Gesch äftsbericht 2002 - METRO Group
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KONZERNANHANG<br />
Genehmigtes Kapital II<br />
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Mai <strong>2002</strong> ermächtigt, mit<br />
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2007 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe<br />
neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals,<br />
höchstens jedoch bis zu 60.000.000 €, zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ferner<br />
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden<br />
und die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen festzulegen.<br />
Genehmigtes Kapital III<br />
Die Hauptversammlung vom 6. Juli 1999 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />
bis zum 6. Juli 2004 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber<br />
lautender Stamm- und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Geldeinlagen einmalig oder<br />
mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 100.000.000 €, zu erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei ist<br />
den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen,<br />
als es erforderlich ist, um den Inhabern der von der <strong>METRO</strong> AG und 100-prozentigen<br />
mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsgesellschaften begebenen Optionsanleihen und Wandelschuldverschreibungen<br />
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es<br />
ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts zustehen würde, sowie das Bezugsrecht<br />
weiter auszuschließen für etwa verbleibende Aufrundungsspitzen.<br />
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre<br />
für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen,<br />
wenn der Nennbetrag dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des bei der erstmaligen Ausnutzung<br />
im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals nicht übersteigt und jeweils der Ausgabepreis<br />
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum<br />
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.<br />
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen im Rahmen<br />
des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Stammaktionäre auf Vorzugsaktien und das<br />
Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf Stammaktien auszuschließen, wenn bei einer solchen Kapitalerhöhung<br />
Stamm- und Vorzugsaktien in dem Verhältnis ausgegeben werden, in dem sie zum Zeitpunkt<br />
des Erhöhungsbeschlusses das Grundkapital bilden, und der Ausgabepreis für die neuen<br />
Stamm- und Vorzugsaktien unterschiedlich entsprechend dem zum Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses<br />
bestehenden Kurswertverhältnis festgelegt wird.<br />
Genehmigtes Kapital IV<br />
Die Hauptversammlung vom 6. Juli 1999 hat den Vorstand ferner ermächtigt, mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrats bis zum 6. Juli 2004 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den<br />
Inhaber lautender Stammaktien gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um<br />
bis zu 125.000.000 €, zu erhöhen (genehmigtes Kapital IV). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten<br />
der Kapitalerhöhung festzulegen.<br />
Kein Erwerb eigener Aktien<br />
Die Hauptversammlung ermächtigte die Gesellschaft am 23. Mai <strong>2002</strong>, bis zum 23. November 2003<br />
eigene Aktien bis zu insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben (vgl. Punkt 7 der<br />
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Mai <strong>2002</strong>).<br />
Von dieser Ermächtigung hat weder die Gesellschaft noch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz der<br />
Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines<br />
abhängigen oder eines in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens Gebrauch<br />
gemacht (vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG).<br />
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