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Gesch äftsbericht 2002 - METRO Group

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KONZERNANHANG<br />

Genehmigtes Kapital II<br />

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Mai <strong>2002</strong> ermächtigt, mit<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2007 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe<br />

neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals,<br />

höchstens jedoch bis zu 60.000.000 €, zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ferner<br />

ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden<br />

und die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen festzulegen.<br />

Genehmigtes Kapital III<br />

Die Hauptversammlung vom 6. Juli 1999 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

bis zum 6. Juli 2004 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber<br />

lautender Stamm- und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Geldeinlagen einmalig oder<br />

mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 100.000.000 €, zu erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei ist<br />

den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen,<br />

als es erforderlich ist, um den Inhabern der von der <strong>METRO</strong> AG und 100-prozentigen<br />

mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsgesellschaften begebenen Optionsanleihen und Wandelschuldverschreibungen<br />

ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es<br />

ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts zustehen würde, sowie das Bezugsrecht<br />

weiter auszuschließen für etwa verbleibende Aufrundungsspitzen.<br />

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre<br />

für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen,<br />

wenn der Nennbetrag dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des bei der erstmaligen Ausnutzung<br />

im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals nicht übersteigt und jeweils der Ausgabepreis<br />

der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum<br />

Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.<br />

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen im Rahmen<br />

des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Stammaktionäre auf Vorzugsaktien und das<br />

Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf Stammaktien auszuschließen, wenn bei einer solchen Kapitalerhöhung<br />

Stamm- und Vorzugsaktien in dem Verhältnis ausgegeben werden, in dem sie zum Zeitpunkt<br />

des Erhöhungsbeschlusses das Grundkapital bilden, und der Ausgabepreis für die neuen<br />

Stamm- und Vorzugsaktien unterschiedlich entsprechend dem zum Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses<br />

bestehenden Kurswertverhältnis festgelegt wird.<br />

Genehmigtes Kapital IV<br />

Die Hauptversammlung vom 6. Juli 1999 hat den Vorstand ferner ermächtigt, mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats bis zum 6. Juli 2004 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den<br />

Inhaber lautender Stammaktien gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um<br />

bis zu 125.000.000 €, zu erhöhen (genehmigtes Kapital IV). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten<br />

der Kapitalerhöhung festzulegen.<br />

Kein Erwerb eigener Aktien<br />

Die Hauptversammlung ermächtigte die Gesellschaft am 23. Mai <strong>2002</strong>, bis zum 23. November 2003<br />

eigene Aktien bis zu insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben (vgl. Punkt 7 der<br />

Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Mai <strong>2002</strong>).<br />

Von dieser Ermächtigung hat weder die Gesellschaft noch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz der<br />

Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines<br />

abhängigen oder eines in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens Gebrauch<br />

gemacht (vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG).<br />

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