Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG
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In Abschnitt 22 ist vorgegeben, dass dem Fahrdienstleiter eine vom Infrastrukturbetreiber des<br />
Bahnsteiges definierte Stelle bekanntzugeben ist, die dem Fahrdienstleiter den Zeitpunkt des<br />
Beginns der Unmöglichkeit des Warnens von Reisenden auf dem Bahnsteig sowie den Zeitpunkt<br />
für das Aufheben der betrieblichen Ersatzmaßnahmen mitteilt. Der Meldeweg bezieht sich<br />
in diesem Zusammenhang ausschließlich auf diese definierte Stelle, da nur dort Informationen<br />
über z. B. defekte Lautsprecheranlagen oder optische Anzeigeeinrichtungen eingehen und verantwortlich<br />
ausgewertet werden können.<br />
In Abschnitt 23 ist festgelegt, dass der Infrastrukturbetreiber der Bahnsteige die Höhe der durch<br />
den Fahrdienstleiter anzuordnenden bahnsteigbezogenen Geschwindigkeiten für die Fälle zu<br />
übermitteln hat, wenn das Warnen von Reisenden am Bahnsteig nicht möglich ist. Die jeweilige<br />
Höhe dieser Geschwindigkeiten ist das Ergebnis bundesweit durchgeführter fallbezogener Gefährdungsbetrachtungen.<br />
Da der Beginn und das Ende der dann abweichend anzuordnenden<br />
Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht pauschal festgelegt werden können, müssen auch hier<br />
vom Infrastrukturbetreiber der Bahnsteige genauer Grenzen übermittelt werden, von wo ab und<br />
bis zu welcher Stelle diese Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten müssen. Für den Triebfahrzeugführer<br />
sind in der Umsetzung dann Grenzen im Befehl vorzugeben, die den Beginn und<br />
das Ende klar erkennen lassen (z. B. Hektometertafeln oder markante Punkte). Diese Grenzen<br />
dürfen die Mindestvorgaben des Infrastrukturbetreibers der Bahnsteige zwar überschreiten,<br />
jedoch keinesfalls unterschreiten.<br />
Modul 408.1641 – Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen<br />
Neu: Modul 408.1641, Abschnitt, Absatz usw. Alt: Modul, Abschnitt, Absatz usw.<br />
21 408.1641 Abschnitt 3 Absatz 1 1<br />
22 408.1641 Abschnitt 3 Absatz 1 2<br />
41 408.1641 Abschnitt 5 Absatz 1 1<br />
42 408.1641 Abschnitt 5 Absatz 1 2<br />
61 408.1641 Abschnitt 6 1<br />
62 408.1641 Abschnitt 6 2<br />
63 408.1641 Abschnitt 6 3<br />
64 408.1641 Abschnitt 6 4<br />
<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />
<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong>