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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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Immer dann, wenn der Geschiedene, der auf die Weiterbenützung der Ehewohnung, etwa<br />

einer Eigentumswohnung oder eines Wohnhauses, zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse<br />

angewiesen ist, auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu<br />

leisten, wird ihm – nach dem Grundsatz, dass bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der<br />

Ehewohnung das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle spielen muss 175 - lediglich die<br />

(befristete) Benützung dieser Ehewohnung zugewiesen. 176 Dieser Zuspruch über die<br />

(befristete) Benützung der Ehewohnung, stellt keine Übertragung des Eigentums an der<br />

Ehewohnung dar, sondern das Gericht legt lediglich fest, wer (befristet) diese Wohnung<br />

hinkünftig bewohnen wird, indem ein (befristetes) dingliches Recht an der ehelichen<br />

Wohnung, etwa das Alleinbenützungsrecht der je im Hälfteeigentum stehenden<br />

Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses gegen Bezahlung der Betriebskosten, der<br />

laufenden öffentlichen Abgaben sowie eines angemessenen Benützungsentgeltes oder aber<br />

auch unentgeltlich, eingeräumt wird. 177<br />

In vielen Fällen nimmt das Gericht die Ausgleichszahlung an der ehelichen Wohnung durch<br />

Aufrechnung bei den ehelichen Ersparnissen vor. 178<br />

Manche AutorInnen 179 meinen, die Judikatur des OGH zur ehelichen Eigentumswohnung, <strong>für</strong><br />

die während aufrechter Ehe nur der Mann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen war,<br />

könne zu finanziellen Nachteilen der <strong>Männer</strong> führen: „Falls nun bei der Vermögensaufteilung<br />

die Frau durch die Eigentumswohnung mehr bekommt als ihr zusteht, müsste sie eigentlich<br />

eine Ausgleichzahlung leisten. Da diese Ausgleichzahlung ihre Existenz gefährdet, wenn sie<br />

über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, entfällt die Ausgleichzahlung.“ 180<br />

Auch bei der Tilgung eines laufenden Kredites <strong>für</strong> die Ehewohnung könne es zu finanziellen<br />

Härtefällen <strong>für</strong> <strong>Männer</strong> kommen: „Ist aber diese Kreditrückzahlung <strong>für</strong> die Exfrau existenzgefährdend,<br />

dann behält der Mann das Eigentum an der Wohnung. Dieser muss jedoch seiner<br />

Exfrau ein Benützungs- oder Mietrecht einräumen. Das bedeutet, dass im schlimmsten Fall der<br />

Mann keine Wohnung hat, die gemeinsamen Schulden übertragen bekommt und <strong>für</strong> die<br />

Kinder, aber auch noch <strong>für</strong> die Exfrau Unterhalt leisten muss. Obwohl die Exfrau die Wohnung<br />

faktisch behält und die Schulden <strong>für</strong> diese Wohnung nicht tragen muss, reduziert sich der ihr<br />

zustehende Unterhalt nicht.“ 181<br />

Obwohl nach ständiger Judikatur des OGH 182 bei der Aufteilung des ehelichen<br />

Gebrauchsvermögens auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten<br />

berücksichtigt werden müssen, könne insbesondere das Optionsrecht an der ehelichen<br />

Wohnung im Extremfall dazu führen, dass der schuldlos Geschiedene, insbesondere dann<br />

175<br />

5 Ob 776/82; 1 Ob 525/84; 3 Ob 624/85; 2 Ob 547/86; 2 Ob 548/86; 7 Ob 661/87; 2 Ob 629/87; 7<br />

Ob 645/88; 8 Ob 503/88; 8 Ob 695/89; 7 Ob 530/93; 1 Ob 2104/96k; u.v.a.<br />

176<br />

5 Ob 52/87; u.a.<br />

177<br />

7 Ob 530/93; 3 Ob 622/86; u.a.<br />

178<br />

3 Ob 573/87; u.a.<br />

179<br />

vgl. Kempe, Jo: Die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen bei Familien und<br />

Geschiedenen in Österreich. Wien 2001, Univ. Diss., Seite 63<br />

180<br />

ebenda<br />

181 ebenda<br />

182 2 Ob 704/86; u.a.<br />

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