Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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oder der ZPO 543 völlig unkundig sind, schon aus Kostengründen nicht durch einen Anwalt<br />
vertreten.<br />
Unvertretenen Unterhaltspflichtigen ist jedoch unbekannt, dass Gutgläubigkeit gemäß § 326<br />
ABGB zwingend die positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit oder wenigstens<br />
entschuldbaren Irrtum voraussetzt, sohin schon durch Zweifel ausgeschlossen ist. Da die<br />
Obsorgeberechtigte bzw. die (geschiedene) Ehegattin spätestens ab Kenntnisnahme des<br />
Herabsetzungsantrages des Unterhaltspflichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe des<br />
Unterhaltes haben musste, ist sohin zu viel bezahlter Unterhalt jedenfalls ab dem Datum der<br />
Zustellung des Schreibens des Gerichtes, dass der Unterhaltspflichtige einen Antrag auf<br />
Reduzierung des Unterhaltes gestellt hat, nicht mehr in gutem Glauben verbraucht worden und<br />
daher ungeschmälert zurückzubezahlen.<br />
Das Problem des Rückerhaltes zu viel gezahlten Unterhaltes besteht ausschließlich im<br />
gerichtlichen Verfahrensrecht: Über die Höhe des Unterhaltes <strong>für</strong> Minderjährige ist im<br />
außerstreitigen Verfahren, über die Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhaltes jedoch im<br />
streitigen Verfahren zu entscheiden.<br />
Sohin ist folgende Vorgangsweise vor Gericht zwingend erforderlich:<br />
1. Zuerst hat der Vater die Herabsetzung des Unterhaltes <strong>für</strong> sein minderjähriges Kind zu<br />
beantragen. Über diesen Antrag haben die RichterInnen im außerstreitigen Verfahren<br />
nach den Bestimmungen des AußStrG zu entscheiden. Sollten die erforderlichen<br />
Voraussetzungen gegeben sein, wird der Unterhalt herabgesetzt.<br />
2. Erst nachdem das Gericht seinem Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltes stattgegeben<br />
hat, kann der Vater die Rückforderung des von ihm zu viel gezahlten Unterhaltes mit<br />
einem zweiten, gesonderten Antrag begehren. Über diesen Antrag haben die<br />
RichterInnen, da nicht mehr über den Unterhalt eines Minderjährigen sondern über den<br />
sogenannten Bereicherungsanspruch zwischen Vater und Mutter zu entscheiden ist, im<br />
streitigen Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO zu entscheiden.<br />
Da jedoch der rechtsunkundige, nicht vertretene Geldunterhaltspflichtige meist zugleich mit<br />
dem Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts <strong>für</strong> sein minderjähriges Kind oder im laufenden<br />
außerstreitigen Verfahren auch den Antrag auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Unterhalts<br />
stellt, haben die RichterInnen diesen Antrag auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Unterhalts<br />
abzuweisen, da es RichterInnen verwehrt ist, in außerstreitigen Verfahren über Anträge, die<br />
dem streitigen Verfahren unterliegen, zu entscheiden.<br />
Da weiters RichterInnen in streitigen Verfahren gemäß § 405 ZPO nicht befugt sind, einer<br />
Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt wurde, dürfen RichterInnen nicht anschließend<br />
an das außerstreitige Verfahren amtswegig, d.h. ohne Antrag des Unterhaltspflichtigen, ein<br />
streitiges Verfahren über die Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhaltes einleiten, können<br />
sohin - selbst dann wenn dies gerechtfertigt wäre – den Obsorgeberechtigten nicht verpflichten,<br />
die Differenz auf den gesetzmäßigen Unterhalt zurückzuzahlen.<br />
543<br />
die ZPO ist nur in Verfahren über die Herabsetzung des Unterhaltes <strong>für</strong> (geschiedene) Ehegatten<br />
und volljährige Kinder anzuwenden<br />
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