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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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dass das Recht auf Karenzurlaub wegen bestehender weiterer Unterhaltsverpflichtungen von<br />

<strong>Männer</strong>n tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden könne. 134<br />

Der vom Vater zu leistende Kindesunterhalt ist jedoch auf Grund der durch die Karenz der<br />

„neuen“ Ehefrau gemäß § 94 Abs. 2 ABGB neu entstehenden Unterhaltspflicht zu<br />

reduzieren. 135<br />

Von dem Grundsatz, dass es einerseits dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderliefe, wenn der<br />

Unterhaltspflichtige seinen im Haushalt lebenden ehelichen Kindern die volle Unterhaltsleistung<br />

in Form der häuslichen Betreuung zuteil werden ließe, während er seinen anderen<br />

Kindern den Unterhalt unter Berufung auf seine Einkommenslosigkeit verwehrte, da<br />

Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Ehen grundsätzlich gleichrangig<br />

sind und andererseits „dem Gesetz (widerspräche), wenn der ohne Rücksichtnahme auf<br />

bestehende andere Unterhaltspflichten getroffene Entschluss, wegen der Geburt eines im<br />

gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, nicht zu einer<br />

Anspannung des Unterhaltspflichtigen führen würde, ist die Judikatur des OGH bei<br />

unterhaltspflichtigen Müttern, die auf Grund der Geburt eines „neuen“ Kindes in Karenzurlaub<br />

gehen, jedoch nicht mehr getragen. Frauen werden nämlich nach der ständigen Judikatur des<br />

OGH während der Zeit des Mutterschutzes 136 oder der Karenz nach der Geburt eines „neuen“<br />

Kindes nicht auf ihr letztes oder ein fiktiv erzielbares Gehalt angespannt. Sofern Frauen<br />

(Teilzeit)Beschäftigung möglich und zumutbar ist, wobei die Betreuungspflichten <strong>für</strong> ihr<br />

drittes Kind zu berücksichtigen sind, werden sie im Gegensatz zu <strong>Männer</strong>n lediglich auf die<br />

Höhe eines fiktiven erzielbaren (Teilzeit)Einkommens angespannt. 137 Ist einer Frau<br />

(Teilzeit)Beschäftigung sohin nicht möglich oder nicht zumutbar oder betreut sie ein „neues“<br />

Kind, wird der von ihr zu leistende Unterhalt nach ständiger Judikatur des OGH nach dem<br />

Wochen- oder dem Karenz- oder dem Kindergeld bemessen. Ein gleiches gilt <strong>für</strong> bereits<br />

„angespannte“ Unterhalte von Frauen, die keinem Erwerb nachgehen. 138<br />

Bemessungsgrundlage der Höhe des Kindesunterhaltes unterhaltspflichtiger Frauen, die ein<br />

„neues“ Kind gebären, ist sohin nach ständiger Judikatur des OGH in aller Regel lediglich das<br />

Wochen- oder aber das Karenz- bzw. Kindergeld.<br />

Mag die ggstdl. ständige Judikatur des OGH zwar nicht den Gleichheitsgrundsatz zwischen<br />

Mann und Frau verletzen und die Interessen unterhaltsberechtigter Kinder schützen, 139 liegt in<br />

ihr dennoch zweifelsfrei eine Benachteiligung des Mannes.<br />

2.3.3 Das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners<br />

Bei der Exekution eines Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung eines Rückstandes an<br />

gesetzlichem Unterhalt kann das normale Existenzminimum gemäß § 291b Exekutionsordnung<br />

134 1 Ob 502/94; 1 Ob 595/91; 4 Ob 2333/96p; u.a.<br />

135 7 Ob 615/91; EFSlg 65.240; u.a.<br />

136 Beschäftigungsverbot gemäß §§ 4a und 5 MSchG<br />

137 1 Ob 43/00f; 6 Ob 659/95; 6 Ob 208/97z; 1 Ob 43/00f; u.a.<br />

138 1 Ob 43/00f; 6 Ob 208/97z; 6 Ob 659/95; u.a.<br />

139 7 Ob 615/91; EFSlg 65.240<br />

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