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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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23/23<br />

In Abschnitt 22 ist vorgegeben, dass dem Fahrdienstleiter eine vom Infrastrukturbetreiber des<br />

Bahnsteiges definierte Stelle bekanntzugeben ist, die dem Fahrdienstleiter den Zeitpunkt des<br />

Beginns der Unmöglichkeit des Warnens von Reisenden auf dem Bahnsteig sowie den Zeitpunkt<br />

für das Aufheben der betrieblichen Ersatzmaßnahmen mitteilt. Der Meldeweg bezieht sich<br />

in diesem Zusammenhang ausschließlich auf diese definierte Stelle, da nur dort Informationen<br />

über z. B. defekte Lautsprecheranlagen oder optische Anzeigeeinrichtungen eingehen und verantwortlich<br />

ausgewertet werden können.<br />

In Abschnitt 23 ist festgelegt, dass der Infrastrukturbetreiber der Bahnsteige die Höhe der durch<br />

den Fahrdienstleiter anzuordnenden bahnsteigbezogenen Geschwindigkeiten für die Fälle zu<br />

übermitteln hat, wenn das Warnen von Reisenden am Bahnsteig nicht möglich ist. Die jeweilige<br />

Höhe dieser Geschwindigkeiten ist das Ergebnis bundesweit durchgeführter fallbezogener Gefährdungsbetrachtungen.<br />

Da der Beginn und das Ende der dann abweichend anzuordnenden<br />

Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht pauschal festgelegt werden können, müssen auch hier<br />

vom Infrastrukturbetreiber der Bahnsteige genauer Grenzen übermittelt werden, von wo ab und<br />

bis zu welcher Stelle diese Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten müssen. Für den Triebfahrzeugführer<br />

sind in der Umsetzung dann Grenzen im Befehl vorzugeben, die den Beginn und<br />

das Ende klar erkennen lassen (z. B. Hektometertafeln oder markante Punkte). Diese Grenzen<br />

dürfen die Mindestvorgaben des Infrastrukturbetreibers der Bahnsteige zwar überschreiten,<br />

jedoch keinesfalls unterschreiten.<br />

Modul 408.1641 – Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen<br />

Neu: Modul 408.1641, Abschnitt, Absatz usw. Alt: Modul, Abschnitt, Absatz usw.<br />

21 408.1641 Abschnitt 3 Absatz 1 1<br />

22 408.1641 Abschnitt 3 Absatz 1 2<br />

41 408.1641 Abschnitt 5 Absatz 1 1<br />

42 408.1641 Abschnitt 5 Absatz 1 2<br />

61 408.1641 Abschnitt 6 1<br />

62 408.1641 Abschnitt 6 2<br />

63 408.1641 Abschnitt 6 3<br />

64 408.1641 Abschnitt 6 4<br />

<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong>

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