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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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408.1421 Züge fahren<br />

Seite 4 von 6 Blockstellen, Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten über Zugfahrten<br />

benachrichtigen<br />

51 Grundsatz und Bedingungen<br />

Wenn Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten mit einem Fahrplan ausgerüstet<br />

sind, der Mindestfahrzeiten enthält oder der das sofortige Schließen nach dem Benachrichtigen<br />

anordnet (Modul 412.2005), muss der MAöB EIU anhand der Mindestfahrzeiten<br />

des schnellsten Zuges und des Zeitbedarfs für das Sichern des Bahnübergangs<br />

die Mindestzeit für das Benachrichtigen bestimmenbestimmt werden. Er Es<br />

muss hierbei eine zulässige Toleranz von 2 Minuten für Abweichungen von der gemeldeten<br />

Ab- oder Durchfahrtzeit berücksichtigenberücksichtigt werden, die der Fahrdienstleiter<br />

nicht berichtigen muss. Er mussEs ist anzuordnen, dass der Fahrdienstleiter<br />

beim Benachrichtigen die ermittelte Mindestzeit nicht unterschreiten darf.<br />

52 Örtliche RichtlinienBetriebsstellenbuch, Betra<br />

Der MAöB EIUEs muss die jeweilige Mindestzeit und die Regel hierzu in die Örtlichen<br />

Richtlinien oder in die Betra aufnehmenaufgenommen werden.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

<strong>Entwurf</strong> vom<br />

23.1.14

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