Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
verloren gehen, dar. 142 Nach der Scheidung sind es zumeist die Väter, die den gemeinsamen<br />
Haushalt der Familie verlassen und einen neuen Hausstand gründen. Die dadurch entstehenden<br />
Kosten sind in der Bemessung der Unterhaltspflicht gemäß §§ 81ff EheG nicht zu<br />
berücksichtigen.<br />
Auf Grund des Wegfalls der Synergieeffekte eines gemeinsamen Haushaltes und der hiedurch<br />
erforderlichen Ausgaben (Wohnung, etc.) können während aufrechter Ehe eingegangene<br />
Kreditverbindlichkeiten, <strong>für</strong> die häufig die <strong>Männer</strong> haften, die wirtschaftliche Existenz<br />
geschiedener <strong>Männer</strong> bedrohen bzw. sogar vernichten.<br />
2.3.7 Vermögensaufteilung<br />
Zur Aufteilungsmasse gehören grundsätzlich nur jene Vermögenswerte, die während<br />
aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam geschaffen wurden<br />
und zu deren Erwerb sie gemeinsam während der Ehe beigetragen haben. 143 Wertschöpfungen,<br />
die durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen<br />
Lebensgemeinschaft entstanden sind, sind in die Aufteilung nicht einzubeziehen. 144<br />
Bei einvernehmlicher Scheidung ist das eheliche Vermögen gemäß § 55a EheG in der<br />
Scheidungsvereinbarung, sohin zum Zeitpunkt der Scheidung aufzuteilen. Nach einer strittigen<br />
Scheidung können die Geschiedenen die Aufteilung des ehelichen Vermögens ebenfalls durch<br />
einvernehmliche Vereinbarung vornehmen. Diese Vereinbarung ist ein privatrechtlicher<br />
Vertrag 145 , in dem die Ehegatten (bei einvernehmlicher Scheidung) oder die Geschiedenen<br />
(nach strittiger Scheidung) die Aufteilung des ehelichen Vermögens völlig frei untereinander<br />
vereinbaren können.<br />
Wenn sich die Geschiedenen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach strittiger<br />
Scheidung nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht gemäß § 85 EheG im<br />
außerstreitigen Verfahren 146 zu entscheiden. Wird ein Antrag auf Vermögensaufteilung gemäß<br />
§ 85 EheG gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung des während der Ehe<br />
gemeinsam erworbenen ehelichen Vermögens unter Berücksichtigung der gesetzlichen<br />
Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen.<br />
Bei der Vermögensaufteilung ist zwischen dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den<br />
ehelichen Ersparnissen zu unterscheiden.<br />
Eheliches Gebrauchsvermögen sind gemäß § 81 Abs. 2 EheG die beweglichen oder<br />
unbeweglichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch<br />
beider Ehegatten gedient haben, etwa die Ehewohnung, der Hausrat, etc.<br />
142<br />
Vgl. auch Vaughan, Diane: Wenn Liebe keine Zukunft hat. Stationen und Strategien der Trennung.<br />
Reinbek 1991<br />
143<br />
EFSlg 51.707; EFSlg 65.525; u.v.a.<br />
144<br />
EFSlg 43.777; EFSlg 46.339; u.a.<br />
145<br />
6 Ob 2/87; 6 Ob 2155/96x; 7 Ob 2199/96z; 7 Ob 99/98d; u.a.<br />
146<br />
In außerstreitigen Verfahren gilt der dem Zivilprozessrecht innewohnende Grundsatz der strengen<br />
Bindung der RichterInnen an die Anträge nicht.<br />
46