Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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eizutragen haben. Diese Unterhaltspflichtigen würden sich dann, wenn sie angespannt<br />
werden, als ein Opfer der Justiz sehen.<br />
4.15.3.5 Unterhaltsminderung bei Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen<br />
Die Kosten, die dem Nichtobsorgeberechtigten durch das Besuchsrecht entstehen, sind vom<br />
Nichtobsorgeberechtigten zu tragen. Eine Gegenrechnung der Betreuungsleistung mit dem<br />
Unterhalt erfolgt erst dann, wenn die übliche Dauer des Besuchsrechtes überschritten wird,<br />
etwa wenn sich das Kind tagsüber ständig beim Unterhaltspflichtigen aufhält, oder die Eltern<br />
untereinander vereinbaren, dass der Unterhaltspflichtige gegen Reduktion des Unterhalts<br />
bestimmte Aufwendungen <strong>für</strong> das Kind trägt. 546<br />
Einige ExpertInnen sehen hierin eine Benachteiligung des Unterhaltsverpflichteten, andere<br />
argumentieren, dass die Kosten des Besuchsrechts bereits in der Unterhaltsbemessung<br />
berücksichtigt sind.<br />
Viele ExpertInnen sehen die Gerichte, vor allem bei der Bemessung des Unterhalts <strong>für</strong> die<br />
Obsorge beider Elternteile, derzeit in einer Warteposition. Sollten in Zukunft<br />
unterhaltspflichtige Väter vermehrt die Betreuung der Kinder, insbesondere bei gemeinsamer<br />
Obsorge, übernehmen, werde sich an der Gegenrechnung der Unterhaltspflicht etwas ändern<br />
müssen. Einige ExpertInnen äußerten ihre Bedenken zu einem möglichen „Naturalunterhalt“<br />
und warnten davor, großzügige Geschenke des Unterhaltspflichtigen an die Kinder mit deren<br />
Lebenshaltungskosten gegenzurechnen.<br />
4.15.3.6 Absetzbarkeit des Unterhalts<br />
In der steuerlichen Absetzbarkeit des Unterhalts über den derzeit geltenden fixen Absetzbetrag<br />
hinaus sind die ExpertInnen unterschiedlicher Ansicht. Die einen sehen in der Absetzbarkeit<br />
eine Benachteiligung des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem anderen Elternteil, andere<br />
bewerten die Absetzbarkeit als Benachteiligung der Familien und indirekte „Förderung der<br />
Scheidung“.<br />
Alle ExpertInnen werten die derzeitige Situation sowohl <strong>für</strong> die Unterhaltspflichtigen als auch<br />
aus rechtlicher Sicht als unbefriedigend, weshalb eine endgültige Entscheidung auf Grundlage<br />
des Steuerrechts und nicht auf Grundlage des Familienrechts gewünscht wird.<br />
4.15.4 Vermögensaufteilung<br />
Bei der Vermögensaufteilung kann es zu faktischer Benachteiligung desjenigen Ehegatten<br />
kommen, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, und nicht die volle<br />
Ausgleichszahlung <strong>für</strong> diese erhält, da der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nicht über<br />
die nötigen finanziellen Mittel, zur Leistung der „vollen“ Ausgleichszahlung verfügt.<br />
4.15.5 Finanzielle Belastung des Mannes durch Vermögensaufteilung, Ehegatten-<br />
und Kindesunterhalt<br />
546 siehe die Kapitel 2..3.1.3 und 4.4.4<br />
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