie fFür Nebenbahnen ist zu prüfen, ob die Sicherung der Bahnübergänge den<br />

Anforderungen der Sicherung von Bahnübergängen auf Hauptbahnen nach EBO § 11<br />

entspricht. und Ist dies der Fall, ist weisen Sie dern Fahrdienstleiter in dem Fall anzuweisen,<br />

den Befehl nach Modul 408.0551 Abschnitt 1 Absatz 2 nicht auszustellen.<br />

22 Örtliche RichtlinienBetriebsstellenbuch<br />

Nehmen Sie dDie Regeln sind imn die Örtlichen Richtlinien Betriebsstellenbuch bekanntzugebenauf.<br />

<br />

<strong>Entwurf</strong> vom: 08.02.2013

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