Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG
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Züge fahren 408.1541<br />
Eis, Wind und Sturm Seite 5 von 7<br />
71 GrundsätzeMaßnahmen bei kritischen Wettersituationen<br />
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen informieren<br />
sich eigenverantwortlich über die Entwicklung von Witterung, z.B. bei öffentlich<br />
zugänglichen Wetterdiensten.<br />
Hinweis: Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> stellt auf ihrer Internetseite ein Warnmodul <strong>zur</strong> Auswertung<br />
auf Grundlage der Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD)<br />
<strong>zur</strong> Verfügung. Nach der Definition des Deutschen Wetterdienstes werden bei<br />
Sturmböen ab Windgeschwindigkeiten von 65 km/h Warnungen vor markantem<br />
Wetter herausgegeben. Diese werden im Folgenden als Sturmwarnungen bezeichnet.<br />
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trifft vorbereitende Maßnahmen, um aufgrund<br />
von Wetterwarnungen (Sturmwarnungen auf Grundlage der Wetterwarnungen<br />
des Deutschen Wetterdienstes) sein Zugpersonal informieren zu können, welche<br />
fahrzeugspezifischen Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, z.B.<br />
Geschwindigkeitsherabsetzungen, Maßnahmen <strong>zur</strong> Ladungssicherung oder <strong>zur</strong><br />
Gewährleistung der Entgleisungs- oder Kippsicherheit der Fahrzeuge. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
informiert die Betriebszentrale der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über<br />
geplante Maßnahmen, die die Betriebsführung betreffen können.<br />
(3) Nach einer Wetterwarnung informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Betriebszentrale<br />
der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über die vorgesehenen Maßnahmen und stimmt<br />
diese mit der Betriebszentrale ab. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sein<br />
Zugpersonal, z.B. Triebfahrzeugführer, vor dem Durchführen einer Zugfahrt in einem<br />
gefährdeten Bereich unterrichten, dass eine kritische Wettersituation eingetreten<br />
ist und die vorbereiteten fahrzeugspezifischen Maßnahmen durchzuführen<br />
sind.<br />
72 Regeln für den zum Aufstellenr des BetriebsstellenbuchsÖrtlicher<br />
Richtlinien<br />
(1) Gemäß betrieblicher Weisung "Sturmwarnungen kommunizieren" werden die<br />
landkreisbezogenen Sturmwarnungen des Deutschen Wetterdienstes an die Fahrdienstleiter<br />
über Leporello per Fax weitergeleitet. Die Fachlinie Planung und Steuerung<br />
teilt Ihnen alsdem Aufsteller Örtlicher Richtlinien die Streckenabschnitte mit,<br />
auf denen bei Sturmwarnungen als Vorsichtsmaßnahme die Geschwindigkeit der<br />
Züge auf 80 km/h zu begrenzen ist.<br />
(2) Stimmen Sie sichEs ist eine Abstimmung innerhalb der eigenen und mit der Nachbar-OE<br />
erforderlichab, um die Streckenabschnitte so einzuteilen, dass möglichst<br />
wenig Kommunikationsaufwand erforderlich ist. Bestimmen Sie Es sind die Fahrdienstleiter<br />
zu bestimmen, die für die betroffenen Streckenabschnitte die Geschwindigkeit<br />
der Züge gemäß Modul 408.0541 Abschnitt 7 8 begrenzen sollen.<br />
Dabei ist zu Bbeachten Sie hierbei folgende Punkte:<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />
<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />
1. Stellen Sie sicher, dass diese Die Fahrdienstleiter müssen neben der grundsätzlichen<br />
Verteilung der Sturmwarnungen nach Absatz 1 alle ggf. zusätzlich erforderlichen<br />
Sturmwarnungen über Leporello per Fax erhalten.<br />
2. Für die mündliche Beauftragung des Triebfahrzeugführers durch den Fahrdienstleiter<br />
nach Modul 408.0541 Abschnitt 7 8 müssen die nach Absatz 1 mitgeteilten<br />
Streckenabschnitte von Kilometerangaben auf begrenzende Betriebsstellen<br />
umgewandelt werden, weil im festen Wortlaut des Auftrages nur Be-<br />
<strong>Entwurf</strong> vom: 04.07.2013<br />
Eigenverantwortung<br />
Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
Abstimmung<br />
mit Betriebszentrale<br />
betroffene<br />
Streckenabschnitte<br />
Regeln zum<br />
Aufstellen der<br />
ÖRil-Einträge