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I. WOHLFAHRTSSTAATLICHES KONTRAKTMANAGEMENT<br />

New Public Management<br />

Von den USA, Großbritannien, Australien und Neuseeland <strong>aus</strong>gehend erfährt das Modell des<br />

New Public Management (NPM) seit den 1970er Jahren zunehmende Aufmerksamkeit. In<br />

der deutschen Debatte ist dieses Modell zur Reform der öffentlichen Verwaltung zeitverzögert<br />

in den 1990er Jahren vor allem unter <strong>dem</strong> Namen Neues Steuerungsmodell bekannt<br />

geworden. Mit <strong>dem</strong> Neuen Steuerungsmodell wird das Ziel verbunden, die Kosten der öffentlichen<br />

Verwaltung durch Steigerung von administrativer Effizienz und Effektivität zu<br />

senken; darüber hin<strong>aus</strong> soll mehr Wettbewerb unter den Anbietern öffentlicher Leistungen<br />

hergestellt, den Bürgern Wahlmöglichkeiten bei der Inanspruchnahme des öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsangebotes eröffnet sowie die Transparenz, Innovation und Qualität der Leistungserbringung<br />

gefördert werden (vgl. Dahme/Kühnlein/Wohlfahrt/Burmester 2005: 50;<br />

Maelicke 2005: 151; Ruflin 2006: 59; Schröter/Wollmann 2005: 63).<br />

Aufgabenkritik<br />

Im Zentrum von NPM steht die Frage, welche Leistungen der Staat in Zukunft selbst erbringen<br />

sollte, und welche Leistungen dagegen von Privaten erbracht werden <strong>können</strong>. Im Kern<br />

geht es <strong>hier</strong>bei <strong>als</strong>o um eine neue Arbeitsteilung zwischen Staat, Wirtschaft, Zivilgesellschaft<br />

und Bürgern. Der Staat hat dabei in einem ersten Schritt zu entscheiden, für welche Aufgaben<br />

er grundsätzlich Verantwortung übernehmen will (Zweckkritik), um anschließend zu<br />

überlegen, wie er diese Aufgaben wahrnehmen möchte (Verfahrenskritik). Dabei legt er fest,<br />

in welcher Organisationsform diese Aufgaben in politischer, qualitativer und ökonomischer<br />

Hinsicht sinnvoll und zweckmäßig zu erfüllen sind (vgl. Naschold/Budäus/Jann/Mezger/<br />

Oppen/Picot/Reichard/Schanze/Simon 1996: 13). Der Staat übernimmt bei diesen Aufgaben<br />

die Verantwortung, dass diese Aufgaben auch tatsächlich erbracht werden (Gewährleistungsverantwortung).<br />

Wie er diese Verantwortung versteht und definiert, kann<br />

nation<strong>als</strong>taatlich unterschiedlich sein. Eine umfassende Verantwortung übernimmt er, wenn<br />

er selbst die Leistung erbringt (Vollzugsverantwortung). Er kann sich allerdings auch darauf<br />

beschränken, <strong>aus</strong>schließlich die finanziellen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgabe zur Verfügung<br />

zu stellen (Finanzierungsverantwortung) oder aber lediglich eine Garantie dafür<br />

übernehmen, dass eine Aufgabe auch dann noch angeboten wird, wenn Private diese nicht<br />

mehr selbst anbieten <strong>können</strong> oder wollen (Auffangverantwortung) (vgl. Röber 2005: 89).<br />

Durch diese Differenzierung kann der Staat sicherstellen, dass er trotz Privatisierung staatlicher<br />

Aufgaben nicht per se auch seine Verantwortung verliert oder aufgibt. Überall dort, wo<br />

zu erwarten ist, dass Private eine Leistung qualitativ besser bzw. eventuell sogar wirtschaftlicher<br />

erbringen <strong>können</strong>, müsste sich der Staat unter der ordnungspolitischen Prämisse des<br />

Subsidiaritätsprinzips <strong>aus</strong> seiner Vollzugsverantwortung her<strong>aus</strong>lösen und Privaten die Aufgabenerbringung<br />

überlassen. Allerdings ist es im wohlverstandenen Eigeninteresse des<br />

Staates eine derartige Privatisierung steuernd umzusetzen, in <strong>dem</strong> die Rahmen vorgegeben<br />

werden, innerhalb derer die Aufgabe durch Private erbracht werden soll.<br />

B E R L I N E R T R E U H A N D V E R T R Ä G E S E I T E | 11

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