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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Modul 408.1488 – Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt oder umgekehrt<br />

Neu: Modul 408.1488, Abschnitt, Absatz usw.<br />

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<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

Alt: Modul, Abschnitt, Absatz usw.<br />

Die neuen Regeln in Modul 408.1488 schließen eine Lücke beim Übergang von Zugfahrten in<br />

Rangierfahrten oder umgekehrt an den Grenzen zu Baugleisen und Gleisen von Anschlussstellen.<br />

Bislang wurden diese Übergänge als sog. „Fahrten“ vollzogen, bei denen es nicht eindeutig<br />

geregelt war, ob es sich dabei noch um Zugfahrten oder bereits um Rangierfahrten und umgekehrt<br />

oder um eine Kombination aus Beidem handelte. Den neuen Regeln liegt die Überlegung<br />

zu Grunde, wonach es möglich sein muss, eine divergierende Spitze-Schluss-Betrachtung bei<br />

Fahrten in Baugleise bzw. Anschlussstellen und umgekehrt zu vollziehen. Für die Praxis bedeutet<br />

dies, dass Fahrten in Baugleise bzw. Anschlussstellen ab der Spitze bereits als Rangierfahrt<br />

durchgeführt werden, der Schluss jedoch bis <strong>zur</strong> vollständigen Vorbeifahrt an einer definierten<br />

Stelle weiterhin den Status einer Zugfahrt behält. Bei der Ausfahrt aus Baugleisen bzw. Anschlussstellen<br />

erhält die Fahrt demzufolge ab der Spitze den Status einer Zugfahrt, während<br />

der Schluss bis zum vollständigen Verlassen dem Wesen nach eine Rangierfahrt bleibt. Der<br />

restriktivere Status der Fahrt bestimmt damit stets auch die Geschwindigkeit. Somit gelten bei<br />

Ein- und Ausfahrten in bzw. aus Baugleisen und Anschlussstellen immer die Rangiergeschwindigkeiten<br />

von 20 km/h (BGL) bzw. 25 km/h (Anst.).<br />

In Modul 408.1488 Abschnitt 21 und 22 sowie 31 und 32 sind die Regeln für das Verlassen von<br />

Baugleisen bzw. Anschlussstelle gegeben. Da sich dieser Regeln sehr ähnlich sind, werden sie<br />

zusammengefasst erläutert. Um den Übergang zu gewährleisten, müssen die Fahrzeuge in<br />

beiden Fällen vor dem Verlassen am Ende des Baugleises bzw. vor der Anschlussweiche halten.<br />

Übergänge ohne Halt sind demnach nicht zulässig. Bevor die Fahrten das Baugleis bzw.<br />

die Anschlussstelle verlassen, müssen Bedingungen erfüllt sein. Im Falle von Baugleisen muss<br />

z. B. der zuständige Fahrdienstleiter der Ausfahrt aus dem Baugleis zugestimmt haben, die<br />

Zugsignale müssen angebracht/eingeschaltet und die Wärterhaltscheibe muss beseitigt worden<br />

sein. Bei der Ausfahrt aus einer Anschlussstelle muss z. B. der Anschlussstellenschlüssel freigegeben<br />

sein und der Fahrdienstleiter muss der Ausfahrt aus der Anschlussstelle zugestimmt<br />

haben. Es müssen auch hier die Zugsignale angebracht/eingeschaltet sein. Da die Aufzählung<br />

beispielhaft ist, kann es sein, dass weitere Bedingungen gem. Ril 408 erfüllt sein müssen, bevor<br />

sich die Fahrt in Bewegung setzen darf. Die genaue Stelle, ab der die Zugfahrt beginnt, ist für<br />

Baugleise die jeweilige Grenze zum Betriebsgleis gemäß Betra. Bei Fahrten aus Anschlussstellen<br />

ist diese Grenze die zu befahrende Anschlussweiche. Die bis zum vollständigen Verlassen<br />

des Baugleises bzw. der Anschlussstelle zulässigen Geschwindigkeiten sind oben bereits erläutert.

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