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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Züge fahren 408.1244<br />

Räumungsprüfung - Strecken mit selbsttätigem Streckenblock - Seite 5 von 7<br />

1. Ein Zug soll an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal, an einem LZB-<br />

Halt oder an einem ETCS-Halt am Anfang eines Zugfolgeabschnittes vorbeifahren.<br />

2. Ein Zug soll in einem Zugfolgeabschnitt für anzeigegeführte Züge signalgeführt<br />

weiterfahren, dessen Ende gekennzeichnet ist durch ein Blockkennzeichen der<br />

freien Strecke.<br />

43 Verbot der Anwendung<br />

Sie dürfen das Das Auswerten von Anzeigen darf nicht zugelassen werden für Zugfolgeabschnitte,<br />

an deren Ende sich<br />

- ein Formhauptsignal oder<br />

- ein Lichthauptsignal, das nicht zugbewirkt auf Halt gestellt wird,<br />

befindet.<br />

44 Örtliche RichtlinienBetriebsstellen<br />

Nennen Sie in denIm Örtlichen RichtlinienBetriebsstellenbuch sind die für das Auswerten<br />

der Anzeigen zugelassenen Anwendungsfälle und Zugfolgeabschnitte zu nennen.<br />

51 Bedingungen<br />

(1) a) Sie dürfen einenEin Rückmeldeposten darf<br />

- auf zweigleisigen Strecken,<br />

- bei Räumungsprüfung auf Zeit,<br />

- auf einer selbsttätigen Blockstelle zwischen dem betroffenen Zugfolgeabschnitt<br />

und der Räumungsprüfstelle und<br />

- für jedes Gleis für nur ein Blocksignal<br />

einsetzeneingesetzt werden.<br />

b) Wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, müssen muss Sie anordnenangeordnet<br />

werden, dass der Rückmeldeposten vor der ersten Fahrt auf dem<br />

Gegengleis <strong>zur</strong>ückgezogen werden muss.<br />

(2) Der Rückmeldeposten muss von seinem <strong>Stand</strong>ort aus das selbsttätige Blocksignal<br />

und die Signal-Zugschlussstelle sehen können.<br />

52 Räumungsprüfung<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

Die Räumungsprüfung durch Rückmeldeposten darf erst eingeführt werden, wenn die<br />

Räumungsprüfung bei dem Zug durchgeführt worden ist, der den betroffenen Zugfolgeabschnitt<br />

vor der Besetzung der selbsttätigen Blockstelle zuletzt befahren hat. Die<br />

Räumungsprüfung durch Rückmeldeposten muss eingeführt sein, bevor die folgende<br />

Zugfahrt zugelassen wird.<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

53 Verständigen<br />

Der Rückmeldeposten ist über die Zugfahrten zu verständigen. Er hat sich mit der Bezeichnung<br />

des selbsttätigen Blocksignals, an dem er eingesetzt ist, zu melden.<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 08.01.2014

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