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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Züge fahren 408.1541<br />

Eis, Wind und Sturm Seite 5 von 7<br />

71 GrundsätzeMaßnahmen bei kritischen Wettersituationen<br />

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen informieren<br />

sich eigenverantwortlich über die Entwicklung von Witterung, z.B. bei öffentlich<br />

zugänglichen Wetterdiensten.<br />

Hinweis: Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> stellt auf ihrer Internetseite ein Warnmodul <strong>zur</strong> Auswertung<br />

auf Grundlage der Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD)<br />

<strong>zur</strong> Verfügung. Nach der Definition des Deutschen Wetterdienstes werden bei<br />

Sturmböen ab Windgeschwindigkeiten von 65 km/h Warnungen vor markantem<br />

Wetter herausgegeben. Diese werden im Folgenden als Sturmwarnungen bezeichnet.<br />

(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trifft vorbereitende Maßnahmen, um aufgrund<br />

von Wetterwarnungen (Sturmwarnungen auf Grundlage der Wetterwarnungen<br />

des Deutschen Wetterdienstes) sein Zugpersonal informieren zu können, welche<br />

fahrzeugspezifischen Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, z.B.<br />

Geschwindigkeitsherabsetzungen, Maßnahmen <strong>zur</strong> Ladungssicherung oder <strong>zur</strong><br />

Gewährleistung der Entgleisungs- oder Kippsicherheit der Fahrzeuge. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

informiert die Betriebszentrale der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über<br />

geplante Maßnahmen, die die Betriebsführung betreffen können.<br />

(3) Nach einer Wetterwarnung informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Betriebszentrale<br />

der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über die vorgesehenen Maßnahmen und stimmt<br />

diese mit der Betriebszentrale ab. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sein<br />

Zugpersonal, z.B. Triebfahrzeugführer, vor dem Durchführen einer Zugfahrt in einem<br />

gefährdeten Bereich unterrichten, dass eine kritische Wettersituation eingetreten<br />

ist und die vorbereiteten fahrzeugspezifischen Maßnahmen durchzuführen<br />

sind.<br />

72 Regeln für den zum Aufstellenr des BetriebsstellenbuchsÖrtlicher<br />

Richtlinien<br />

(1) Gemäß betrieblicher Weisung "Sturmwarnungen kommunizieren" werden die<br />

landkreisbezogenen Sturmwarnungen des Deutschen Wetterdienstes an die Fahrdienstleiter<br />

über Leporello per Fax weitergeleitet. Die Fachlinie Planung und Steuerung<br />

teilt Ihnen alsdem Aufsteller Örtlicher Richtlinien die Streckenabschnitte mit,<br />

auf denen bei Sturmwarnungen als Vorsichtsmaßnahme die Geschwindigkeit der<br />

Züge auf 80 km/h zu begrenzen ist.<br />

(2) Stimmen Sie sichEs ist eine Abstimmung innerhalb der eigenen und mit der Nachbar-OE<br />

erforderlichab, um die Streckenabschnitte so einzuteilen, dass möglichst<br />

wenig Kommunikationsaufwand erforderlich ist. Bestimmen Sie Es sind die Fahrdienstleiter<br />

zu bestimmen, die für die betroffenen Streckenabschnitte die Geschwindigkeit<br />

der Züge gemäß Modul 408.0541 Abschnitt 7 8 begrenzen sollen.<br />

Dabei ist zu Bbeachten Sie hierbei folgende Punkte:<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

1. Stellen Sie sicher, dass diese Die Fahrdienstleiter müssen neben der grundsätzlichen<br />

Verteilung der Sturmwarnungen nach Absatz 1 alle ggf. zusätzlich erforderlichen<br />

Sturmwarnungen über Leporello per Fax erhalten.<br />

2. Für die mündliche Beauftragung des Triebfahrzeugführers durch den Fahrdienstleiter<br />

nach Modul 408.0541 Abschnitt 7 8 müssen die nach Absatz 1 mitgeteilten<br />

Streckenabschnitte von Kilometerangaben auf begrenzende Betriebsstellen<br />

umgewandelt werden, weil im festen Wortlaut des Auftrages nur Be-<br />

<strong>Entwurf</strong> vom: 04.07.2013<br />

Eigenverantwortung<br />

Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

Abstimmung<br />

mit Betriebszentrale<br />

betroffene<br />

Streckenabschnitte<br />

Regeln zum<br />

Aufstellen der<br />

ÖRil-Einträge

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