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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Züge fahren 408.1491<br />

Höhengleiche Übergänge für Reisende sichern Seite 3 von 6<br />

Sichern von<br />

RÜ mit<br />

Absperrung<br />

unmittelbar<br />

am Gleis<br />

der Absperrung wieder hergestellt werden. Beim Schließen der Absperrungen<br />

dürfen sich keine Personen in dem abgesperrten Bereich befinden.<br />

f) Legen Sie festEs ist festzulegen, ob und wie der sichernde Mitarbeiter nach<br />

dem Schließen der Absperrungen den Fahrdienstleiter verständigt.<br />

g) Zur Sicherung von RÜ, die grundsätzlich unter diesen Absatz fallen, dürfen im<br />

Bedarfsfall ergänzende Maßnahmen nach Abschnitt 22 Absatz 3 und 4 angewendet<br />

werden (z. B. <strong>zur</strong> Sicherung eines RÜ bei Ausfahrt eines Zuges, wenn<br />

der RÜ bei der Einfahrt des Zuges nicht befahren wurde).<br />

(3) Wenn Mitarbeiter Reisendenübergänge mit Absperrungen nach Abschnitt 21<br />

Ziffer 2 sichern, gilt Folgendes:<br />

a) Absperrungen müssen in Grundstellung geschlossen sein.<br />

b) Die Einfahrt eines Reisezuges mit planmäßigem Halt in ein Gleis, dessen<br />

Bahnsteig durch Überqueren anderer Gleise erreicht werden kann, darf in der<br />

Regel nur zugelassen werden, wenn in den zu überquerenden Gleisen keine<br />

andere den RÜ gefährdende Zugfahrt zugelassen ist oder Zugfahrten in den zu<br />

überquerenden Gleisen angehalten oder den RÜ befahren haben.<br />

Eine Absperrung darf nur geöffnet sein, wenn in den zu überquerenden Gleisen<br />

keine den RÜ gefährdende Zugfahrt zugelassen ist oder Zugfahrten in den zu<br />

überquerenden Gleisen angehalten oder den RÜ befahren haben.<br />

c) Zusätzlich zu b) gilt:<br />

- Absperrungen dürfen erst geöffnet werden nach Halt eines planmäßig haltenden<br />

Reisezuges in einem Gleis, dessen Bahnsteig über höhengleiche Reisendenübergänge<br />

RÜ erreichbar ist, wenn für den Bahnsteig die Bestätigung<br />

nach Abschnitt 22 Absatz 1 a) nicht vorliegt.<br />

- Absperrungen dürfen geöffnet werden vor Zulassung einer Zugfahrt eines<br />

planmäßig haltenden Reisezuges in ein Gleis, dessen Bahnsteig nur über höhengleiche<br />

Reisendenübergänge RÜ erreichbar ist, wenn für den Bahnsteig<br />

die Bestätigung nach Abschnitt 22 Absatz 1 a) vorliegt.<br />

d) Ordnen Sie fürFür das Öffnen der Absperrung anist anzuordnen, dass für<br />

Zugstraßen in den zu überquerenden Gleisen Sperren nach Modul 408.0403 Nr.<br />

1 anzubringen bzw. einzugeben sind. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet<br />

und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Ordnen Sie anEs ist anzuordnen,<br />

dass Sperren nach Modul 408.0403 Nr. 7 angebracht werden.<br />

e) Während des Aufenthaltes eines planmäßig haltenden Reisezuges in einem<br />

Gleis, für dessen Bahnsteig die Bestätigung nach Abschnitt 2 Absatz 1 a) vorliegt,<br />

darf die Absperrung für Zugfahrten über den Reisendenübergang RÜ (z.<br />

B. bei Kreuzung, Überholung oder Zugbegegnung) geschlossen werden, wenn<br />

die Reisenden zuvor Gelegenheit zum Zu- und Abgang hatten. Einzelne Personen<br />

dürfen sich dann beim Schließen der Absperrung in dem geschlossenen<br />

Bereich aufhalten. Sobald die Zugfahrt den Reisendenübergang RÜ nicht mehr<br />

gefährdet, muss der weitere Reisendenwechsel gewährleistet werden.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

Beurteilen SieEs ist zu beurteilen --- insbesondere, wenn Züge über den RÜ<br />

durchfahren ---, ob weitere Maßnahmen (z. B. sinngemäß nach Absatz (4)) erforderlich<br />

sind.<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 23.1.14

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