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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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oder der ZPO 543 völlig unkundig sind, schon aus Kostengründen nicht durch einen Anwalt<br />

vertreten.<br />

Unvertretenen Unterhaltspflichtigen ist jedoch unbekannt, dass Gutgläubigkeit gemäß § 326<br />

ABGB zwingend die positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit oder wenigstens<br />

entschuldbaren Irrtum voraussetzt, sohin schon durch Zweifel ausgeschlossen ist. Da die<br />

Obsorgeberechtigte bzw. die (geschiedene) Ehegattin spätestens ab Kenntnisnahme des<br />

Herabsetzungsantrages des Unterhaltspflichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe des<br />

Unterhaltes haben musste, ist sohin zu viel bezahlter Unterhalt jedenfalls ab dem Datum der<br />

Zustellung des Schreibens des Gerichtes, dass der Unterhaltspflichtige einen Antrag auf<br />

Reduzierung des Unterhaltes gestellt hat, nicht mehr in gutem Glauben verbraucht worden und<br />

daher ungeschmälert zurückzubezahlen.<br />

Das Problem des Rückerhaltes zu viel gezahlten Unterhaltes besteht ausschließlich im<br />

gerichtlichen Verfahrensrecht: Über die Höhe des Unterhaltes <strong>für</strong> Minderjährige ist im<br />

außerstreitigen Verfahren, über die Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhaltes jedoch im<br />

streitigen Verfahren zu entscheiden.<br />

Sohin ist folgende Vorgangsweise vor Gericht zwingend erforderlich:<br />

1. Zuerst hat der Vater die Herabsetzung des Unterhaltes <strong>für</strong> sein minderjähriges Kind zu<br />

beantragen. Über diesen Antrag haben die RichterInnen im außerstreitigen Verfahren<br />

nach den Bestimmungen des AußStrG zu entscheiden. Sollten die erforderlichen<br />

Voraussetzungen gegeben sein, wird der Unterhalt herabgesetzt.<br />

2. Erst nachdem das Gericht seinem Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltes stattgegeben<br />

hat, kann der Vater die Rückforderung des von ihm zu viel gezahlten Unterhaltes mit<br />

einem zweiten, gesonderten Antrag begehren. Über diesen Antrag haben die<br />

RichterInnen, da nicht mehr über den Unterhalt eines Minderjährigen sondern über den<br />

sogenannten Bereicherungsanspruch zwischen Vater und Mutter zu entscheiden ist, im<br />

streitigen Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO zu entscheiden.<br />

Da jedoch der rechtsunkundige, nicht vertretene Geldunterhaltspflichtige meist zugleich mit<br />

dem Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts <strong>für</strong> sein minderjähriges Kind oder im laufenden<br />

außerstreitigen Verfahren auch den Antrag auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Unterhalts<br />

stellt, haben die RichterInnen diesen Antrag auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Unterhalts<br />

abzuweisen, da es RichterInnen verwehrt ist, in außerstreitigen Verfahren über Anträge, die<br />

dem streitigen Verfahren unterliegen, zu entscheiden.<br />

Da weiters RichterInnen in streitigen Verfahren gemäß § 405 ZPO nicht befugt sind, einer<br />

Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt wurde, dürfen RichterInnen nicht anschließend<br />

an das außerstreitige Verfahren amtswegig, d.h. ohne Antrag des Unterhaltspflichtigen, ein<br />

streitiges Verfahren über die Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhaltes einleiten, können<br />

sohin - selbst dann wenn dies gerechtfertigt wäre – den Obsorgeberechtigten nicht verpflichten,<br />

die Differenz auf den gesetzmäßigen Unterhalt zurückzuzahlen.<br />

543<br />

die ZPO ist nur in Verfahren über die Herabsetzung des Unterhaltes <strong>für</strong> (geschiedene) Ehegatten<br />

und volljährige Kinder anzuwenden<br />

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