Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen und Grundsätzen nicht erzielt<br />
werden kann, hat das Gericht gemäß § 94 Abs. 1 EheG durch Zahlung eines<br />
Ausgleichsbetrages, der die Existenz des zur Ausgleichszahlung verpflichteten geschiedenen<br />
Ehegatten jedoch nicht gefährden darf, einen Ausgleich zu schaffen und nach dem Grundsatz<br />
der Billigkeit dem einen geschiedenen Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen<br />
aufzuerlegen.<br />
Ausgleichszahlungen kommen nach ständiger Judikatur des OGH 147 daher nur dann in<br />
Betracht, wenn eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen<br />
Ersparnisse zu einem <strong>für</strong> einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führen würde. Die Höhe und die<br />
Modalitäten einer Ausgleichszahlung sind so festzulegen, dass der ausgleichspflichtige<br />
schuldlose Teil nicht in unzumutbare wirtschaftliche Bedrängnis kommt und eine schmerzlich<br />
empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen muss. 148<br />
Andererseits darf jedoch das Optionsrecht des an der Scheidung unschuldigen Geschiedenen<br />
an dem ehelichen Gebrauchsvermögen, inklusive der ehelichen Wohnung, nach ständiger<br />
Judikatur des OGH nicht dazu führen, dass der andere Teil sein Eigentum entschädigungslos<br />
oder gegen unverhältnismäßig geringere Gegenleistung aufzugeben hätte und dadurch<br />
schlechter gestellt wird als der Optierende, wenn dieser sich nur in der Lage sieht, eine<br />
unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Der übernehmende Geschiedene hat<br />
daher in diesem Fall seine Kräfte vielmehr auf das Äußerste anzuspannen. 149<br />
Bei der Festlegung der Höhe der aufzuerlegenden Ausgleichszahlung ist nach ständiger<br />
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes 150 darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem<br />
konkreten Stand der beiderseitigen Lebensverhältnisse die wirtschaftliche Grundlage der<br />
nunmehr getrennten Lebensführung <strong>für</strong> beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt.<br />
Jede Ausgleichszahlung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen<br />
wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs. 1 EheG zu<br />
beachtenden Billigkeit.<br />
Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll vielmehr ein individuell gerechtes<br />
Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist daher nicht so zu verstehen,<br />
dass dem Ausgleichspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem<br />
aufbringen kann; vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine<br />
Kräfte, wenn erforderlich, bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach<br />
den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles,<br />
der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der<br />
Billigkeit verpflichtet werden. 151<br />
Da in den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen des § 83 EheG das, in der<br />
Scheidung ausgesprochene Verschulden an der Zerrüttung der Ehe nicht genannt ist, erkennt<br />
147 EFSlg 38.903; EFSlg 57.407; u.a.<br />
148 5 Ob 589/81; 1 Ob 804/82; 5 Ob 606/85; 4 Ob 524/90; u.v.a.<br />
149 6 Ob 640/86; 9 Ob 182/98z; u.a.<br />
150 vgl. EFSlg 43.801; 7 Ob 536/85; u.a.<br />
151 6 Ob 207/00k; 4 Ob 200/01t; 8 Ob 505/89; 8 Ob 579/88; u.a.<br />
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