Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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Nach Engl gehören die Kosten <strong>für</strong> den Besuch des Kindes zu den „freiwilligen Leistungen des<br />
nichtobsorgeberechtigten Elternteils“ 347 . Kaufte dieser Elternteil <strong>für</strong> das Kind ein und trüge er<br />
damit zu den Kosten des Lebensunterhalts des Kindes bei, könnte das den Unterhalt mindern,<br />
wenn der obsorgeberechtigte Elternteil den Käufen zustimmt und die „pflegschaftsbehördliche<br />
Genehmigung“ 348 hie<strong>für</strong> erteilt wird. 349 In strittigen Fällen zählten solche Kosten jedoch zu den<br />
freiwilligen Leistungen des Unterhaltspflichtigen und könnten vom Unterhalt nicht abgezogen<br />
werden. 350<br />
Schweighofer bemerkt, man könnte „dann bei Gericht argumentieren, dass diese<br />
Prozentrechtsprechung zu hoch oder zu niedrig ist, da gibt es immer wieder Argumente in die<br />
eine oder andere Richtung. Man geht eben davon aus, dass der Nichtobsorgeberechtigte neben<br />
dem unmittelbaren Geldunterhalt auch im Rahmen seiner Kontakte zum Kind auch diese<br />
Kontakte finanziert, sei es auch das Schlafen bei ihm und so weiter ... . Natürlich, wenn die<br />
Kontakte umfangreicher werden, erspart sich der andere schon ein bisschen was. Aber das<br />
pauschaliert man halt. Natürlich kann man da in die eine oder andere Richtung<br />
argumentieren.“ 351<br />
Nach Jackwerth sei die „Gesetzeslage ... in diesem Bereich – abgesehen von Signalstellungen<br />
– im Wesentlichen immer dieselbe: Es ist angemessen nach den Verhältnissen des Vaters, nach<br />
den Bedürfnissen des Kindes Unterhalt zu leisten. Die Rechtsprechung hat das zu<br />
interpretieren.“ 352 Vollzöge sich nun ein gesellschaftlicher Wandel und versorgten<br />
infolgedessen unterhaltspflichtige Väter die Kinder tageweise, so änderte sich möglicherweise<br />
auch die Interpretation des Gesetzes. Es gelte Althergebrachtes zu überdenken, die<br />
Rechtsprechung sei hier in Warteposition und beobachte, inwieweit sich die<br />
Besuchsgewohnheiten tatsächlich änderten. 353 Jackwerth vertritt die Ansicht, jüngere<br />
RichterInnen seien eher bereit, neue Wege zu gehen, und besonders großes Engagement von<br />
Unterhaltszahlenden bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts zu berücksichtigen.<br />
Allgemeines Umdenken und daher auch die Änderung der Judikatur erfolgte jedoch nur sehr<br />
langsam. 354<br />
Auch Paschinger zeigt sich abwartend und äußert besorgt: „Die Gefahr jetzt beim<br />
gemeinsamen Sorgerecht ist, dass der sogenannte Naturalunterhalt wieder zu Tage kommt. Das<br />
heißt, der gute Herr Papa kauft, sagen wir, Gewand und zieht diese Ausgaben vom Unterhalt<br />
ab. Da wird man sehen, wie das von den Gerichten beurteilt werden wird, und inwieweit diese<br />
Dinge die Zustimmung der Mutter haben.“ 355 Klaar be<strong>für</strong>chtet von der Obsorge beider<br />
Elternteile die Schlechterstellung des Obsorgeberechtigten in der Rechtsprechung. 356<br />
347<br />
Interviewtranskript, Erich Engl, Seite 4<br />
348<br />
Engl meint hier wohl eine Entscheidung des Familiengerichtes gemäß § 140 ABGB<br />
349<br />
Engl, a.a.O.<br />
350<br />
Interviewtranskript, Christa Lehnbauer, Seite 1<br />
351<br />
Interviewtranskript, Josef Schweighofer, Seite 4f<br />
352<br />
Interviewtranskript, Reinhard Jackwerth, Seite 12<br />
353<br />
Interviewtranskript, Reinhard Jackwerth, Seite 11<br />
354<br />
Interviewtranskript, Reinhard Jackwerth, Seite 12<br />
355<br />
Interviewtranskript, Elisabeth Paschinger, Seite 2f<br />
356<br />
Interviewtranskript, Helene Klaar, Seite 3<br />
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