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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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408.1431 Züge fahren<br />

Seite 4 von 23<br />

Sonderzüge, Umleiten oder Ausfall von Zügen<br />

Arbeiten,<br />

Bahnübergänge,<br />

Fahrten bei<br />

Dunkelheit<br />

Signale in<br />

Haltstellung,<br />

LZB-Halte<br />

Zulässige<br />

Geschwindigkeit<br />

Langsamfahrstellen<br />

- Meldungen der beteiligten Fahrdienstleiter, dass die für den Zug geltenden<br />

Signale in Fahrtstellung sind, an den Fahrdienstleiter, der das Startsignal<br />

auf Fahrt stellt,<br />

- Maßnahmen für Prüfen und Sichern im unmittelbar hinter dem Zielsignal liegenden<br />

Gleisabschnitt,<br />

- Bedingungen, die erfüllt sein müssen, bevor Signale auf Fahrt gestellt werden<br />

dürfen.<br />

b) Für Versuchszüge nach a) gilt außerdem:<br />

1. Während Versuchszüge fahren, dürfen im Bereich des vom Versuchszug<br />

befahrenen Gleises (Gleisbereich) oder in Nachbargleisen in der Regel keine<br />

Arbeiten durchgeführt werden. Sind Arbeiten zwingend erforderlich, muss<br />

der Leiter Produktionsdurchführung die erforderlichen Maßnahmen gegen<br />

Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen. Die Arbeiten müssen vor Beginn<br />

der Versuchsfahrt mit dem Versuchsleiter abgestimmt werden.<br />

2. Bei Bahnübergängen mit wärterbedienten Bahnübergangssicherungsanlagen<br />

mit Schranken muss der Fahrdienstleiter den Schrankenwärter einzeln auffordern,<br />

den Bahnübergang zu sichern. Der Schrankenwärter muss den<br />

Bahnübergang sichern und dies dem Fahrdienstleiter bestätigen.<br />

Bahnübergänge mit wärterbedienten Bahnübergangssicherungsanlagen mit<br />

Halbschranken, mit signal- oder zuggesteuerten Bahnübergangssicherungsanlagen<br />

oder Bahnübergänge ohne technische Sicherung müssen<br />

durch Bahnübergangsposten gesichert werden. Der Fahrdienstleiter muss<br />

Bahnübergangsposten einzeln auffordern, den Bahnübergang zu sichern.<br />

Der Bahnübergangsposten muss den Bahnübergang sichern und dies dem<br />

Fahrdienstleiter bestätigen.<br />

Soll ein Versuchszug einen Bahnübergang mit einer zulässigen Geschwindigkeit<br />

von mehr als 160 km/h befahren, muss der Bahnübergang zusätzlich<br />

zum Sichern abgesperrt werden, z. B. durch Zeichen 600 (Absperrschranke)<br />

der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie müssen die erforderlichen Maßnahmen<br />

für das Absperren des Bahnübergangs mit der Straßenverkehrsbehörde<br />

abstimmen.<br />

3. Sie dürfen Versuchsfahrten bei Dunkelheit dürfen nur zugelassen werden,<br />

wenn sie in nur einem Versuchsabschnitt fahren und keine Bahnübergänge<br />

befahren. Sie müssen denDer Fahrdienstleiter ist in der Fahrplananordnung<br />

anzuweisen, den Ersten Triebfahrzeugführer zu verständigen, wenn die<br />

Tunnelbeleuchtung ausgefallen ist.<br />

c) Soll die Wirkung der Zugbeeinflussung festgestellt werden, müssen Sie sind Signale,<br />

die Halt zeigen bzw. LZB-Halte oder ETCS-Halte zu bestimmen, und in der Fahrplananordnung<br />

die Vorbeifahrt an Halt zeigenden Signalen oder am LZB-Halt bzw.<br />

ETCS-Halt zuzulassen.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

d) Bestimmen SieEs müssen für Versuchszüge, die mit einer größeren Geschwindigkeit<br />

als die im Verzeichnis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten<br />

genannten Geschwindigkeiten fahren sollen, die zulässigen Geschwindigkeiten<br />

auf Grund der vom Unternehmen der Bestellung beigegebenen Geschwindigkeitsstaffelung<br />

bestimmt werden.<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

e) Ist bei Versuchsfahrten die LZB bzw. ETCS nicht wirksam und ist die zulässige Geschwindigkeit<br />

im Bereich einer vorübergehenden Langsamfahrstelle 160 km/h oder<br />

größer als 160 km/h, müssen Sieist<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 23.1.14

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