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ihnen durch eine erfolgreiche Steuerung Sympathien gewinnen. Eine weitere Möglichkeit,<br />

um mit diesem „doppelten Mandat“ 31 umzugehen, sieht ein anfänglich ebenfalls beliehener<br />

Fachverband darin, die Zuwendungen an seine Mitglieder nicht im Namen des Landes zu<br />

verteilen, weshalb dessen Mitglieder bei Problemen ihm gegenüber nicht offen sein könnten,<br />

sondern sich selbst wie dessen Mitgliedseinrichtungen <strong>als</strong> Empfänger der<br />

Gesamtzuwendung zu sehen, sich damit <strong>dem</strong> Senat gegenüber zu stellen und dann im eigenen<br />

Namen über die Verteilung der Mittel zu entscheiden. <strong>Die</strong>se Rollenkonstruktion sei<br />

allerdings von den Mitgliedern nie so wahrgenommen worden. „Also insofern bin ich einerseits<br />

ein Freund davon, zu sagen 'Kann man nicht diese Treuhandlösung durch etwas<br />

anderes ersetzen, um diese doppelte Legitimationsfalle sozusagen zu umgehen?' Und andererseits<br />

sehe ich in der Realität, dass es faktisch besser funktioniert in dieser<br />

Treuhandrolle.“ 32 Als günstig wird dabei bewertet, dass der Paritätische Wohlfahrtsverband<br />

Berlin <strong>als</strong> Zuwendungsgeber nicht so nah an seinen Mitgliedern dran sei wie ein Fachverband,<br />

was den Konflikt des doppelten Mandates abmildere und dazu führe, dass er seine<br />

Rolle <strong>als</strong> Treuhänder leichter wahrnehmen könne – so der Vertreter dieses Fachverbandes.<br />

Staatliche Kontrolle<br />

Seitens der Senatsverwaltung wird auf einen weiteren grundlegenden Konflikt hingewiesen,<br />

der <strong>als</strong> Folge der Vertragskonstruktion wahrgenommen wird. Aufgrund der Beleihung unterliegen<br />

die Wohlfahrtsverbände in ihrer Funktion <strong>als</strong> Treuhänder ebenso wie die Verwaltung<br />

den Vorschriften des H<strong>aus</strong>haltsrechts und damit auch der staatlichen Kontrolle, während im<br />

privatrechtlichen Geschäftsverkehr die freie Ausgestaltung von Verträgen von grundlegender<br />

Bedeutung sei. Allerdings handele es sich bei den Zuwendungsmitteln, die über die Verträge<br />

vergeben werden um öffentliche Mittel, deren Verwendung vom Staat beaufsichtigt werden<br />

müsse: „Über die Verwendung von Steuergeldern muss es eine Aufsicht geben. Und die Aufsicht<br />

kann nur von <strong>hier</strong> <strong>aus</strong> geführt werden.“ 33 Sowohl die Fachaufsicht <strong>als</strong> auch die Aufsicht<br />

des Parlaments bezüglich der Treuhandverträge sollen nach <strong>dem</strong> Willen des Rechnungshofs<br />

<strong>aus</strong>gebaut werden. Eine starke Kontrolle kollidiere jedoch mit der Vertragskonstruktion zwischen<br />

Senat und Verbänden, da sie statt eines Vertragsverhältnisses zwischen<br />

gleichberechtigten Partnern ein Über-Unterordnungsverhältnis vor<strong>aus</strong>setze. <strong>Die</strong>ses Thema<br />

sei sehr konfliktreich, da die LIGA nicht besonders zugänglich für eine starke Kontrolle wäre.<br />

34<br />

Nach Ansicht der interviewten Verwaltungsexperten kann die Fachaufsicht daher nur in<br />

Form von gegenseitiger Verständigung erfolgen. Auch solle stärker getrennt werden zwischen<br />

Vertragsbestandteilen, welche die Beleihung zum Inhalt haben und bei denen eine<br />

Fachaufsicht überhaupt nur in Frage käme, und anderen Vertragsteilen. Kernpunkt der Ver-<br />

31 Im Zusammenhang mit der Legitimierung der Verbände durch ihre Mitgliedsorganisationen <strong>als</strong> Interessenvertreter<br />

auf der einen und durch die Senatsverwaltung <strong>als</strong> Beliehener auf der anderen Seite spricht ein<br />

Vertreter eines Fachverbandes auch vom „doppelten Mandat“ der Verbände.<br />

32 Interview Nr. 11 mit einem Vertreter eines Fachverbandes, Zeilen 961-966.<br />

33 Interview Nr. 8 mit Vertretern der SenGSV, Zeilen 871-872.<br />

34 Interview Nr. 8 mit Vertretern der SenGSV, Zeilen 864-868.<br />

B E R L I N E R T R E U H A N D V E R T R Ä G E S E I T E | 30

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