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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Nach übereinstimmender Aussage der ExpertInnen dürften auch von jenen <strong>Männer</strong>n, die in<br />

strittigen Verfahren 238 geschieden werden, nur wenige die alleinige Obsorge anstreben. Wenn<br />

<strong>Männer</strong> die alleinige Obsorge jedoch beantragen, werde ihnen, vor allem dann, wenn das Kind<br />

noch klein ist, und die Mutter bisher die Hauptbetreuungsperson war, seltener als Müttern die<br />

alleinige Obsorge zugesprochen.<br />

4.1.1 Immaterielle Folgen<br />

Bei engagierten Vätern, die etwa <strong>für</strong> das Kind Karenzurlaub genommen, ihre Karriere <strong>für</strong> das<br />

Kind zurückgestellt, oder sich in anderer Weise rollenuntypisch sehr zeitintensiv mit ihrem<br />

Kind beschäftigt haben, könnte die Zuteilung der alleinigen Obsorge an die Mutter, die dem<br />

Vater lediglich ein zeitlich begrenztes Besuchsrecht lässt, große psychische Belastungen<br />

hervorrufen: „Wenn die Mutter die alleinige Obsorge bekommt – weil die gemeinsame gibt es<br />

ja nur, wenn es ein Einverständnis beider gibt – dann verliert der engagierte Vater genau so,<br />

sage ich einmal, ist genau so rechtlos wie der, der Karriere gemacht hat. Und es ist auch aus<br />

Untersuchungen ersichtlich, dass genau die Gruppe, die Sie [Anm. d. Verf.: gemeint ist hier die<br />

Interviewerin] angesprochen haben, die Karenzväter und ähnliche am meisten unter den sehr<br />

restriktiven Besuchsrechtsregelungen leiden. Also, die gehen psychisch zugrunde.“ 239<br />

Vätern, die die Obsorge <strong>für</strong> ihre Kinder verlieren, würde oft erst nach der Scheidung die volle<br />

Konsequenz dieses Verlustes bewusst. Erst dann, wenn sie in der Schule keine Auskunft über<br />

ihr Kind erhielten oder ihnen von der Mutter das Besuchsrecht des Kind verweigert würde,<br />

sähen sie das volle Ausmaß der „Degradierung“ 240 , das mit dem Verlust der Obsorge<br />

einherschreitet.<br />

4.1.2 Obsorge beider Elternteile („gemeinsame Obsorge“)<br />

Die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Obsorge beider Elternteile („gemeinsame Obsorge“)<br />

wird von den ExpertInnen unterschiedlich beurteilt. „Die alte Rechtslage hat Machtmissbrauch<br />

sehr gut ermöglicht“ 241 stellt Tews fest und meint damit die „Macht“ der Obsorgeberechtigten,<br />

das Kind den Nichtobsorgeberechtigten soweit wie möglich zu entziehen. „...unter diesem<br />

Phänomen leiden Väter, die keine Obsorge haben, leiden aber auch Mütter. Die Mütter haben<br />

vielleicht eine Spur einen besseren Schutz, weil man da eher die Notwendigkeit des Kontaktes<br />

des Kindes zur Mutter anerkennt. Und aus dieser Situation heraus ist diese Obsorgediskussion<br />

auch entstanden. Meines Erachtens ist sie sehr notwendig gewesen. Es ist meines Erachtens<br />

wichtig, dass der Gesetzgeber den Eltern ein Signal gibt, dass er sie mit der Scheidung nicht<br />

als potentiell erziehungsunfähig ansieht, weil einen anderen Grund gibt es normalerweise in<br />

unserer Gesetzgebung nicht <strong>für</strong> die Obsorgeentziehung.“ 242 Lehnbauer begrüßt den<br />

psychologischen Effekt, dass <strong>Männer</strong> sich durch die Obsorge beider Elternteile mehr in die<br />

Erziehung ihres Kindes miteingebunden fühlen. 243<br />

238<br />

ca. 10% aller Scheidungen<br />

239<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 3<br />

240<br />

ebenda<br />

241<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 2<br />

242<br />

ebenda<br />

243<br />

Interviewtranskript, Christa Lehnbauer, Seite 4<br />

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