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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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nach ständiger Judikatur des OGH nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst<br />

förderungswürdigen Kindern zulässig. 105<br />

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht<br />

imstande ist oder mehr leisten müsste, als seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen<br />

wäre, hat gemäß § 140 Abs. 2, 2. Satz, ABGB der andere Elternteil über den Naturalunterhalt<br />

hinaus zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Der Geldunterhalt wird dann teilweise reduziert<br />

oder entfällt zur Gänze. In diesen Fällen verlagert sich gemäß § 140 Abs. 2, 2. Satz, ABGB die<br />

bisher durch den Geldunterhalt gedeckte Unterhaltspflicht teilweise oder zur Gänze auf den<br />

anderen Elternteil.<br />

Zur Leistung des Geldunterhaltes ist ein Elternteil nach der Judikatur des OGH dann gänzlich<br />

außerstande, wenn er nur über weit unter dem selbst zur Hereinbringung gesetzlicher<br />

Unterhaltsansprüche unpfändbaren Beträgen liegende, zur Deckung seiner notwendigsten<br />

Lebensbedürfnisse nicht hinreichende Mittel verfügt, weil er durch Krankheit keinem Erwerb<br />

nachgehen kann und auf die geringen Beträge angewiesen ist, die ihm an Notstandshilfe oder<br />

Krankengeld gewährt werden. 106 Niemand ist sohin verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn er<br />

selbst, etwa auf Grund von Krankheit, unverschuldeter Mittellosigkeit und unverschuldeter<br />

Erwerbsunfähigkeit, nicht über die Mittel verfügt, den eigenen dürftigen Unterhalt zu decken,<br />

und auch außerstande ist, sich diese Mittel zu verschaffen.<br />

Seit der Novelle der EO im Jahr 1991 orientiert sich der OGH bei der Beurteilung der, der<br />

Vermeidung einer ungebührlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen dienenden<br />

Belastungsgrenze, ab der der Geldunterhalt zur Gänze zu entfallen hat, an den Freibeträgen der<br />

§§ 291b und 292b EO, lässt aber deren Unterschreitung im Einzelfall zu. 107<br />

Die Unterhaltsverpflichtungen können gemäß § 140 Abs. 2, 2. Satz, ABGB auch rückwirkend<br />

aufgehoben oder eingeschränkt werden, da eine Änderung der Unterhaltsbemessung <strong>für</strong> die<br />

Vergangenheit immer dann erfolgen darf, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die<br />

seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb. 108<br />

Wenn beide Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind,<br />

schulden ihn gemäß § 141 ABGB die Großeltern.<br />

Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist nach der Judikatur des OGH jedoch nur subsidiär. 109<br />

Sie greift nur ein, wenn beide primär verpflichteten Elternteile nicht oder nicht ausreichend<br />

imstande sind, <strong>für</strong> den Unterhalt des Kindes aufzukommen: So mindert sich der<br />

Unterhaltsanspruch eines Enkels gemäß § 141, 1. Satz, 2. Halbsatz, ABGB insoweit, als ihm<br />

etwa die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Außerdem hat ein<br />

Großelternteil gemäß § 141, 2. Satz, ABGB nur soweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei<br />

Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht<br />

105<br />

4 Ob 108/98f; 1 Ob 350/98x; 7 Ob 101/99z; 1 Ob 86/00d; u.v.a<br />

106<br />

3 Ob 535/92; 8 Ob 522/93; 3 Ob 250/97d; 3 Ob 46/93; u.a.<br />

107<br />

3 Ob 5/94; 3 Ob 46/93; 6 Ob 251/97y; 3 Ob 46/93; EF 73.929; u.a.<br />

108<br />

3 Ob 535/92; EFSlg 63.488; EFSlg 63.301; u.a.<br />

109<br />

4 Ob 389/97f ; u.a.<br />

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