Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot
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gemäß § 177 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) die Obsorge beider<br />
Eltern bestehen.<br />
Bei einvernehmlicher Scheidung haben die Eltern zu vereinbaren, wem von beiden hinkünftig<br />
die alleinige Obsorge zukommt, oder dass hinkünftig beide Elternteile obsorgeberechtigt sind,<br />
oder dass die Befugnisse eines Elternteiles auf bestimmte Angelegenheiten (z.B. nur Pflege<br />
und Erziehung oder nur Vermögensverwaltung oder nur gesetzlicher Vertreter) beschränkt<br />
sind. Zugleich haben die Eltern gemäß § 177 Abs. 2 ABGB dem Gericht eine Vereinbarung<br />
vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser<br />
Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein.<br />
Bei jeder einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG stellt diese Vereinbarung eine<br />
zwingende Scheidungsvoraussetzung dar.<br />
Gemäß § 177 Abs. 3 ABGB hat das Gericht die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn<br />
sie dem Wohl des Kindes entspricht.<br />
Sofern sich Eltern innerhalb angemessener Frist über die Betrauung mit der Obsorge oder über<br />
den hinkünftigen hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes nicht einigen können, entscheidet das<br />
Gericht, welcher Elternteil künftig mit der alleinigen Obsorge betraut wird.<br />
Prinzipiell gibt das Familienrecht keinem der beiden Elternteile ein Vorrecht auf die elterliche<br />
Obsorge. In der Rechtsprechung wird allerdings wegen der dem Familienrecht immanenten<br />
Bedeutung des Wohles des Kindes der Mutter-Kind-Bindung insbesondere im Vor- und<br />
Volksschulalter besondere Bedeutung beigemessen. 11<br />
Folgende Kriterien werden in der Gerichtspraxis bei der Obsorgerechtsentscheidung<br />
herangezogen:<br />
• Die Zuteilung der Obsorge ist durch das Familiengericht immer unter Beachtung des<br />
Wohles des Kindes vorzunehmen.<br />
• Bei der Beurteilung des Wohles des Kindes ist gemäß § 178a ABGB die Persönlichkeit<br />
des Kindes, dessen Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten und<br />
die Lebensverhältnisse beider Eltern zu berücksichtigen.<br />
• Wenn irgend möglich soll das Kind bei dem Elternteil bleiben, zu dem es die bessere<br />
Beziehung hat, und dessen Erziehungsfähigkeit vom Gericht als die bessere<br />
eingeschätzt wird.<br />
• Nach dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung soll dem Kind möglichst ein<br />
Wechsel seines sozialen Umfelds erspart bleiben.<br />
• Geschwister sollen möglichst nicht getrennt werden, Kleinkinder eher bei der Mutter<br />
bleiben.<br />
• Der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ist zu beachten; grundsätzlich ist jener<br />
Elternteil vorzuziehen, der Gewalt als Erziehungsmittel nicht anwendet.<br />
• Das Verschulden an der Scheidung ist <strong>für</strong> die Obsorgeentscheidung nicht<br />
ausschlaggebend.<br />
11 Held, Guido/Berdnik, Gottfried: Ehe und Recht. Graz 2001, Seite 147<br />
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