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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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408.1351 Abschnitt 1 Züge fahren und Rangieren<br />

Seite 2 von 2<br />

Auf der freien Strecke Züge trennen oder Fahrzeuge abstellen<br />

513 Fahrzeuge auf Gleisen der freien Strecke abstellen<br />

(1) Sie dürfen dDas Abstellen von Fahrzeugen auf Gleisen der freien Strecke darf zugelassen<br />

werden, wenn auf ihnen planmäßig keine Züge mehr verkehren.<br />

(2) Die maßgebende Neigung des Gleisabschnitts, in dem Fahrzeuge abgestellt werden<br />

sollen, darf nicht größer als 10 ‰ (1 : 100) sein, d. h. der Abschnitt darf im<br />

VzG bzw. im Fahrplan nicht mit Sägelinien gekennzeichnet sein. Lassen Sie Fahrten<br />

zum Abstellen der Fahrzeuge als sind als Rangierfahrten durchzuführen.<br />

(3) Ordnen Sie fFolgende Sicherungsmaßnahmen sind anzuordnen:<br />

a) Der zum Abstellen der Fahrzeuge vorgesehene Gleisabschnitt ist auf der Bedienungsseite<br />

durch eine verschließbare Gleissperre, auf der anderen Seite<br />

durch einen festen Abschluss (Prellbock, Schwellenstapel) ab<strong>zur</strong>iegeln.<br />

b) Die erste und letzte Achse einer Fahrzeuggruppe müssen Siesind durch verschließbare<br />

Radvorleger festzulegen lassen; dies gilt nicht für die Achse, die<br />

unmittelbar vor dem festen Gleisabschluss steht.<br />

c) Mehrere Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen sind möglichst miteinander zu kuppeln.<br />

d) Bei den abgestellten Fahrzeugen müssen Siesind alle vorhandenen Feststellbremsen,<br />

mindestens aber die für eine Neigung von 10 ‰ erforderliche Anzahl<br />

anziehen zu lassen.<br />

(4) Regeln Sie dDas Abstellen ist zu regeln, wenn Bedarf besteht.<br />

Hinweis: Abschnitt 51 wird bei der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> derzeit nicht angewendet.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

<br />

<strong>Entwurf</strong> vom:<br />

07.02.2013

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