Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG
Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG
Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Züge fahren 408.1491<br />
Höhengleiche Übergänge für Reisende sichern Seite 3 von 6<br />
Sichern von<br />
RÜ mit<br />
Absperrung<br />
unmittelbar<br />
am Gleis<br />
der Absperrung wieder hergestellt werden. Beim Schließen der Absperrungen<br />
dürfen sich keine Personen in dem abgesperrten Bereich befinden.<br />
f) Legen Sie festEs ist festzulegen, ob und wie der sichernde Mitarbeiter nach<br />
dem Schließen der Absperrungen den Fahrdienstleiter verständigt.<br />
g) Zur Sicherung von RÜ, die grundsätzlich unter diesen Absatz fallen, dürfen im<br />
Bedarfsfall ergänzende Maßnahmen nach Abschnitt 22 Absatz 3 und 4 angewendet<br />
werden (z. B. <strong>zur</strong> Sicherung eines RÜ bei Ausfahrt eines Zuges, wenn<br />
der RÜ bei der Einfahrt des Zuges nicht befahren wurde).<br />
(3) Wenn Mitarbeiter Reisendenübergänge mit Absperrungen nach Abschnitt 21<br />
Ziffer 2 sichern, gilt Folgendes:<br />
a) Absperrungen müssen in Grundstellung geschlossen sein.<br />
b) Die Einfahrt eines Reisezuges mit planmäßigem Halt in ein Gleis, dessen<br />
Bahnsteig durch Überqueren anderer Gleise erreicht werden kann, darf in der<br />
Regel nur zugelassen werden, wenn in den zu überquerenden Gleisen keine<br />
andere den RÜ gefährdende Zugfahrt zugelassen ist oder Zugfahrten in den zu<br />
überquerenden Gleisen angehalten oder den RÜ befahren haben.<br />
Eine Absperrung darf nur geöffnet sein, wenn in den zu überquerenden Gleisen<br />
keine den RÜ gefährdende Zugfahrt zugelassen ist oder Zugfahrten in den zu<br />
überquerenden Gleisen angehalten oder den RÜ befahren haben.<br />
c) Zusätzlich zu b) gilt:<br />
- Absperrungen dürfen erst geöffnet werden nach Halt eines planmäßig haltenden<br />
Reisezuges in einem Gleis, dessen Bahnsteig über höhengleiche Reisendenübergänge<br />
RÜ erreichbar ist, wenn für den Bahnsteig die Bestätigung<br />
nach Abschnitt 22 Absatz 1 a) nicht vorliegt.<br />
- Absperrungen dürfen geöffnet werden vor Zulassung einer Zugfahrt eines<br />
planmäßig haltenden Reisezuges in ein Gleis, dessen Bahnsteig nur über höhengleiche<br />
Reisendenübergänge RÜ erreichbar ist, wenn für den Bahnsteig<br />
die Bestätigung nach Abschnitt 22 Absatz 1 a) vorliegt.<br />
d) Ordnen Sie fürFür das Öffnen der Absperrung anist anzuordnen, dass für<br />
Zugstraßen in den zu überquerenden Gleisen Sperren nach Modul 408.0403 Nr.<br />
1 anzubringen bzw. einzugeben sind. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet<br />
und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Ordnen Sie anEs ist anzuordnen,<br />
dass Sperren nach Modul 408.0403 Nr. 7 angebracht werden.<br />
e) Während des Aufenthaltes eines planmäßig haltenden Reisezuges in einem<br />
Gleis, für dessen Bahnsteig die Bestätigung nach Abschnitt 2 Absatz 1 a) vorliegt,<br />
darf die Absperrung für Zugfahrten über den Reisendenübergang RÜ (z.<br />
B. bei Kreuzung, Überholung oder Zugbegegnung) geschlossen werden, wenn<br />
die Reisenden zuvor Gelegenheit zum Zu- und Abgang hatten. Einzelne Personen<br />
dürfen sich dann beim Schließen der Absperrung in dem geschlossenen<br />
Bereich aufhalten. Sobald die Zugfahrt den Reisendenübergang RÜ nicht mehr<br />
gefährdet, muss der weitere Reisendenwechsel gewährleistet werden.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />
<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />
Beurteilen SieEs ist zu beurteilen --- insbesondere, wenn Züge über den RÜ<br />
durchfahren ---, ob weitere Maßnahmen (z. B. sinngemäß nach Absatz (4)) erforderlich<br />
sind.<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 23.1.14