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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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eduziert. <strong>Männer</strong> sind daher bei der Bemessung des Unterhaltes <strong>für</strong> Kinder finanziell<br />

schlechter gestellt. 325<br />

4.4.2 Kindesunterhalt nur <strong>für</strong> das Kind?<br />

Der Kindesunterhalt dient gemäß § 140 Abs. 1 ABGB der Deckung der den<br />

Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung<br />

seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Tews 326 moniert,<br />

dass manchmal auch „die Mutter und sogar deren neuer Lebensgefährte mitfinanziert“ 327<br />

würden, wenn der Unterhalt <strong>für</strong> das Kind entsprechend hoch bemessen sei. Laut Tews 328 läge<br />

die „Luxusgrenze“ <strong>für</strong> Kinder zwischen 15 bis 18 Jahren knapp unter ca. € 872,-- 329 . „Und<br />

wenn man dann das Einkommen der Mutter dazu sieht, wäre es oft lebensfremd zu sagen, sie<br />

profitiert überhaupt nicht.“ 330 Tews kritisiert weiters, dass sich die Gerichte strikt weigern<br />

herauszufinden, wo<strong>für</strong> die Mütter den Unterhalt verwenden. 331<br />

Weiters blieben nach Tews 332 die Synergieeffekte der Restfamilie zu wenig beachtet und<br />

flössen in die Unterhaltsbemessung nicht ein: „Synergieeffekte, die es im Zusammenleben<br />

gibt, die gehen bei der Scheidung nur <strong>für</strong> den verloren, der auszieht ohne Kinder. Dem anderen<br />

bleiben Großteile der Synergieeffekte sehr wohl erhalten, weil er bekommt entweder Unterhalt<br />

<strong>für</strong> sich oder hat ein Eigeneinkommen oder aber bei den Kindern ist ja auch ein Anteil <strong>für</strong><br />

Wohnen natürlich im Unterhalt. Das wird berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wird, wenn die<br />

Mutter mit einem Lebensgefährten zusammenlebt, das wird dann berücksichtigt, wenn die<br />

Mutter selbst Unterhaltsanspruch hätte, weil der dann ruht, aber beispielsweise, dass plötzlich<br />

in derselben Wohnung zwei Erwachsene statt einer wohnen, schlägt sich auf den<br />

Kindesunterhalt nicht nieder, obwohl natürlich der zweite Erwachsene in der Regel dazu<br />

beiträgt. Das heißt, das kommt nur der Haushaltskasse der Mutter zugute, obwohl der Bedarf<br />

der Kinder realistisch geringer ist.“ 333<br />

4.4.3 Sonderbedarf 334<br />

Die Judikatur des OGH 335 , Sonderbedarf nur in Sonderfällen abhängig von der Höhe des<br />

Unterhalts zu gewähren, würde, sagt Klaar 336 , zur Diskriminierung der Scheidungskinder<br />

gegenüber anderen Kindern führen. „Da steht zum Beispiel, dass <strong>für</strong> ein 8-jähriges Mädchen,<br />

eine Brillenfassung von 1.800,-- Schilling [ca. € 130,--, Anm. d. Verf.], wovon der Vater die<br />

325<br />

Interviewtranskript, Christa Lehnbauer, Seite 1<br />

326<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 6<br />

327<br />

ebenda<br />

328<br />

ebenda<br />

329<br />

vgl. Kapitel 2.3.2; die „Luxusgrenze“ <strong>für</strong> ein Kind im Alter zwischen 15 und 19 Jahren liegt<br />

derzeit bei € 860,--.<br />

330<br />

Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 6<br />

331<br />

ebenda<br />

332<br />

ebenda<br />

333<br />

ebenda<br />

334<br />

siehe auch Kapitel 2.3.1.3<br />

335<br />

EFSlg 35.322; EFSlg 42.699; u.a.<br />

336<br />

Interviewtranskript, Helene Klaar, Seite 2<br />

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