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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Die ehelichen Ersparnisse sind gemäß § 81 Abs. 3 EheG Wertanlagen gleich welcher Art,<br />

sohin z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, etc. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die<br />

mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren<br />

Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.<br />

Der Aufteilung unterliegen gemäß § 82 Abs. 1 EheG nicht Sachen, die<br />

• ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter<br />

geschenkt hat,<br />

• dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes<br />

dienen,<br />

• zu einem Unternehmen gehören oder<br />

• Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.<br />

Die Ehewohnung sowie der sogenannte Hausrat, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur<br />

Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die<br />

Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes<br />

wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.<br />

Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen des § 83 EheG, der bestimmt, dass die Aufteilung<br />

des Vermögens nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmen ist und hiebei gemäß § 83<br />

Abs. 1 EheG besonders Bedacht zu nehmen ist auf:<br />

• Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen<br />

Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und<br />

• das Wohl der Kinder sowie<br />

• die Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie mit<br />

dem aufzuteilenden Vermögen in innerem Zusammenhang stehen, oder mit dem<br />

ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen.<br />

Als Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der<br />

ehelichen Ersparnisse sind gemäß § 83 Abs. 2 EheG auch die Leistung des Unterhalts, die<br />

Mitwirkung im Erwerb, soweit diese nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des<br />

gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige<br />

eheliche Beistand zu werten.<br />

Die Aufteilung soll gemäß § 84 EheG so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche<br />

der Geschiedenen hinkünftig möglichst wenig berühren.<br />

Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht gemäß § 89 EheG die Übertragung<br />

von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die<br />

Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines<br />

Ehegatten anordnen.<br />

Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher<br />

Rechte an ihnen darf gemäß § 90 EheG jedoch nur dann angeordnet werden, wenn eine billige<br />

Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.<br />

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