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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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eizutragen haben. Diese Unterhaltspflichtigen würden sich dann, wenn sie angespannt<br />

werden, als ein Opfer der Justiz sehen.<br />

4.15.3.5 Unterhaltsminderung bei Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen<br />

Die Kosten, die dem Nichtobsorgeberechtigten durch das Besuchsrecht entstehen, sind vom<br />

Nichtobsorgeberechtigten zu tragen. Eine Gegenrechnung der Betreuungsleistung mit dem<br />

Unterhalt erfolgt erst dann, wenn die übliche Dauer des Besuchsrechtes überschritten wird,<br />

etwa wenn sich das Kind tagsüber ständig beim Unterhaltspflichtigen aufhält, oder die Eltern<br />

untereinander vereinbaren, dass der Unterhaltspflichtige gegen Reduktion des Unterhalts<br />

bestimmte Aufwendungen <strong>für</strong> das Kind trägt. 546<br />

Einige ExpertInnen sehen hierin eine Benachteiligung des Unterhaltsverpflichteten, andere<br />

argumentieren, dass die Kosten des Besuchsrechts bereits in der Unterhaltsbemessung<br />

berücksichtigt sind.<br />

Viele ExpertInnen sehen die Gerichte, vor allem bei der Bemessung des Unterhalts <strong>für</strong> die<br />

Obsorge beider Elternteile, derzeit in einer Warteposition. Sollten in Zukunft<br />

unterhaltspflichtige Väter vermehrt die Betreuung der Kinder, insbesondere bei gemeinsamer<br />

Obsorge, übernehmen, werde sich an der Gegenrechnung der Unterhaltspflicht etwas ändern<br />

müssen. Einige ExpertInnen äußerten ihre Bedenken zu einem möglichen „Naturalunterhalt“<br />

und warnten davor, großzügige Geschenke des Unterhaltspflichtigen an die Kinder mit deren<br />

Lebenshaltungskosten gegenzurechnen.<br />

4.15.3.6 Absetzbarkeit des Unterhalts<br />

In der steuerlichen Absetzbarkeit des Unterhalts über den derzeit geltenden fixen Absetzbetrag<br />

hinaus sind die ExpertInnen unterschiedlicher Ansicht. Die einen sehen in der Absetzbarkeit<br />

eine Benachteiligung des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem anderen Elternteil, andere<br />

bewerten die Absetzbarkeit als Benachteiligung der Familien und indirekte „Förderung der<br />

Scheidung“.<br />

Alle ExpertInnen werten die derzeitige Situation sowohl <strong>für</strong> die Unterhaltspflichtigen als auch<br />

aus rechtlicher Sicht als unbefriedigend, weshalb eine endgültige Entscheidung auf Grundlage<br />

des Steuerrechts und nicht auf Grundlage des Familienrechts gewünscht wird.<br />

4.15.4 Vermögensaufteilung<br />

Bei der Vermögensaufteilung kann es zu faktischer Benachteiligung desjenigen Ehegatten<br />

kommen, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, und nicht die volle<br />

Ausgleichszahlung <strong>für</strong> diese erhält, da der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nicht über<br />

die nötigen finanziellen Mittel, zur Leistung der „vollen“ Ausgleichszahlung verfügt.<br />

4.15.5 Finanzielle Belastung des Mannes durch Vermögensaufteilung, Ehegatten-<br />

und Kindesunterhalt<br />

546 siehe die Kapitel 2..3.1.3 und 4.4.4<br />

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