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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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4.14.2 Weitere Unterstützungsmöglichkeiten<br />

Schweighofer sieht bei <strong>Männer</strong>n vor allem im psychischen Bereich Beratungs- und<br />

Betreuungsbedarf . 522<br />

Durch mangelnde juristische Beratung seien <strong>Männer</strong> im Nachteil; die Gerichte sollten mehr<br />

Zeit in Beratung und Belehrung investieren und diese intensivieren. 523<br />

Zur Schlichtung von Besuchsrechtsstreitigkeiten bestehe Bedarf an Beratung <strong>für</strong> die Eltern und<br />

an außergerichtlichen Maßnahmen, wie Mediation, Beratung durch das Jugendamt, die<br />

Scheidungs- und Trennungsbegleitung des Bundesministeriums <strong>für</strong> soziale Sicherheit und<br />

Generationen und Informationsaustausch zwischen betroffenen Eltern und ExpertInnen.<br />

Den mündigen Minderjährigen sollte - ähnlich wie in Deutschland - ein Verfahrenspfleger zur<br />

Seite gestellt werden soll, damit sie ihre Rechte besser wahren können; dies sei unzweifelhaft<br />

auch im Interesse unterhaltspflichtiger Väter. 524 Derzeit ist es ein Leichtes, die an den<br />

mündigen Minderjährigen gerichteten postalischen Verständigungen zu unterschlagen. 525<br />

Verbesserungsmöglichkeiten in der Rechtsprechung werden vor allem im Bereich der<br />

Zuteilung der Obsorge, in rascherer Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung des<br />

Unterhalts und individuellerer Handhabung des Anspannungsgrundsatzes gewünscht.<br />

4. 15 Resumee aus den ExpertInneninterviews: Potentielle Benachteiligung von<br />

<strong>Männer</strong>n während und nach der Scheidung 526<br />

Das Ehe- und Familienrecht selbst ist völlig geschlechtsneutral, zwischen <strong>Männer</strong>n und Frauen<br />

sind keinerlei unterschiedliche Rechtsfolgen normiert.<br />

Aus der Scheidung selbst ergeben sich jedoch unterschiedliche Folgen <strong>für</strong> <strong>Männer</strong> und Frauen,<br />

die nach Ansicht der ExpertInnen die folgende potentielle Benachteiligung des Mannes<br />

bewirken oder beinhalten.<br />

4.15.1 Die Obsorge in der Judikatur<br />

Da überwiegend den Müttern die alleinige Obsorge oder bei Obsorge beider Elternteile die<br />

Hauptversorgung des Kindes 527 zugeteilt wird, den Vätern sohin lediglich das Besuchsrecht<br />

sowie das Informations- und Äußerungsrecht verbleibt, wohnt der österreichischen<br />

Rechtsprechung heute noch ungeachtet des fortschreitenden Abbaues tradierter<br />

522<br />

Interviewtranskript, Josef Schweighofer, Seite 7<br />

523<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 10<br />

524<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 10<br />

525<br />

ebenda<br />

526<br />

Im Resumee wird auf die wiederholte namentliche Zitierung der ExpertInnen verzichtet.<br />

527<br />

Im Jahr 2000 waren in Österreich 14,76 %, im Jahr 2001 bereits 18,29% aller Alleinerzieher<br />

alleinerziehende Väter<br />

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