Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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werden, wonach die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem<br />
Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, <strong>für</strong> die weitere Entwicklung des Kindes von<br />
besonderer Bedeutung ist. Auch in diesem Zusammenhang wird die Elternverantwortung ...<br />
dadurch betont, dass die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr das Kind und die<br />
Eltern einvernehmlich regeln sollen. Nur soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden<br />
kann, wird das Gericht – wie bisher – die Ausübung dieses wechselseitigen Rechtes in einer<br />
dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln haben. Die Erkenntnis, wonach der<br />
persönliche Verkehr des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil besonders wichtig ist,<br />
und der Umstand, dass es sich nunmehr primär um ein Recht des Kindes handelt, sollen auch<br />
den Blick aller Beteiligten da<strong>für</strong> schärfen, dass es in ihrer gemeinsamen Verantwortung liegt,<br />
diesen Kontakt nach Kräften zu fördern.“ 19 Die ungeschmälerte und ungetrübte Ausübung des<br />
Besuchsrechtes dient sohin seit Inkrafttreten des KindRÄG dem Wohl des Kindes.<br />
Weiters wird in den Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001 dargelegt: „Ein<br />
besonders wichtiger Aspekt der elterlichen Verantwortung ist es, Spannungen und<br />
Enttäuschungen aus dem zwischenmenschlichen Bereich, zB im Verhältnis zum gegenwärtigen<br />
oder früheren Lebenspartner, nicht in eigene oder fremde Erziehungsbemühungen einfließen<br />
zu lassen und diese dadurch zu stören. Dieser Erkenntnis folgend verlangt die Rechtsprechung<br />
etwa im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr zunehmend<br />
von beiden Elternteilen, <strong>für</strong> einen störungsfreien Ablauf der Kontakte zu sorgen (zB KG<br />
Krems 1. 7. 1992 EFSlg 68.640 oder LGZ Wien 21. 12. 1994 EFSlg 74.976).“ 20 „Die<br />
Konzeption des Rechtes auf persönlichen Verkehr primär als Recht des Kindes enthält auch<br />
eine – gegenüber der in der Rechtsprechung bereits bisher angenommenen – verstärkte<br />
Verpflichtung des betreuenden Elternteils, die Aufrechterhaltung der Kontakte des Kindes mit<br />
dem anderen Elternteil zu fördern.“ 21<br />
Das KindRÄG 2001 „schützt nicht nur den nicht erziehenden Elternteil bei der Ausübung des<br />
Rechtes auf persönlichen Verkehr, sondern auch die Erziehungsbemühungen des mit der<br />
Obsorge betrauten Elternteils, die durch den anderen gefährdet werden, wenn er seine<br />
vermeintlichen Rechte gegenüber seinen tatsächlichen Pflichten überbetont: In Anlehnung an<br />
Vorbilder im deutschen (§ 1634 Abs. 1 BGB) und schweizerischen (Art. 274 Abs. 1 ZGB)<br />
Recht sollen die Eltern in Hinkunft – selbst in kritischen Zeiten ihrer Beziehung zueinander –<br />
alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil<br />
beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von dessen Aufgaben erschwert<br />
(„Wohlverhaltensklausel“).“ 22<br />
„Der Leitgedanke der Förderung der Entwicklung des Kindes durch persönlichen Kontakt mit<br />
dem nicht erziehenden Elternteil soll schließlich durch gleichermaßen flexible und wirksame<br />
sowie <strong>für</strong> alle Beteiligten, insbesondere das Kind, möglichst schonende<br />
Ausübungsmechanismen unterstützt werden, damit die zwangsweise Durchsetzung von<br />
vornherein vermieden werden kann. Die im geltenden Recht zur Verfügung stehenden<br />
Sanktionsmöglichkeiten – entweder durch Beugestrafen oder durch (Teil-)Entziehung von<br />
19 Punkt II B2a des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />
20 Punkt II B1c des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />
21 Punkt II B2c des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />
22 Punkt II B1c des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zum KindRÄG 2001<br />
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