Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG
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Richtlinie<br />
Züge fahren 408.1411<br />
Befehle Seite 1 von 6<br />
Inhaltsübersicht<br />
Abschnitt Thema Bezug<br />
11 Abweichenden Ort der Befehlsübermittlung zulassen 408.0411 2 (1) a<br />
21 - 22 Regeln für das Ausfertigen von Befehlen im Auftrag<br />
des Fahrdienstleiters geben<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />
<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />
408.0411 2 (2) d<br />
41 Namen von Betriebsstellen abkürzen 408.0411 2 (8)<br />
51 - 52 Regeln für die Abkürzung der Betriebsstelle für den<br />
Übermittlungscode geben<br />
71 - 73 Regeln für das Geben von Befehlen 2 mit 8 ohne<br />
Vordruck geben<br />
11 Abweichende Orte der Befehlsübermittlung zulassen.<br />
408.0411 2 (12)<br />
408.0411 3 Nr. 5<br />
Wo die Regel, dass der Fahrdienstleiter Befehle 2 auch am rückliegenden Hauptsignal<br />
oder am gewöhnlichen Halteplatz unmittelbar vor diesem Signal übermitteln darf, auf<br />
Schwierigkeiten stößt, gilt Folgendes:<br />
Der Fahrdienstleiter darf Befehle 2 auch an einem weiter <strong>zur</strong>ückliegenden Hauptsignal<br />
übermitteln, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:<br />
Zwischenliegende Hauptsignale müssen Fahrtstellung zeigen.<br />
21 Voraussetzungen<br />
Wenn Sie zulassen wollen, dass der Fahrdienstleiter andere Mitarbeiter beauftragen<br />
darfsoll, Befehle auszufertigen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
a) Die Mitarbeiter müssen für ihre Aufgabe geeignet, im Ausstellen von Befehlen ausreichend<br />
unterwiesen und für diese Tätigkeit geprüft sein. Unterweisung und Prüfung<br />
müssen sie nachweisensind nachzuweisen.<br />
b) Sie müssen dieDie Betriebsstellen und die Art der auszustellenden Befehle sind<br />
festzulegen festlegen.<br />
22 Örtliche RichtlinienBetriebsstellenbuch<br />
Nehmen Sie dieDie Regeln in die Örtlichen Richtlinien aufsind in das Betriebsstellenbuch<br />
aufzunehmen.<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 23.1.14