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II. BERLINER TREUHANDVERTRÄGE<br />
Das Bundesland Berlin schließt seit Mitte der 1990er Jahre im Bereich der über Zuwendungen<br />
finanzierten gesundheitlichen und sozialen Leistungen Treuhandverträge mit den<br />
Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege ab. <strong>Die</strong> H<strong>aus</strong>haltsordnung des Landes Berlin<br />
ermöglicht eine Beleihung von Verbänden, die <strong>als</strong> Treuhänder in den Handlungsformen des<br />
öffentlichen Rechts Zuwendungen gewähren dürfen. 5<br />
Verbände werden <strong>als</strong> intermediäre Beliehene zwischen Verwaltung und Zuwendungsempfänger<br />
eingeführt, die einerseits ein vertragliches Treuhandverhältnis mit der<br />
zuwendungsgebenden Verwaltung und andererseits ein Förderverhältnis mit den Leistungsanbietern<br />
eingehen (vgl. Menninger 2005, 164). Beleihung bedeutet die Übertragung<br />
bestimmter Hoheitsrechte auf Privatpersonen, in diesem Fall auf die Wohlfahrtsverbände <strong>als</strong><br />
juristische Personen. Es handelt sich <strong>hier</strong>bei um eine Form der mittelbaren Staatsverwaltung.<br />
Dass Private selbständig und mit eigenen Entscheidungskompetenzen <strong>aus</strong>gestattet staatliche<br />
Aufgaben wahrnehmen, stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass nur Mitarbeiter der<br />
öffentlichen Verwaltung hoheitliche Befugnisse <strong>aus</strong>üben <strong>können</strong>. Es bedarf daher einer<br />
rechtlichen Grundlage, die durch die Regelungen in § 44 Abs. 2 und 3 der H<strong>aus</strong>haltsordnung<br />
des Landes Berlin geschaffen wurde. An eine Beleihung werden strenge Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
geknüpft, insbesondere wird vom beleihenden Hoheitsträger erwartet, dass diesem eine<br />
ständige Kontrolle des Beliehenen möglich ist.<br />
<strong>Die</strong> Beleihung muss durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, den sogenannten Treuhandvertrag,<br />
erfolgen. Für die Wohlfahrtsverbände eröffnete diese vertragliche Grundlage die<br />
Möglichkeit, aktiv an den entsprechenden Förderentscheidungen mitzuwirken. Besondere<br />
Gestaltungsspielräume eröffnen sich dar<strong>aus</strong> für den Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin<br />
<strong>als</strong> – gemessen an der Zahl der Einrichtungen und <strong>Die</strong>nste – größten Wohlfahrtsverband in<br />
Berlin.<br />
Nach über zehnjähriger Erfahrung mit den Treuhandverträgen lag es im Interesse des Paritätischen<br />
Wohlfahrtsverbandes Berlin, eine Zwischenbilanz zu ziehen, und festzustellen,<br />
welche Erfahrungen und Einschätzungen die an den Treuhandverträgen beteiligten Akteure<br />
haben. Dazu sollten <strong>aus</strong>sagekräftige Befunde wissenschaftlich erhoben, <strong>aus</strong>gewertet und<br />
dargestellt werden. Anfang 2006 wurde die Philosophische Fakultät III/Erziehungswissenschaften/Fachgebiet<br />
„Recht, Verwaltung und Organisation“ an der Martin-Luther-<br />
Universität Halle-Wittenberg mit der Durchführung dieser <strong>Untersuchung</strong> beauftragt. Mit<br />
Hilfe von Experteninterviews sollte geklärt werden, ob und wenn ja, wie sich die Einführung<br />
von Treuhandverträgen <strong>aus</strong> Sicht der beteiligten Akteure auf die Leistungserbringung <strong>aus</strong>gewirkt<br />
haben.<br />
5 Vgl. § 44 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 23 Landesh<strong>aus</strong>haltsordnung Berlin sowie Nr. 19 der Ausführungsvorschriften<br />
zu § 44 Landesh<strong>aus</strong>haltsordnung.<br />
B E R L I N E R T R E U H A N D V E R T R Ä G E S E I T E | 21