Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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eduziert. <strong>Männer</strong> sind daher bei der Bemessung des Unterhaltes <strong>für</strong> Kinder finanziell<br />
schlechter gestellt. 325<br />
4.4.2 Kindesunterhalt nur <strong>für</strong> das Kind?<br />
Der Kindesunterhalt dient gemäß § 140 Abs. 1 ABGB der Deckung der den<br />
Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung<br />
seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Tews 326 moniert,<br />
dass manchmal auch „die Mutter und sogar deren neuer Lebensgefährte mitfinanziert“ 327<br />
würden, wenn der Unterhalt <strong>für</strong> das Kind entsprechend hoch bemessen sei. Laut Tews 328 läge<br />
die „Luxusgrenze“ <strong>für</strong> Kinder zwischen 15 bis 18 Jahren knapp unter ca. € 872,-- 329 . „Und<br />
wenn man dann das Einkommen der Mutter dazu sieht, wäre es oft lebensfremd zu sagen, sie<br />
profitiert überhaupt nicht.“ 330 Tews kritisiert weiters, dass sich die Gerichte strikt weigern<br />
herauszufinden, wo<strong>für</strong> die Mütter den Unterhalt verwenden. 331<br />
Weiters blieben nach Tews 332 die Synergieeffekte der Restfamilie zu wenig beachtet und<br />
flössen in die Unterhaltsbemessung nicht ein: „Synergieeffekte, die es im Zusammenleben<br />
gibt, die gehen bei der Scheidung nur <strong>für</strong> den verloren, der auszieht ohne Kinder. Dem anderen<br />
bleiben Großteile der Synergieeffekte sehr wohl erhalten, weil er bekommt entweder Unterhalt<br />
<strong>für</strong> sich oder hat ein Eigeneinkommen oder aber bei den Kindern ist ja auch ein Anteil <strong>für</strong><br />
Wohnen natürlich im Unterhalt. Das wird berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wird, wenn die<br />
Mutter mit einem Lebensgefährten zusammenlebt, das wird dann berücksichtigt, wenn die<br />
Mutter selbst Unterhaltsanspruch hätte, weil der dann ruht, aber beispielsweise, dass plötzlich<br />
in derselben Wohnung zwei Erwachsene statt einer wohnen, schlägt sich auf den<br />
Kindesunterhalt nicht nieder, obwohl natürlich der zweite Erwachsene in der Regel dazu<br />
beiträgt. Das heißt, das kommt nur der Haushaltskasse der Mutter zugute, obwohl der Bedarf<br />
der Kinder realistisch geringer ist.“ 333<br />
4.4.3 Sonderbedarf 334<br />
Die Judikatur des OGH 335 , Sonderbedarf nur in Sonderfällen abhängig von der Höhe des<br />
Unterhalts zu gewähren, würde, sagt Klaar 336 , zur Diskriminierung der Scheidungskinder<br />
gegenüber anderen Kindern führen. „Da steht zum Beispiel, dass <strong>für</strong> ein 8-jähriges Mädchen,<br />
eine Brillenfassung von 1.800,-- Schilling [ca. € 130,--, Anm. d. Verf.], wovon der Vater die<br />
325<br />
Interviewtranskript, Christa Lehnbauer, Seite 1<br />
326<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 6<br />
327<br />
ebenda<br />
328<br />
ebenda<br />
329<br />
vgl. Kapitel 2.3.2; die „Luxusgrenze“ <strong>für</strong> ein Kind im Alter zwischen 15 und 19 Jahren liegt<br />
derzeit bei € 860,--.<br />
330<br />
Interviewtranskript, Günter Tews, Seite 6<br />
331<br />
ebenda<br />
332<br />
ebenda<br />
333<br />
ebenda<br />
334<br />
siehe auch Kapitel 2.3.1.3<br />
335<br />
EFSlg 35.322; EFSlg 42.699; u.a.<br />
336<br />
Interviewtranskript, Helene Klaar, Seite 2<br />
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