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Scheidungsfolgen für Männer - Vaterverbot

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gemäß § 177 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) die Obsorge beider<br />

Eltern bestehen.<br />

Bei einvernehmlicher Scheidung haben die Eltern zu vereinbaren, wem von beiden hinkünftig<br />

die alleinige Obsorge zukommt, oder dass hinkünftig beide Elternteile obsorgeberechtigt sind,<br />

oder dass die Befugnisse eines Elternteiles auf bestimmte Angelegenheiten (z.B. nur Pflege<br />

und Erziehung oder nur Vermögensverwaltung oder nur gesetzlicher Vertreter) beschränkt<br />

sind. Zugleich haben die Eltern gemäß § 177 Abs. 2 ABGB dem Gericht eine Vereinbarung<br />

vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser<br />

Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein.<br />

Bei jeder einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG stellt diese Vereinbarung eine<br />

zwingende Scheidungsvoraussetzung dar.<br />

Gemäß § 177 Abs. 3 ABGB hat das Gericht die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn<br />

sie dem Wohl des Kindes entspricht.<br />

Sofern sich Eltern innerhalb angemessener Frist über die Betrauung mit der Obsorge oder über<br />

den hinkünftigen hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes nicht einigen können, entscheidet das<br />

Gericht, welcher Elternteil künftig mit der alleinigen Obsorge betraut wird.<br />

Prinzipiell gibt das Familienrecht keinem der beiden Elternteile ein Vorrecht auf die elterliche<br />

Obsorge. In der Rechtsprechung wird allerdings wegen der dem Familienrecht immanenten<br />

Bedeutung des Wohles des Kindes der Mutter-Kind-Bindung insbesondere im Vor- und<br />

Volksschulalter besondere Bedeutung beigemessen. 11<br />

Folgende Kriterien werden in der Gerichtspraxis bei der Obsorgerechtsentscheidung<br />

herangezogen:<br />

• Die Zuteilung der Obsorge ist durch das Familiengericht immer unter Beachtung des<br />

Wohles des Kindes vorzunehmen.<br />

• Bei der Beurteilung des Wohles des Kindes ist gemäß § 178a ABGB die Persönlichkeit<br />

des Kindes, dessen Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten und<br />

die Lebensverhältnisse beider Eltern zu berücksichtigen.<br />

• Wenn irgend möglich soll das Kind bei dem Elternteil bleiben, zu dem es die bessere<br />

Beziehung hat, und dessen Erziehungsfähigkeit vom Gericht als die bessere<br />

eingeschätzt wird.<br />

• Nach dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung soll dem Kind möglichst ein<br />

Wechsel seines sozialen Umfelds erspart bleiben.<br />

• Geschwister sollen möglichst nicht getrennt werden, Kleinkinder eher bei der Mutter<br />

bleiben.<br />

• Der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ist zu beachten; grundsätzlich ist jener<br />

Elternteil vorzuziehen, der Gewalt als Erziehungsmittel nicht anwendet.<br />

• Das Verschulden an der Scheidung ist <strong>für</strong> die Obsorgeentscheidung nicht<br />

ausschlaggebend.<br />

11 Held, Guido/Berdnik, Gottfried: Ehe und Recht. Graz 2001, Seite 147<br />

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