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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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408.1491 Züge fahren<br />

Seite 4 von 6<br />

Höhengleiche Übergänge für Reisende sichern<br />

f) Regeln Sie hierzuHierzu ist zusätzlich zu Abschnitt 22 (1) b) Folgendes zu regeln:<br />

Sicherung von<br />

Reisendenübergängen<br />

ohne<br />

Absperrungen<br />

f) Nach der Abfahrt planmäßig haltender Reisezüge muss die Grundstellung der<br />

Absperrung wieder hergestellt werden. Schreiben Sie vorEs ist vorzuschreiben,<br />

dass der sichernde Mitarbeiter sicherstellen muss, dass sich beim Schließen der<br />

Absperrungen keine Personen in dem abgesperrten Bereich befinden. Ist hierbei<br />

der abgesperrte Bereich nicht vollständig einsehbar, legen Siesind geeignete<br />

Maßnahmen festzulegen, die verhindern, dass auf dem Bahnsteig <strong>zur</strong>ückgebliebene<br />

oder über den Reisendenübergang RÜ nachströmende Personen<br />

durch Zugfahrten gefährdet werden können. Legen sieEs ist z. B. festzulegen,<br />

dass Absperrungen nach der Abfahrt planmäßig haltender Reisezüge für eine<br />

zu bestimmende Zeit offen gehalten werden, und/oder dass der Reisendenübergang<br />

RÜ vor Zulassung der nächsten Zugfahrt beobachtet wird.<br />

g) Legen Sie festEs ist festzulegen, ob und wie der sichernde Mitarbeiter nach<br />

dem Schließen der Absperrungen den Fahrdienstleiter verständigt.<br />

h) Liegen mehrere Bahnsteige hintereinander, die über höhengleiche Reisendenübergänge<br />

RÜ erreichbar sind, müssen Siesind die Festlegungen nach a) – g)<br />

sinngemäß zu treffen.<br />

(4) Wo Mitarbeiter Reisendenübergänge RÜ ohne Absperrungen sichern, gilt Folgendes:<br />

a) Personen müssen vor der Fahrt eines Zuges über einen Reisendenübergang<br />

RÜ unterrichtet werden (z. B. Lautsprecherdurchsagen).<br />

b) Die Einfahrt eines Reisezuges mit planmäßigem Halt in ein Gleis, dessen<br />

Bahnsteig durch Überqueren anderer Gleise erreicht werden kann, darf in der<br />

Regel nur zugelassen werden, wenn in den zu überquerenden Gleisen keine<br />

andere den RÜ gefährdende Zugfahrt zugelassen ist oder Zugfahrten in den zu<br />

überquerenden Gleisen angehalten oder den RÜ befahren haben.<br />

c) Wenn eine Zugfahrt über einen Reisendenübergang RÜ zugelassen ist, muss<br />

ein Mitarbeiter den Reisendenübergang RÜ sichern. Hierzu muss der Mitarbeiter<br />

den Reisendenübergang und dessen Zugang beobachten und Personen ansprechen,<br />

die sich dem Reisendenübergang nähern. Der Mitarbeiter muss so<br />

lange sichern, wie damit gerechnet werden muss, dass Personen zu- oder abgehen.<br />

d) Zusätzlich zu b) und c) gilt:<br />

- Ist eine Bestätigung nach Abschnitt 22 Absatz 1 a) nicht möglich, müssen Sie<br />

sind Maßnahmen festzulegen, wonach der Bahnsteig von Personen nicht vorzeitig<br />

betreten wird bzw. rechtzeitig verlassen wird, z. B. durch Beschilderung<br />

oder Lautsprecherdurchsagen.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

- Die Sicherung ist zusätzlich erforderlich und darf erst aufgehoben werden<br />

nach Halt eines planmäßig haltenden Reisezuges in einem Gleis, dessen<br />

Bahnsteig über höhengleiche ReisendenübergängeRÜ erreichbar ist, wenn für<br />

den Bahnsteig die Bestätigung nach Abschnitt 22 Absatz 1 a) nicht vorliegt.<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

e) Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan darf für Zugstraßen über höhengleiche<br />

ÜbergängeRÜ nicht eingeschaltet oder Fahrstraßen nicht eingespeichert<br />

sein.<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 23.1.14

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