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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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verloren gehen, dar. 142 Nach der Scheidung sind es zumeist die Väter, die den gemeinsamen<br />

Haushalt der Familie verlassen und einen neuen Hausstand gründen. Die dadurch entstehenden<br />

Kosten sind in der Bemessung der Unterhaltspflicht gemäß §§ 81ff EheG nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Auf Grund des Wegfalls der Synergieeffekte eines gemeinsamen Haushaltes und der hiedurch<br />

erforderlichen Ausgaben (Wohnung, etc.) können während aufrechter Ehe eingegangene<br />

Kreditverbindlichkeiten, <strong>für</strong> die häufig die <strong>Männer</strong> haften, die wirtschaftliche Existenz<br />

geschiedener <strong>Männer</strong> bedrohen bzw. sogar vernichten.<br />

2.3.7 Vermögensaufteilung<br />

Zur Aufteilungsmasse gehören grundsätzlich nur jene Vermögenswerte, die während<br />

aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam geschaffen wurden<br />

und zu deren Erwerb sie gemeinsam während der Ehe beigetragen haben. 143 Wertschöpfungen,<br />

die durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft entstanden sind, sind in die Aufteilung nicht einzubeziehen. 144<br />

Bei einvernehmlicher Scheidung ist das eheliche Vermögen gemäß § 55a EheG in der<br />

Scheidungsvereinbarung, sohin zum Zeitpunkt der Scheidung aufzuteilen. Nach einer strittigen<br />

Scheidung können die Geschiedenen die Aufteilung des ehelichen Vermögens ebenfalls durch<br />

einvernehmliche Vereinbarung vornehmen. Diese Vereinbarung ist ein privatrechtlicher<br />

Vertrag 145 , in dem die Ehegatten (bei einvernehmlicher Scheidung) oder die Geschiedenen<br />

(nach strittiger Scheidung) die Aufteilung des ehelichen Vermögens völlig frei untereinander<br />

vereinbaren können.<br />

Wenn sich die Geschiedenen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach strittiger<br />

Scheidung nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht gemäß § 85 EheG im<br />

außerstreitigen Verfahren 146 zu entscheiden. Wird ein Antrag auf Vermögensaufteilung gemäß<br />

§ 85 EheG gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung des während der Ehe<br />

gemeinsam erworbenen ehelichen Vermögens unter Berücksichtigung der gesetzlichen<br />

Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen.<br />

Bei der Vermögensaufteilung ist zwischen dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den<br />

ehelichen Ersparnissen zu unterscheiden.<br />

Eheliches Gebrauchsvermögen sind gemäß § 81 Abs. 2 EheG die beweglichen oder<br />

unbeweglichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch<br />

beider Ehegatten gedient haben, etwa die Ehewohnung, der Hausrat, etc.<br />

142<br />

Vgl. auch Vaughan, Diane: Wenn Liebe keine Zukunft hat. Stationen und Strategien der Trennung.<br />

Reinbek 1991<br />

143<br />

EFSlg 51.707; EFSlg 65.525; u.v.a.<br />

144<br />

EFSlg 43.777; EFSlg 46.339; u.a.<br />

145<br />

6 Ob 2/87; 6 Ob 2155/96x; 7 Ob 2199/96z; 7 Ob 99/98d; u.a.<br />

146<br />

In außerstreitigen Verfahren gilt der dem Zivilprozessrecht innewohnende Grundsatz der strengen<br />

Bindung der RichterInnen an die Anträge nicht.<br />

46

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