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Weblink...(PDF) - Dr. Stephan Rosiny

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eits zitierten „Prügelvers“ 4:34 oder dem „Schwertvers“ 9:5 33 lassen sich Gewalt verurteilende<br />

Stellen entgegenhalten wie der Vers 5:32: „Aus diesem Grund haben wir den Kindern<br />

Israels verordnet, dass wenn einer jemanden tötet - es sei denn für (Mord) an einem anderen<br />

oder weil er Unheil auf der Erde angerichtet hat -, so soll es sein, als habe er die Menschen<br />

alle getötet. Und wenn einer jemanden am Leben erhält, soll es so sein, als ob er die Menschen<br />

alle am Leben erhalten hätte...“. Der Islam lässt sich also auch als Krieg vermeidende<br />

34 und als Friedensethik 35 lesen.<br />

Sind religiöse Feinderklärungen und extremistische politische Ansichten von Schüler/innen<br />

Ausdruck einer radikal-islamistischen Gesinnung Sind sie eine Reaktion auf traumatische<br />

Erlebnisse, etwa Gewalterfahrungen in Kriegen wie im Sommerkrieg 2006 im Libanon Oder<br />

dienen sie „nur“ der pubertären Provokation Diese Unterscheidung ist notwendig, weil nur<br />

sie zielgerichtete Reaktionen ermöglicht. Auf pubertäre Provokation muss anders reagiert<br />

werden als auf eine radikale Jihad-Ideologie, die sich auf den Islam beruft. Deeskalierend<br />

könnte es hier unter anderem sein, aktuelle politische Themen aus den Herkunftsländern in<br />

den Unterricht aufzunehmen, um auch diesen Teil der Lebenswelten muslimischer Schüler/innen<br />

zu integrieren.<br />

Literaturtipp: Landeskommission Berlin gegen Gewalt: Gewalt von Jungen, männlichen<br />

Jugendlichen und jungen Männern mit Migrationshintergrund in Berlin, März 2007,<br />

(www.berlin-gegen-gewalt.de)<br />

(5) Klassenfahrten<br />

Bei Bedenken von Eltern gegen Klassenfahrten vermischen sich meist kulturell-moralische<br />

und religiöse Bedenken. So bestehen Sorgen wegen des möglichen Kontakts zu Alkohol und<br />

<strong>Dr</strong>ogen. Außerdem könnten die islamischen Speisetabus verletzt werden oder die Jugendlichen<br />

ihrer Pflicht zum Gebet nicht nachkommen, wenn sich die vorgeschriebene Gebetszeit<br />

mit anderweitigen Unternehmungen überschneidet. Besonders gegen die Teilnahme von<br />

Mädchen aus traditionellen Familien, die meist sehr behütet aufwachsen, bestehen Bedenken,<br />

weil sie auf Klassenfahrten der Kontrolle der Familie entzogen sind. Es könnte zu sexuellen<br />

Kontakten, dem Verlust der Jungfräulichkeit und einer ungewollten Schwangerschaft<br />

kommen. Außerdem können auf Klassenfahrten kulturelle Unterschiede deutlich sichtbar<br />

werden und Kinder mit Migrationshintergrund vom Rest der Klasse nicht akzeptiert werden.<br />

Manche der Bedenken, etwa wegen Alkohol- und <strong>Dr</strong>ogenkonsum und sexuellen Kontakten,<br />

teilen sicherlich auch Eltern von Kindern ohne Migrationshintergrund. Die mitfahrenden Lehrkräfte<br />

sollten daher klare Regeln für die Klassenfahrt aufstellen und diese rechtzeitig mit den<br />

Kindern und Eltern absprechen. Zu denken wäre daran, Alkoholverbot, geschlechtergetrennte<br />

Schlaf- und Waschräume und Rücksichtnahme auf Essgewohnheiten deutlich zu kommunizieren.<br />

Schüler, Lehrkräfte und Eltern könnten eine entsprechende Vereinbarung erarbeiten<br />

und gemeinsam unterzeichnen. Eventuell muss ein islamkonformes Speiseangebot sichergestellt<br />

werden (siehe hierzu Kap. 10: „Speisevorschriften“). Bei der Tagesplanung sollte<br />

bei entsprechendem Wunsch Rücksicht auf die islamischen Gebetszeiten genommen werden.<br />

Man kann diese vorsorglich vor Reiseantritt für den Zielort im Internet recherchieren<br />

33 „Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo (immer) ihr sie findet,<br />

greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf! Wenn sie sich aber bekehren, das Gebet<br />

verrichten und die Almosensteuer geben, dann lasst sie ihres Weges ziehen! Gott ist barmherzig und<br />

bereit zu vergeben.“<br />

34 Z. B. Koran 8:61: „Und wenn sie (d.h. die Feinde) sich dem Frieden zuneigen, dann neige auch du<br />

dich ihm zu!“<br />

35 Siehe etwa Koran 16: 90: „Gott befiehlt zu tun, was recht und billig ist, gut zu handeln und den Verwandten<br />

zu geben (was ihnen zusteht). Und er verbietet, was abscheulich und verwerflich ist, und<br />

gewalttätig zu sein. (...)“<br />

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