Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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4.14.2 Weitere Unterstützungsmöglichkeiten<br />
Schweighofer sieht bei <strong>Männer</strong>n vor allem im psychischen Bereich Beratungs- und<br />
Betreuungsbedarf . 522<br />
Durch mangelnde juristische Beratung seien <strong>Männer</strong> im Nachteil; die Gerichte sollten mehr<br />
Zeit in Beratung und Belehrung investieren und diese intensivieren. 523<br />
Zur Schlichtung von Besuchsrechtsstreitigkeiten bestehe Bedarf an Beratung <strong>für</strong> die Eltern und<br />
an außergerichtlichen Maßnahmen, wie Mediation, Beratung durch das Jugendamt, die<br />
Scheidungs- und Trennungsbegleitung des Bundesministeriums <strong>für</strong> soziale Sicherheit und<br />
Generationen und Informationsaustausch zwischen betroffenen Eltern und ExpertInnen.<br />
Den mündigen Minderjährigen sollte - ähnlich wie in Deutschland - ein Verfahrenspfleger zur<br />
Seite gestellt werden soll, damit sie ihre Rechte besser wahren können; dies sei unzweifelhaft<br />
auch im Interesse unterhaltspflichtiger Väter. 524 Derzeit ist es ein Leichtes, die an den<br />
mündigen Minderjährigen gerichteten postalischen Verständigungen zu unterschlagen. 525<br />
Verbesserungsmöglichkeiten in der Rechtsprechung werden vor allem im Bereich der<br />
Zuteilung der Obsorge, in rascherer Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung des<br />
Unterhalts und individuellerer Handhabung des Anspannungsgrundsatzes gewünscht.<br />
4. 15 Resumee aus den ExpertInneninterviews: Potentielle Benachteiligung von<br />
<strong>Männer</strong>n während und nach der Scheidung 526<br />
Das Ehe- und Familienrecht selbst ist völlig geschlechtsneutral, zwischen <strong>Männer</strong>n und Frauen<br />
sind keinerlei unterschiedliche Rechtsfolgen normiert.<br />
Aus der Scheidung selbst ergeben sich jedoch unterschiedliche Folgen <strong>für</strong> <strong>Männer</strong> und Frauen,<br />
die nach Ansicht der ExpertInnen die folgende potentielle Benachteiligung des Mannes<br />
bewirken oder beinhalten.<br />
4.15.1 Die Obsorge in der Judikatur<br />
Da überwiegend den Müttern die alleinige Obsorge oder bei Obsorge beider Elternteile die<br />
Hauptversorgung des Kindes 527 zugeteilt wird, den Vätern sohin lediglich das Besuchsrecht<br />
sowie das Informations- und Äußerungsrecht verbleibt, wohnt der österreichischen<br />
Rechtsprechung heute noch ungeachtet des fortschreitenden Abbaues tradierter<br />
522<br />
Interviewtranskript, Josef Schweighofer, Seite 7<br />
523<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 10<br />
524<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 10<br />
525<br />
ebenda<br />
526<br />
Im Resumee wird auf die wiederholte namentliche Zitierung der ExpertInnen verzichtet.<br />
527<br />
Im Jahr 2000 waren in Österreich 14,76 %, im Jahr 2001 bereits 18,29% aller Alleinerzieher<br />
alleinerziehende Väter<br />
100