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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen und Grundsätzen nicht erzielt<br />

werden kann, hat das Gericht gemäß § 94 Abs. 1 EheG durch Zahlung eines<br />

Ausgleichsbetrages, der die Existenz des zur Ausgleichszahlung verpflichteten geschiedenen<br />

Ehegatten jedoch nicht gefährden darf, einen Ausgleich zu schaffen und nach dem Grundsatz<br />

der Billigkeit dem einen geschiedenen Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen<br />

aufzuerlegen.<br />

Ausgleichszahlungen kommen nach ständiger Judikatur des OGH 147 daher nur dann in<br />

Betracht, wenn eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen<br />

Ersparnisse zu einem <strong>für</strong> einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führen würde. Die Höhe und die<br />

Modalitäten einer Ausgleichszahlung sind so festzulegen, dass der ausgleichspflichtige<br />

schuldlose Teil nicht in unzumutbare wirtschaftliche Bedrängnis kommt und eine schmerzlich<br />

empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen muss. 148<br />

Andererseits darf jedoch das Optionsrecht des an der Scheidung unschuldigen Geschiedenen<br />

an dem ehelichen Gebrauchsvermögen, inklusive der ehelichen Wohnung, nach ständiger<br />

Judikatur des OGH nicht dazu führen, dass der andere Teil sein Eigentum entschädigungslos<br />

oder gegen unverhältnismäßig geringere Gegenleistung aufzugeben hätte und dadurch<br />

schlechter gestellt wird als der Optierende, wenn dieser sich nur in der Lage sieht, eine<br />

unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Der übernehmende Geschiedene hat<br />

daher in diesem Fall seine Kräfte vielmehr auf das Äußerste anzuspannen. 149<br />

Bei der Festlegung der Höhe der aufzuerlegenden Ausgleichszahlung ist nach ständiger<br />

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes 150 darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem<br />

konkreten Stand der beiderseitigen Lebensverhältnisse die wirtschaftliche Grundlage der<br />

nunmehr getrennten Lebensführung <strong>für</strong> beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt.<br />

Jede Ausgleichszahlung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen<br />

wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs. 1 EheG zu<br />

beachtenden Billigkeit.<br />

Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll vielmehr ein individuell gerechtes<br />

Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist daher nicht so zu verstehen,<br />

dass dem Ausgleichspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem<br />

aufbringen kann; vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine<br />

Kräfte, wenn erforderlich, bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach<br />

den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles,<br />

der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der<br />

Billigkeit verpflichtet werden. 151<br />

Da in den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen des § 83 EheG das, in der<br />

Scheidung ausgesprochene Verschulden an der Zerrüttung der Ehe nicht genannt ist, erkennt<br />

147 EFSlg 38.903; EFSlg 57.407; u.a.<br />

148 5 Ob 589/81; 1 Ob 804/82; 5 Ob 606/85; 4 Ob 524/90; u.v.a.<br />

149 6 Ob 640/86; 9 Ob 182/98z; u.a.<br />

150 vgl. EFSlg 43.801; 7 Ob 536/85; u.a.<br />

151 6 Ob 207/00k; 4 Ob 200/01t; 8 Ob 505/89; 8 Ob 579/88; u.a.<br />

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